HSU.2026.34
Ag Handelsgericht
Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
Veröffentlicht am 10. September
Entschieden am 25. August
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Handelsgericht
2. Kammer
HSU.2026.34 / as / mv
Entscheid vom 25. August 2026
Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident
Gerichtsschreiber Schneuwly
Gesuchsteller C._____,
vertreten durch lic. iur. Peter Krebs, Stephani + Partner, Rechtsanwalt,
Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Gesuchsgegne- F._____ AG,
rin
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eintragung superprovisorisches Bau-
handwerkerpfandrechts
- 2 -
Der Präsident entnimmt den Akten:
1.
Der Gesuchteller ist Inhaber der Einzelfirma […] (Gesuchsbeilage [GB] 1).
2.
Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in W._____. Sie
bezweckt hauptsächlich […] (GB 3).
Die Gesuchsgegnerin ist Alleineigentümerin des Grdst.-Nr. 555 GB
Y._____ (E-GRID: CH345345534544).
3.
Mit Gesuch vom 23. Juli 2026 (Postaufgabe: 23. Juli 2026) stellte der Ge-
suchsteller die folgenden Rechtsbegehren:
4.
Am 24. Juli 2026 erliess der Präsident folgende Verfügung:
1.
Der Eingang des Gesuchs vom 23. Juli 2026 wird den Parteien bestätigt.
2.
Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 23. Juli 2026
wird abgewiesen.
3.
Der Gesuchsteller hat mit beiliegendem Einzahlungsschein bis zum 6. Au-
gust 2026 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'025.00 an die Oberge-
richtskasse zu bezahlen ( i.V.m. ).
5.
Der Gesuchsgegnerin wird Frist bis 6. August 2026 für die Erstattung einer
schriftlichen Antwort angesetzt.
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5.
Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmsweise ist
eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144
Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder von der
Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe.
6.
Der Stillstand der Fristen gemäss gilt nicht (Art. 145
Abs. 2 lit. b ZPO).
6.
6.1.
Die Gesuchsgegnerin hat innert Frist keine Gesuchsantwort erstattet. Der
Präsident setzte der Gesuchsgegnerin daher mit Verfügung vom 7. August
2026 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen für die Erstattung
einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass
das Gericht bei erneuter Säumnis einen Endentscheid fällen werde, sofern
die Angelegenheit spruchreif sei oder zur Hauptverhandlung vorladen
werde.
6.2.
Die Gesuchsgegnerin hat auch innert der Nachfrist keine Gesuchsantwort
eingereicht.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Zuständigkeit
1.1. Örtliche Zuständigkeit
Bei der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts handelt
es sich um einen Anwendungsfall des vorsorglichen Rechtsschutzes i.S.v.
.1 Für den Erlass superprovisorischer und vorsorglicher
Massnahmen ist deshalb das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für
die Hauptsache gegeben ist oder am Ort, wo die Massnahme vollstreckt
werden soll, zwingend örtlich zuständig (). Für Klagen auf Er-
richtung gesetzlicher Pfandrechte ist das Gericht am Ort, an dem das
Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. c
ZPO). Das Grundstück der Gesuchsgegnerin, auf welchem der Gesuch-
steller ein Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig eintragen lassen will, befin-
det sich in Z._____ (GB 4). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen
Gerichte ist gegeben.
1 BGE 137 III 563 E. 3.3.
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1.2. Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters am Handelsgericht für den
Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen ergibt sich aus
i.V.m. und § 13 Abs. 1 lit. a EG ZPO
AG, da die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, der
Streitwert mehr als Fr. 30'000.00 beträgt und die Parteien im schweizeri-
schen Handelsregister eingetragen sind.
2. Summarisches Verfahren
Die Streitsache ist im summarischen Verfahren zu behandeln (Art. 248 lit. a
i.V.m. Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO).
3. Versäumte Gesuchsantwort
Die Gesuchsgegnerin ist mit der Erstattung einer Gesuchsantwort innert
der ihr angesetzten Frist und Nachfrist säumig geblieben. Die Säumnisfol-
gen wurden der Gesuchsgegnerin in der Verfügung vom 7. August 2026
angedroht. Das Gericht erlässt damit entweder einen Endentscheid, sofern
die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor
(Art. 219 i.V.m. ).
Die im Gesuch vorgebrachten Tatsachenbehauptungen sind vorliegend un-
bestritten geblieben. Zugestanden sind damit die Tatsachen, nicht aber die
klägerischen Rechtsbegehren. Bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit
einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, kann das
Gericht nach von Amtes wegen Beweis erheben.
Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen En-
dentscheid. Hierzu muss das Gesuch soweit geklärt sein, dass darauf man-
gels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder es durch Sachurteil
erledigt werden kann. Dies setzt voraus, dass die Vorbringen des Gesuch-
stellers nicht unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvoll-
ständig sind, weil das Gericht gegebenenfalls seine Fragepflicht ausüben
muss.2
4. Allgemeine Voraussetzungen der vorläufigen Eintragung
4.1.
Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts setzt im Wesentlichen
die Forderung eines Bauhandwerkers oder Unternehmers für die Leistung
von Arbeit und allenfalls von Material zugunsten des zu belastenden
Grundstücks sowie die Wahrung der viermonatigen Eintragungsfrist voraus
(Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und 839 Abs. 2 ZGB).
2 SK-LEUENBERGER, 4. Aufl. 2025, Art. 223 N. 5 und 7; BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2025, Art. 223
N. 18 ff.
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4.2.
Die Eintragungsvoraussetzungen sind im Verfahren betreffend die vorläu-
fige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts lediglich glaubhaft zu
machen. An diese Glaubhaftmachung werden zudem weniger strenge An-
forderungen gestellt, als es diesem Beweismass für vorsorgliche Massnah-
men () sonst entspricht.3 Die vorläufige Eintragung darf nur
verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen
oder höchst unwahrscheinlich erscheint. Im Zweifelsfall, bei unklarer Be-
weis- oder Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die
Entscheidung dem Gericht im ordentlichen Verfahren zu überlassen.4
Letztlich läuft es darauf hinaus, dass der gesuchstellende Unternehmer nur
die blosse Möglichkeit eines Anspruchs auf ein Bauhandwerkerpfandrecht
nachzuweisen hat.5
5. Pfandsumme und Eintragungsfrist
Die Darstellung des Gesuchstellers, er habe auf dem Grundstück der Ge-
suchsgegnerin Abbrucharbeiten, Böschungssicherungen, Bohrungen und
Fertigstellung einer Magerbetonsohle und damit pfandberechtigte Arbeiten
i.S.v. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB erbracht und daraus sei derzeit eine For-
derung in Höhe von Fr. 320'000.00 noch unbeglichen, erscheint nach Mas-
sgabe des für die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
stark herabgesetzten Beweismasses als glaubhaft gemacht (vgl. GB 5, 8
und 9). Im erwähnten Sinne glaubhaft gemacht ist ferner, dass die viermo-
natige Eintragungsfrist () noch nicht verstrichen ist, zu-
mal die letzten Arbeiten am 8. Mai 2026 vorgenommen wurden (GB 7).
Befindet sich der Forderungsschuldner in Verzug ( und 2
OR),6 können auch Verzugszinsen eingetragen werden.7 Die pfandberech-
tigte Forderung erhöht sich entsprechend um die Verzugszinsen ohne zeit-
liche Beschränkung. Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entwe-
der durch Mahnung () oder, sofern die Parteien einen
bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102
Abs. 2 OR), in Verzug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer
Rechnung gesetzten Zahlungsfrist, wie z.B. "zahlbar 30 Tage netto", ohne
weitere Mahnung in Verzug.8
3 BGE 137 III 563 E. 3.3; 86 I 265 E. 3; vgl. auch SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht,
4. Aufl. 2022, N. 1533 ff.; BSK ZGB II-THURNHERR, 7. Aufl. 2023, Art. 839/840 N. 37 je m.w.N.
4 BGE 86 I 265 E. 3, 102 Ia 81 E. 2b.bb; BGer 5A_395/2020 vom 16. März 2021 E. 2, 5A_32/2020
vom 8. April 2020 E. 3, 5A_426/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 3.4; SCHUMACHER/REY (Fn. 3),
N. 1533.
5 SCHUMACHER/REY (Fn. 3), N. 1535; VETTER/CARBONARA, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2023,
N. 51 f.
6 BGE 121 III 445 E. 5a.
7 SCHUMACHER/REY (Fn. 3), N. 523 ff. m.w.N.
8 AGVE 2003, S. 38; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019,
S. 151 f. m.w.N.; BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 9b; KOLLER,
Schweizerisches Obligationenrecht: Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2023, N. 55.32.
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Der Gesuchsteller verlangt die vorläufige Eintragung eines Bauhandwer-
kerpfandrechts zusätzlich für Verzugszins von 5 % ab dem 23. Juni 2026.
Diese Verzugszinsen sind dem Gesuchsteller zuzusprechen, da seine
2. Akontorechnung vom 8. Mai 2026 eine Zahlungsfrist von "30 Tage netto"
enthielt (GB 9) und die Gesuchsgegnerin für diese Forderung am 22. Juni
2026 auch gemahnt wurde (GB 10), so dass die Gesuchsgegnerin sich am
23. Juni 2026 entsprechend in Verzug befand.
6. Prosequierung
6.1.
Ist eine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts
noch nicht rechtshängig, ist der gesuchstellenden Partei nach
eine Frist zur Einreichung der Klage mit der Androhung anzusetzen, dass
die Vormerkung der vorläufigen Eintragung im Grundbuch bei ungenutztem
Ablauf der Frist ohne weiteres und ersatzlos gelöscht werde.9 Die Prose-
quierungsfrist beträgt nach handelsgerichtlicher Praxis bei Fällen der vor-
liegenden Grösse rund drei Monate. Der Fristenstillstand gemäss Art. 145
Abs. 1 ZPO ist bei der Prosequierungsfrist nach i.V.m.
ausgeschlossen.10
6.2.
Vorliegend ist noch kein ordentliches Verfahren rechtshängig. Dem Ge-
suchsteller ist daher Frist zur Anhebung der Klage im ordentlichen Verfah-
ren anzusetzen und für den Säumnisfall das ersatzlose Dahinfallen der vor-
sorglichen Eintragungen anzudrohen. Eine Löschung des provisorisch ein-
getragenen Bauhandwerkerpfandrechts seitens des Handelsgerichts
würde aber nur auf entsprechendes Gesuch hin erfolgen. Die Prosequie-
rungsfrist beträgt nach handelsgerichtlicher Praxis rund drei Monate.
6.3.
Dem Gesuchsteller ist daher Frist bis 25. November 2026 anzusetzen, um
beim zuständigen Gericht Klage im ordentlichen Verfahren auf definitive
Bestellung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuheben. Es gilt kein Still-
stand der Fristen.
7. Prozesskosten
Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi-
gung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und
). Ausgangsgemäss sind sie von der Gesuchsgegnerin
zu tragen.
9 SCHUMACHER/REY (Fn. 3), N. 1663 ff.
10 BGE 143 III 554 E. 2.5.2 m.w.N.; vgl. auch SCHUMACHER/REY (Fn. 3), N. 1670.
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7.1.
Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs
der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 1'500.00 festgesetzt (§ 8
GebührD; SAR 662.110). Dementsprechend wird dem Gesuchsteller der
von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'025.00 zurück-
erstattet und die Gerichtskosten sind von der Gesuchsgegnerin nachzufor-
dern ().
7.2.
Die Parteientschädigung wird nach dem Streitwert bemessen (vgl. § 3
AnwT). Er beträgt vorliegend Fr. 320'000.00. Ausgehend von der Grun-
dentschädigung von Fr. 24'310.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 AnwT) resultiert
nach praxisgemässer Vornahme eines Summarabzugs von 75 % (gemäss
§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von Fr. 6'077.50. Damit sind insbesondere
eine Rechtsschrift und eine Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung
abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Dem Umstand der vorliegend nicht
durchgeführten Verhandlung wird mit einem Abzug von praxisgemäss 20 %
Rechnung getragen, womit ein Betrag von Fr. 4'862.00 verbleibt. Zuzüglich
einer Auslagenpauschale gemäss § 13 AnwT von praxisgemäss 3 % ergibt
sich ein Gesamtbetrag von gerundet Fr. 5'000.00.
7.3.
Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handels-
gericht stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder auf-
grund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt vorbehalten.
- 8 -
Der Präsident erkennt:
1.
In Gutheissung des Gesuchs vom 23. Juli 2026 wird dem Gesuchsteller
die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerker-
pfandrechts gemäss Art. 837/839 i.V.m. auf dem Grundstück
der Gesuchsgegnerin, Grdst.-Nr. 555 GB Y._____ (E-GRID:
CH345345534544), für eine Pfandsumme von Fr. 320'000.00 zuzüglich
Zins zu 5 % ab dem 23. Juni 2026 bewilligt.
2.
Das Grundbuchamt Z. wird angewiesen, die Vormerkung gemäss vorste-
hender Dispositiv-Ziff. 1 sofort einzutragen.
3.
3.1.
Der Gesuchsteller hat bis zum 25. November 2026 beim zuständigen
Gericht im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bau-
handwerkerpfandrechts anzuheben.
3.2.
Im Säumnisfall fällt die in der vorstehenden Dispositiv-Ziff. 1 angeordnete
vorsorgliche Massnahme dahin, wobei die Vormerkung im Grundbuch nur
auf entsprechendes Gesuch hin gelöscht wird.
3.3.
Es gilt kein Stillstand der Fristen.
4.
4.1.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.00 sind von der
Gesuchsgegnerin zu tragen. Der vom Gesuchsteller geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 2'025.00 wird diesem zurückerstattet und die
Gerichtskosten sind von der Gesuchsgegnerin nachzufordern.
4.2.
Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller dessen Parteikosten in rich-
terlich festgesetzter Höhe von Fr. 5'000.00 zu ersetzen.
4.3.
Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfü-
gung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor
dem Handelsgericht stattfindet.
- 9 -
Zustellung an:
− den Gesuchsteller (Vertreter, zweifach mit Abrechnung)
− die Gesuchsgegnerin (mit Einzahlungsschein)
− das Grundbuchamt Z. (vorab per E-Mail: aaa@aaa.ch)
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff.,
)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff-
nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be-
schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize-
rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt-
ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige
Rechte () verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als
Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen
hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen ().
Aarau, 25. August 2026
Handelsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Vetter Schneuwly
Referenzen
Bestimmungsliste
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