6B_366/2025

Bundesgericht

Straftaten

Unterlassung der Nothilfe; Anschlussberufung

30. Juli

Sachverhalt Nach dem Sturz seiner stark alkoholisierten Freundin in das kalte und dunkle Wasser des Sees tauchte A. während fünf Minuten nach ihr, beobachtete anschliessend während rund 45 Minuten die Wasseroberfläche, ohne die Rettungskräfte zu alarmieren oder die verfügbaren Warnsignale zu verwenden. Das Opfer verstarb durch Ertrinken; das kantonale Gericht verurteilte ihn wegen Unterlassung der Nothilfe und hiess die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gut. Erwägungen • Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft war zulässig: Diese hatte den Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung angefochten und an ihren ursprünglichen Anträgen festgehalten, womit ein widersprüchliches, auf Druck auf den Beschuldigten gerichtetes Vorgehen ausgeschlossen war. • Nach dem Scheitern seiner Suche im Wasser hätte A. während der mindestens fünf Minuten, in denen das Opfer noch wahrscheinlich lebte, unverzüglich die Rettungskräfte alarmieren müssen; dieser einfache, mögliche und potenziell nützliche Anruf blieb neben der Beobachtung des Sees zumutbar. Im Bewusstsein der unmittelbaren Gefahr, seiner Handlungsfähigkeit und des Nutzens der Alarmierung unterliess er diese Massnahme im Sinne von Art. 128 StGB vorsätzlich. Entscheid Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war; Verurteilung wegen Unterlassung der Nothilfe bestätigt.
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