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SB.2025.59

BS Appellationsgericht

Straf- und Massnahmenvollzug

Therapieaussicht und Verwahrung

Veröffentlicht am 24. September

Entschieden am 3. Dezember

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2025.59
URTEIL
vom 3.
Dezember 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, Dr. Andreas Traub,
Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin MLaw
Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____ , geb. [...]                                                           Berufungsklägerin
1
[...]                                                                                                Beurteilte
vertreten durch lic. iur. Martin
Lutz, Advokat,
Falknerstrasse 3, Postfach,
4001 Basel
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug Berufungskläger
Amt für Justizvollzug
vertreten durch Dr. Daniel
Delaplace-Widmer
Spiegelgasse 12, Postfach,
4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin 2
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafgerichts
vom 25. März 2025 (SG.2025.14)
betreffend
Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung
Sachverhalt
Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte A____ mit Urteil vom 6.
September 2017 der versuchten Tötung, der Drohung, der mehrfachen Beschimpfung
und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig und verurteilte sie unter
Berücksichtigung einer verminderten Schuldfähigkeit zu 2 Jahren Freiheitsstrafe
und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.–. Das in jenem Verfahren
erstellte Gutachten attestierte ihr eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ und schob den Vollzug der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme in einer Einrichtung
für junge Erwachsene gemäss Art. 61 Abs. 1 des Strafgesetzbuches auf. Ein
ergänzendes Gutachten vom 8. Oktober 2018 von Dr. B____ attestierte A____ in
Abänderung der ursprünglichen Diagnose neu eine undifferenzierte Schizophrenie
mit paranoiden, katatonen und hebephrenen Anteilen (ICD-10 F 20.3). Mit
Beschluss vom 19. Januar 2019 hob das Strafgericht die Massnahme für junge
Erwachsene auf und ordnete an ihrer Stelle eine stationäre therapeutische
Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches an. Das
Appellationsgericht Basel-Stadt hiess mit Entscheid vom 20. Juni 2019 das
Revisionsgesuch von A____ betreffend das Urteil des Strafgerichts vom 6.
September 2017 insofern gut, als es den Schuldspruch wegen versuchter Tötung,
Drohung, mehrfacher Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung und die
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 10.– aufhob und A____ in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches von den genannten Vorwürfen freigesprochen hat. Am 6.
September 2019 bestätigte das Appellationsgericht in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde gegen den Beschluss des Strafgerichts vom 29. Januar 2019 die
Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene sowie die Anordnung einer
stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Die Dauer
wurde auf 3 Jahre ab dem 29. Januar 2019 befristet. Der Straf- und
Massnahmenvollzug (SMV) wies am 6. Oktober 2021 das Gesuch um Aufhebung der
stationären therapeutischen Massnahme ab. Der gegen diesen Entscheid erhobene
Rekurs wurde vom Appellationsgericht als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20.
Januar 2022 abgewiesen. Das Strafgericht verlängerte die stationäre
therapeutische Massnahme auf Antrag des SMV mit Entscheid vom 29. März 2022
gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches um drei Jahre. Während das
Appellationsgericht am 27. Oktober 2022 die dagegen erhobene Beschwerde noch abwies,
trat das Bundesgericht auf die dagegen gerichtete Beschwerde zufolge Verspätung
nicht ein.
A____ befand sich ab dem 19. Oktober 2018 in der [...], [...],
[...]. Am 3. September 2019 trat sie in die [...] ein. Per 2. Mai 2023 erfolgte
die Verlegung in das [...], einer geschützten Wohneinrichtung mit begleiteter
therapeutischer Unterstützung, wo sich A____ auch anlässlich der
Berufungsverhandlung noch aufgehalten hat. Die bedingte Entlassung wurde ihr am
15. März 2024 letztmals verweigert. Am 16. August 2024 reichte der SMV beim
Strafgericht Antrag auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme
um weitere 3 Jahre ein, zog diesen allerdings nach Eingang des ebenfalls vom SMV
beantragten forensisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 26. November
2024 am 10. Dezember 2024 zurück. Mit Entscheid vom 17. Januar 2025 hob der SMV
die stationäre Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit ihrer Fortführung gemäss
Art. 62c Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches per 27. Januar 2025 auf.
Gleichentags stellte der SMV beim Strafgericht Antrag auf Anordnung der
Verwahrung. Das Zwangsmassnahmengericht hat zudem am 27. Januar 2025
Sicherheitshaft wegen Fortsetzungsgefahr verfügt.
Mit Urteil vom 25. März 2025 wies das Strafgericht
Basel-Stadt den Antrag des SMV vom 27. Januar 2025 auf Anordnung der Verwahrung
ab. Die vom Appellationsgericht am 6. September 2019 gemäss Art. 59 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches angeordnete und mit Urteil des Appellationsgericht vom 27.
Oktober 2022 gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches verlängerte stationäre
therapeutische Massnahme gegen A____ wurde erneut für die Dauer von 3 Jahren
angeordnet. Die Sicherheitshaft seit dem 27. Januar 2025 wurde eingerechnet.
Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten der Strafgerichtsgerichtskasse und eine
Urteilsgebühr wurde nicht erhoben. Dem Verteidiger, lic. iur. Martin Lutz,
wurden aus der Strafgerichtskasse für seine Bemühungen ein Honorar von CHF
7'402.– und eine Spesenvergütung von CHF 354.30 zuzüglich CHF 628.25
Mehrwertsteuer ausgerichtet. Gegen dieses Urteil erklärten der SMV mit Eingabe
vom 9. Juli 2025, die Staatsanwaltschaft mit Eingabe von 10. Juli 2025 sowie A____
(nachfolgend Beurteilte) mit Eingabe vom 17. Juli 2025 Berufung. Der SMV und
die Staatsanwaltschaft haben die Aufhebung der erneut angeordneten stationären
therapeutischen Behandlung und die Anordnung der Verwahrung, unter o/e Kostenfolge
beantragt. Die Beurteilte hat beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei
aufzuheben und sie sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Es sei ihr für den
rechtswidrigen Freiheitsentzug seit dem 29. März 2025 eine angemessene
Entschädigung auszusprechen. Alles unter o/e Kostenfolge und Gewährung der
amtlichen Verteidigung.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 ist der Beurteilten die
amtliche Verteidigung bewilligt und den Parteien Frist zu einer Stellungnahme
zur Verlängerung der Sicherheitshaft gesetzt worden. Mit Verfügung vom 6.
August 2025 ist die per 12. August 2025 endende Sicherheitshaft bis zum
Vorliegen eines Berufungsurteils wegen Fortsetzungsgefahr verlängert worden.
Mit Verfügung vom 27. August 2025 bzw. Vorladung vom 8. Oktober 2025 sind
der SMV, die Staatsanwaltschaft, die Beurteilte, der amtliche Verteidiger sowie
die Zeugen C____, Pflegedienstleitung [...], Dr. med. D____, [...], die
Sachverständige/Zeugin Dr. med. B____ sowie fakultativ die Beiständin der
Berufungsklägerin geladen worden. Der SMV hat am 4. September 2025 die seit dem
Urteil des Strafgerichts vom 25. März 2025 ergangenen relevanten Vollzugsakten
eingereicht. Am 28. Oktober 2025 hat das [...] einen aktualisierten
Verlaufsbericht zu den Akten gegeben.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
(nachfolgend: KESB) hat bereits am 24. März 2025 (unter anderem) gestützt auf
Art. 426 des Zivilgesetzbuches die Unterbringung der Beurteilten nach einer
allfälligen Entlassung aus der Sicherheitshaft in die Universitäre
Psychiatrischen Kliniken Basel angeordnet. Der Übergang vom langjährig
geschlossenen in ein offeneres Setting sei schrittweise aufzugleisen. Die
Beurteilte hat sich im Rahmen der Sicherheitshaft im Zeitpunkt der
Berufungsverhandlung noch im [...] befunden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2025 sind
die Beurteilte sowie der Zeuge C____ und die Sachverständige Dr. B____ befragt
worden. Der Zeuge Dr. D____ konnte krankheitsbedingt nicht an der
Berufungsverhandlung teilnehmen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind der
SMV, die Staatsanwaltschaft sowie der amtliche Verteidiger der Beurteilten zum
Vortrag gelangt und haben repliziert. Die Parteien haben dabei grundsätzlich an
ihren schriftlich gestellten Anträgen festgehalten.
Für sämtliche
weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung
verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Nach
Art. 365 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 363 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können selbständige
nachträgliche Entscheide erstinstanzlicher Gerichte, wie das vorliegend
angefochtene Urteil des Strafgerichts vom 25. März 2025, mit Berufung
angefochten werden. Nach unterliegt das angefochtene
Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die Legitimation zur Ergreifung
des Rechtsmittels setzt die Parteistellung gemäss Art. 382 Abs. 1
StPO voraus. nennt als Parteien die beschuldigte Person,
die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft, wobei Bund und Kantone
gemäss weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu
wahren haben, Parteirechte einräumen können. In § 38 Abs. 2 des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100)
werden der Vollzugsbehörde im gerichtlichen Nachverfahren gemäss Art. 363 Abs.
1 StPO volle Parteirechte eingeräumt. Folglich ist der SMV als Vollzugsbehörde
zur Erhebung der vorliegenden Berufung legitimiert (BGer 6B_722/2021 vom 29.
September 2021 E. 2.4.3; AGE SB.2024.49 vom 11. November 2024 E. 1.1). Die
Berufung ist nach form- und fristgemäss angemeldet und
erklärt worden, weshalb darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht
ist nach § 88 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des
Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss können
mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Im Berufungsverfahren können neue
Tatsachenbehauptungen und Beweise vorgebracht bzw. berücksichtigt werden (vgl.
statt vieler Jositsch/Schmid ,
Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 398 N 7; AGE SB.2024.112 vom 22. Oktober 2025 E. 1.2 ). Daraus
folgt im vorliegenden Fall, dass für die Beurteilung der Frage, inwiefern die
stationäre therapeutische Massnahme zu verlängern ist bzw. ob eine Verwahrung
angeordnet werden muss, auf die Umstände abzustellen ist, wie sie sich zum
Zeitpunkt der Fällung des Berufungsurteils präsentieren. Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt
werden. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Beurteilte beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Urteils sowie die Entlassung aus der mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 25. März 2025 erneut angeordneten stationären therapeutischen
Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0).
Auch die Berufungen des SMV und der Staatsanwaltschaft richten sich gegen die
erstinstanzliche erneute Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme
für drei Jahre. Sie beantragen deren Aufhebung und die Anordnung einer
Verwahrung in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 und . Nicht
angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist folglich nicht
mehr zu befinden.
2. Ausgangslage
2.1 Urteil des Strafgerichts vom 25. März
2025
Ausgehend von den rechtlichen Voraussetzungen für die
Anordnung einer Verwahrung gemäss hat die Vorinstanz
festgestellt, dass bei der Beurteilten nach wie vor ein klares
Behandlungsbedürfnis bestehe – einerseits aufgrund ihrer schweren psychischen
Erkrankung, andererseits aber auch im Hinblick auf die damit einhergehende
schlechte Rückfallprognose bei Wegfall eines eng strukturierten Behandlungs-
und Betreuungssettings. Als entscheidend hat die Vorinstanz die Frage
aufgeworfen, ob und welche Behandlungserfolge sich vor dem Hintergrund des
bisherigen Massnahmenverlaufs im Rahmen einer stationären Massnahme noch
erzielen liessen bzw. ob eine Massnahme überhaupt noch geeignet sei, die mit
ihr verfolgten Ziele einer Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer
Delikte zu erreichen. Für die Beantwortung dieser Frage hat die Vorinstanz die Ausführungen
der Sachverständigen den Einschätzungen des behandelnden Therapeuten und Arztes
gegenübergestellt, und dabei zwar die Skepsis der Gutachterin anerkannt, den
behandelnden Fachpersonen bezüglich der Massnahmebedürftigkeit allerdings
zugestimmt. Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Beurteilte zu einer Gruppe von
psychisch Erkrankten gehöre, deren Vollzugsverlauf vom Idealfall abweiche, da dieser
im dafür vorgesehenen Zeitrahmen nicht soweit stabilisiert werden konnte, dass
eine bedingte Entlassung möglich sei. Das Ausmass der Erkrankung sei
ausserordentlich schwer und die Behandlung zeitintensiv und komplex. Die
Vorinstanz hat ausgeführt, dass die zu Beginn unzutreffende Diagnose sowie die
ungeeignete Umgebung im Untersuchungsgefängnis durchaus eine Chronifizierung
der Erkrankung begünstigt habe und es auch nicht hilfreich gewesen sei, dass
sich die Beurteilte in diversen Institutionen nicht wohlgefühlt und weggewollt
habe. Die Vorinstanz hat zudem den Eindruck geäussert, dass ihr nun die
Umgebung im Pflegezentrum [...] besser zusage, obschon sie sich auch
dahingehend geäussert habe, da nicht bleiben zu wollen. Positiv hat sie herausgestrichen,
dass es trotz allem gewisse legalprognostische Fortschritte zu verzeichnen
gebe, da bei der Beurteilten eine partielle Störungseinsicht erarbeitet werden
konnte, sie sich überwiegend kooperativ zeige und es gelungen sei, sie im
Stationsalltag zu integrieren. Es sei zudem bis auf eine einmalige Drohung
gegenüber einer Mitpatientin zu keinem fremdgefährdenden Verhalten mehr
gekommen. Es sei dem Pflegezentrum ausserdem gelungen, die sich auf die
Behandlung der Beurteilten ungünstig auswirkende Einflussnahme des Vaters
zurückzudrängen. Auch die Beistandschaft sei positiv zu erwähnen, zumal sie von
der Beurteilten geschätzt werde. Aus all diesen Gründen konkludiert die
Vorinstanz, dass die Beurteilte therapeutisch noch beeinflussbar sei, auch wenn
die bisherige Massnahme zäh verlaufen sei. Es sei zudem gerechtfertigt, die
aktuellen Bemühungen fortzuführen, da die Beurteilte erst seit Ende 2018 in einer
Massnahme nach sei, eine gewisse Verbesserung der Legalprognose
erreicht werden konnte, sie erst 29-jährig sei und ein Nachlassen der jetzigen
Behandlungsintensität ihre Chancen auf einen wieder positiveren Verlauf der
Erkrankung verschlechtern würde. Es gehe primär um die Stabilisierung des
erreichten Niveaus und im Rahmen von kleinen Lockerungsschritten um einen
Ausbau der Fortschritte. Es sei zudem aufgrund der ausserordentlichen Schwere
der Erkrankung auch angezeigt, die vom Bundesgericht grundsätzlich geforderte
Aussicht auf eine deutliche Verringerung der Rückfallgefahr nicht derart strikt
zu handhaben und ein hinreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit einer noch
möglichen Verbesserung der Legalprognose genügen zu lassen. Somit bestehe kein
Raum für eine Verwahrung. Zudem hat die Vorinstanz zu bedenken gegeben, dass ebenfalls
kein Raum für eine Fürsorgerische Unterbringung (nachfolgend: FU) bestehe:
nicht nur würden strafrechtliche Massnahmen bei gegebenen Voraussetzungen
zivilrechtlichen Vorkehrungen in der Regel vorgehen, sondern habe zudem das Appellationsgericht
im Oktober 2022 darauf hingewiesen, dass Art. 426 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210.0) keine ausreichende Grundlage dafür sei, eine
Person alleine deshalb fürsorgerisch unterzubringen, weil sie als
fremdgefährlich eingeschätzt werde, worauf vorliegend allerdings der Fokus
liege (AGE BES.2022.55, E. 3.8.2). Auch Dr. B____ habe darauf hingewiesen, dass
zivilrechtliche Erwachsenenschutzmassnahmen grundsätzlich weniger zeitstabil
seien und weniger Durchsetzungskraft hätten.
Sodann hat die Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit angeführt,
dass sich die Beurteilte inzwischen acht Jahre im geschlossenen Vollzug
befinde, was eine erhebliche Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit bedeute.
Das Appellationsgericht habe zudem im Urteil vom Oktober 2022 durchblicken
lassen, dass eine Verlängerung um 3 Jahre gerade noch verhältnismässig sei,
obschon es anerkannt habe, dass die beschränkten Perspektiven der Beurteilten
auf ihre schwere Krankheit zurückzuführen seien und sie unabhängig der
strafrechtlichen Massnahme auf eine engmaschige Begleitung angewiesen sei (AGE
BES.2022.55 E. 3.7). Diese Beurteilung habe auch heute noch Gültigkeit und eine
alternative Unterbringung müsse ebenfalls im stationären Rahmen erfolgen. Auch
sind die zu erwartenden Delikte bei Beendigung der stationären Massnahme mit
Blick auf die Anlasstat als erheblich einzustufen, weshalb dem Schutz der
Allgemeinheit weiterhin ein sehr hohes Gewicht zukomme. Deshalb falle die
Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen noch immer zu Gunsten der
Öffentlichkeit aus. Damit die Beurteilte nicht zu sehr unter Druck komme und
unter Berücksichtigung des Zeitfaktors sei die erneute Anordnung der Massnahme
für drei Jahre verhältnismässig (zum Ganzen vorinstanzliches Urteil, Akten S.
2403 ff.).
2.2 Vorbringen des SMV
Der SMV hat die ausgesprochen schwere Erkrankung der
Beurteilten anerkannt und ebenfalls betont, dass betreffend das
Behandlungsbedürfnis der Beurteilten Konsens bestehe. Zu diskutieren sei
vorliegend primär die Massnahmefähigkeit der Beurteilten. Der SMV hat
eingewendet, dass die Vorinstanz die erhebliche Divergenz in den Einschätzungen
der behandelnden Personen des Pflegezentrums und der Sachverständigen zwar
anerkannt habe, den Ausführungen der behandelnden Personen allerdings ein
grösseres Gewicht zugestanden habe als den stringenten und nachvollziehbaren
Ausführungen der Gutachterin. Diese habe eine Stagnation im Therapieverlauf
festgestellt und ausgeführt, dass aus gutachterlicher Perspektive nicht klar
sei, welche konkreten Behandlungsziele im Rahmen einer Verlängerung der
stationären therapeutischen Massnahme noch erreicht werden könnten.
Höhergradige Ziele, wie ein eigenverantwortlicher und selbstbestimmter Umgang
mit der Erkrankung und ein damit einhergehendes Risikomanagement zur Abwendung
neuer Straftaten, hätten nicht erreicht werden können. Auch eine nachhaltige
und dauerhafte Verbesserung der Legalprognose sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht
möglich, vielmehr gehe es um eine Kontrolle persistierender Risikofaktoren auf
dem aktuellen Niveau. Für den Fall von Differenzen zwischen Gutachten und
Therapiestelle habe sich gemäss SMV das Gericht nach
auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen, wobei es von Fachfragen nicht
ohne triftige Gründe abweichen dürfe. Wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens
in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheine, habe es gegebenenfalls
ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Es sei grundsätzlich
nicht zulässig, von einem umfassenden Gutachten einzig gestützt auf Therapie-
und Behandlungsberichte abzuweichen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3). Die Vorinstanz
habe das Gutachten nicht angezweifelt. Umso mehr erstaune es, dass die
Vorinstanz der Empfehlung der behandelnden Personen gefolgt sei, wonach eine
Verbesserung der Legalprognose noch zu erwarten sei – im Wissen um die
Verschlechterung der Erkrankung trotz hochdosierter Psychopharmakotherapie und
flankierenden psychotherapeutischen und milieutherapeutischen Interventionen
und trotz der Angaben der Gutachterin, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine
wesentliche und nachhaltige Verbesserung mehr zu erwarten sei.
Zudem sei die Vorinstanz von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung abgewichen, indem sie ausgeführt habe, dass die grundsätzlich
geforderte Aussicht auf eine deutliche Verringerung der Rückfallgefahr nicht
derart strikt zu handhaben sei (Berufungserklärung, Akten S. 2455 f.). In
Abweichung zu der gemäss Bundesgericht notwendigen hinreichenden
Wahrscheinlichkeit, dass sich durch eine stationäre Behandlung über die
Regeldauer von 5 Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in
Zusammenhang stehender Taten deutlich verringern lässt, habe die Vorinstanz,
mit Blick auf die ausserordentlichen Schwere der Erkrankung, die Aussicht auf
eine noch mögliche Verbesserung der Legalprognose genügen lassen. Dadurch seien
die Kriterien ihres Sinnes entleert. Gemäss Bundesgericht dürfe eine
therapeutische Massnahme bzw. deren Verlängerung nur dann in Betracht gezogen
werden, wenn sich davon noch eine therapeutische Wirkung im Sinne einer dynamischen
Einflussnahme mit Fokus auf die Verbesserung der Legalprognose erwarten liesse.
Eine Unterbringung dürfe nicht nur der Pflege und einer statisch-konservativen
Zuwendung dienen. Der SMV hat diesbezüglich die Einschätzung der Gutachterin
als eindeutig bezeichnet und festgehalten, dass die psychotherapeutischen und
pharmakologischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien. Es könne nun einzig noch
das Risiko für erneute Straftaten auf dem aktuell settingsbedingten niedrigen
Niveau gehalten werden, womit es sich nur um statisch-konservative Zuwendungen
handle, was nie das Ziel einer stationären therapeutischen Massnahme sein
dürfe.
Die Klärung der zentralen Frage zu den Anforderungen an die
Massnahmefähigkeit sei deshalb wichtig, weil das Appellationsgericht
Basel-Stadt in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 30. Juli 2024
(SB.2024.45) von fehlenden therapeutischen Erfolgsaussichten einer
Massnahmenverlängerung ausgegangen sei und der damalige Antrag des SMV und der
Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme
abgewiesen habe. Eine Verwahrung sei damals nicht zu prüfen gewesen, da dies
die vorherige Aufhebung der Massnahme durch die Vollzugsbehörde erfordert
hätte. Dieses Urteil sei vorliegend der Grund gewesen, weshalb nach Eingang des
forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. B____ der hängige
Verlängerungsantrag zurückgezogen, die Massnahme aufgehoben und die Verwahrung
beantragt worden sei. Wenn die beiden ähnlich gelagerten Fälle nun anders
behandelt würden, sei es für den SMV schwierig, die Erfolgsaussichten der
möglichen Anträge verlässlich einzuschätzen.
Sodann hat der SMV die Voraussetzungen für die Anordnung
einer Verwahrung gemäss und geprüft
und ist zum Schluss gekommen, dass mit der versuchten Tötung eine Katalogtat
vorliege. Ebenfalls sei das Kriterium der anhaltend schweren psychischen
Störung mit Deliktrelevanz erfüllt. Im Falle eines Wegbrechens des aktuellen
Settings sei zudem mit einem raschen und starken Anstieg des Risikos auch für schwere
Gewaltstraftaten zu rechnen und eine Massnahme nach sei aufgrund
der nachvollziehbaren und stringenten Ausführungen der Gutachterin
aussichtslos, zumal die Behandlungsmöglichkeiten vorliegend ausgeschöpft worden
seien und keine weitere wesentliche Verbesserung der Legalprognose mehr zu
erwarten sei. Schliesslich sei die Anordnung der Verwahrung auch
verhältnismässig. Sie sei zweifellos geeignet, die von der Beurteilten
störungsbedingt ausgehende ernsthafte Gefahr weiterer schwerer Gewaltstraftaten
zu bannen. Sie sei zudem alternativlos und erforderlich, um die
Aufrechterhaltung des engen und hoch strukturierten Settings sicherzustellen.
Ein milderes Mittel sei nicht vorhanden. Insbesondere sei eine FU vorliegend
unzureichend, um den gleichen Schutz der Öffentlichkeit zu garantieren. Der
Freiheitsanspruch der Beurteilten, welche ohnehin langfristig auf sehr
engmaschige Behandlungs- und Betreuungsstrukturen angewiesen wäre, habe vor dem
Schutz der Allgemeinheit vor schweren Gewaltstraftaten zurückzutreten (zum
Ganzen: Antrag auf Anordnung der Verwahrung, Akten S. 2083 ff.;
Berufungserklärung SMV, Akten S. 2453 ff.; Plädoyer SMV Berufungsverhandlung,
Akten S. 2563 ff.).
2.3      Vorbringen
der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft hat sich den Ausführungen des SMV
vollumfänglich angeschlossen. Sodann hat die Staatsanwaltschaft ebenfalls die
Frage nach der Therapie- und Massnahmefähigkeit der Beurteilten ins Zentrum
gestellt und angeführt, dass die Sachverständige sich diesbezüglich höchst
pessimistisch geäussert habe. Auch hat die Staatsanwaltschaft nochmals auf den
Grundsatz verwiesen, dass ein Gericht nicht ohne triftige Gründe von einem
Sachverständigengutachten abweichen dürfe, weshalb nur der Schluss zuzulassen
sei, dass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich durch eine
stationäre Behandlung die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in
Zusammenhang stehender Taten deutlich verringern lasse, was dazu führe, dass
die Anordnung der Verwahrung im vorliegenden Fall angezeigt sei (Plädoyer StA
Berufungsverhandlung, Akten S. 2575 ff.).
2.4      Vorbringen der Beurteilten
Der Verteidiger hat namens und auftrags der Beurteilten
festgehalten, dass die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn vorliegend nicht
mehr gegeben sei und die Massnahme deshalb aufzuheben sei. Auch die
Verhältnismässigkeit einer Verwahrung sei zu verneinen. Unbestritten sei, dass
die Beurteilte chronisch krank sei und keine Besserung eingetreten sei. Sie
brauche Pflege und Betreuung, dafür sei allerdings eine FU ausreichend, welche
im Vergleich zu einer stationären Massnahme das mildere Mittel darstelle. Trotz
zweieinhalbjähriger Aufenthaltszeit im Pflegezentrum [...] habe es keine
Fortschritte gegeben, wobei festzuhalten sei, dass sie trotz kontinuierlichem
Stimmenhörens und Sichausgelachtfühlens nie fremdgefährlich geworden sei. Die
Beurteilte habe auch in diesem schwierigen Setting deliktsfrei gelebt. Die
versuchte Tötung als Anlasstat habe am Anfang ihrer Krankheit gestanden, sie
sei damals unter Drogen und Medikamenten gestanden. Aufgrund der
Grunderkrankung bestehe ohne zureichende antipsychotische Behandlung das Risiko
einer Verschlechterung des Zustandes. Allerdings werde die Gefährlichkeit der
Beurteilten bestritten, was auch durch die langjährige Deliktsfreiheit belegt
sei. Auch bezüglich der Selbstgefährdung sei nicht nachzuvollziehen, worin die
Gefährlichkeit bestehe, zumal die Beurteilte eine Suizidalität klar verneine. Der
Verteidiger hat die Ausführungen der Gutachterin grundsätzlich gutgeheissen und
hervorgehoben, dass Dr. B____ klar gemacht habe, nichts von einer Verwahrung zu
halten, sondern vielmehr eine FU eine Option sei. Der Verteidiger hat zudem die
Ansicht geteilt, dass das Krankheitsbild nicht mehr gross beeinflusst werden
könne, der Schwere der Krankheit allerdings in einem geschützten Rahmen
Rechnung getragen werden müsse. Die Relevanz für eine strafrechtliche Massnahme
bestehe allerdings nicht mehr (Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 2601
ff.).
2.5      Vollzugsverlauf
2.5.1 Bevor
auf die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme
bzw. einer Verwahrung eingegangen wird, sind der Vollzugsverlauf sowie die
aktuelle Situation der Beurteilten und die neuesten diesbezüglichen
Erkenntnisse und Entwicklungen zu beleuchten. Für einen Überblick über den
Vollzugsverlauf bis zum Urteil des Strafgerichts vom 25. März 2025 kann auf die
dortigen Erwägungen und die entsprechenden Akten verwiesen werden
(vorinstanzliches Urteil, Ziff. 7. ff., Akten S. 2392 ff. m.w.H.).
2.5.2 Der
SMV hat im Instruktionsverfahren mit Eingabe vom 4. September 2025 (Akten S.
2479) die bis dato ergangenen Vollzugsakten für die Zeit ab dem 25. März 2025
eingereicht. Aus diesen geht unter anderem hervor, dass die Kontakte der
Beurteilten mit dem Vater zu vermehrten psychopathologischen Auffälligkeiten
geführt haben und der Vater sich nicht an Abmachungen gehalten hat, weshalb das
Pflegezentrum beschlossen hat, von Ausnahmeregelungen abzusehen (Akten S. 2496
ff.; S. 2509).
2.5.3 Was den seitherigen Massnahmenverlauf
anbelangt, kann auf den Verlaufsberichts des Pflegezentrums Bauma vom 28.
Oktober 2025 verwiesen werden. Darin wird unter Beurteilung/Ausblick festgestellt,
dass die Beurteilte unverändert unzufrieden sei mit ihrem Aufenthalt im
Pflegezentrum, sich aber ihren Möglichkeiten entsprechend kooperativ verhalte
und in dauerhaftem Kontakt zum Betreuungsteam stehe, von welchem sie sich bei
Bedarf mehrmals täglich Unterstützung hole, wenn ihre krankheitsbedingten Belastungen
zu gross werde. Ihre selbst- oder fremdaggressiven Äusserungen hätten mehrmals
dazu geführt, dass sie nur noch einzelbegleitet oder phasenweise gar nicht den
geschützten Bereich habe verlassen können. Es habe sich vermehrt gezeigt, dass
die Beurteilte mit der familiären Situation überfordert sei, da sich ihr Vater
stark in die Behandlung einmische. Dies führe bei ihr regelmässig zu einer
grossen Anspannung nach seinen Besuchen. Aus Sicht des Pflegezentrums sei die
Verlängerung der stationären Massnahme nach angemessen und
zielführend, wobei kleinschrittig und an das Tempo der Beurteilten angepasst am
Aufbau einer niederschwelligen Tagesstruktur, einem grundlegenden
Krankheitsverständnis sowie einer vertiefteren Medikamentencompliance gearbeitet
werden soll. Auch sei ein Versuch mit einer Elektrokrampftherapie (EKT)
angezeigt, wobei dies die Beurteilte bisher abgelehnt habe (vgl.
Vollzugsbericht, Akten S. 2525). Soweit erforderlich wird auf den Inhalt der
Berichte in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
2.6      Ausführungen
anlässlich der Berufungsverhandlung
2.6.1 Anlässlich
der Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2025 ist die Beurteilte befragt worden.
Dazu ist festzuhalten, dass sie insgesamt einen orientierten Eindruck
hinterlassen hat. Sie hat ausführlich dargelegt, weshalb es ihr im
Pflegezentrum [...] nicht gefalle, doch auch angegeben, was sie an der
Institution schätzt. Sie hat gewusst, welche Medikamente sie wann einnehmen
muss, und sich zu den Nebenwirkungen der Medikamente geäussert. Auch bezüglich
der Freizeitgestaltung ist sie in der Lage gewesen, nachvollziehbare Angaben zu
machen, wobei aufgefallen ist, dass sie sich sehr durch Mitpatientinnen gestört
fühlt. Im Übrigen hat sie eine EKT-Behandlung dezidiert abgelehnt (Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 2588 ff.).
2.6.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der betreuende
Pfleger C____ ausgeführt, dass sich die Beurteilte trotz langjähriger Therapie
nach wie vor im unteren Bereich der Progressionsstufen befinde und sie
permanent begleitet werden müsse; ein unbegleiteter Ausgang würde zu einer
Überforderung führen. Nichtsdestotrotz habe sie Fortschritte gemacht und könne
therapie- und einzelbegleitet in der Institution bzw. auf deren Areal unterwegs
sein. Sie ziehe sich h.fig in ihr Zimmer zurück, um sich von äusseren Reizen
abzuschirmen. Aufgrund des Einflusses des Vaters sei sie sehr unsicher und habe
deswegen kaum mehr Entwicklungsmöglichkeiten. Beim Kontakt zu ihrem Vater genüge
sich selbst nicht. Seiner Ansicht nach sei mehr zu erreichen, wenn die
Einflüsse durch den Vater wegfallen würden. Der Vater beeinflusse die Therapie
seit Beginn konträr. Es sei nun ein Hausverbot gegen den Vater ausgesprochen
worden, welches aber nicht eingehalten werde. Die Medikamentenabgabe klappe
jedoch trotz des Einflusses des Vaters zuverlässig, obschon es täglich wieder
neu diskutiert werde. Wenn sie Selbstvertrauen aufbauen könnte, seien
Entwicklungsmöglichkeiten vorhanden; zudem wäre eine EKT möglich und auch im
Bereich der Medikamente bestehe noch Entwicklungspotential. Die Beurteilte habe
Mühe, sich in die Gruppe einzufügen und sei schnell überfordert, was dann zu
Fremd- und Auto-aggression führe, der mit der Reservemedikation entgegengewirkt
werden könne. Im Vordergrund stehe eher Fremd- und weniger Autoaggression. Sie
thematisiere jedoch ihren Zustand und es bleibe beim Androhen. Es bestehe ein
intensiver Kontakt zwischen ihr und dem Pflegepersonal. Im Rahmen einer FU
würde es mit dem Vater eskalieren. Im Falle einer Verwahrung würde das Setting
identisch bleiben, der zeitliche Druck fiele allerdings weg (Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 2591 ff.).
2.6.3 Schliesslich ist noch auf die Ausführungen der
Sachverständigen anlässlich der Berufungsverhandlung einzugehen. Basis für ihre
Ausführungen bilden das Gutachten vom 8. Oktober 2018, die Beantwortung der
Ergänzungsfragen vom 20. Dezember 2018, das mündliche Gutachten anlässlich der
strafgerichtlichen Verhandlung vom 20. Januar 2022 sowie das
Ergänzungsgutachten vom 26. November 2024. Bezüglich der Grundlagen wird
vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen
und soweit erforderlich auf den Inhalt der Gutachten an gegebener Stelle
eingegangen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2399 ff.; Gutachten, Akten S.
293 ff.; Ergänzungsfragen, Akten S. 460 ff.; vorinstanzliches Protokoll, Akten
S. 1166; Ergänzungsgutachten, Akten S. 1947 ff.). An der Berufungsverhandlung
hat die Sachverständige nochmals betont, dass die Beurteilte aufgrund ihrer
chronischen Erkrankung jemand sei, der langfristig auf Betreuung und Behandlung
angewiesen sei. Sie ist auch auf alternative Behandlungsmethoden wie die EKT
oder die Magnetresonanzstimulation eingegangen. Bei ersterer liege die
Erfolgsquote bei schizophrenen Patientinnen und Patienten bei 30%-40%, wobei
äusserst fraglich sei, ob man eine EKT gegen den Willen der betroffenen Person
ausführen könne und solle. Was die Magnetresonanzstimulation anbelange, würden
bereits die Erfolgsaussichten nicht für einen Versuch sprechen. Die
Sachverständige hat hervorgehoben, dass sich die Beurteilte bis auf die
Anlasstat nicht von anderen chronisch kranken schizophrenen Patientinnen und
Patienten unterscheide, die zivilrechtlich untergebracht seien. Aus ihrer Sicht
habe es während der langen Stagnation der Behandlung dennoch relevante
Verbesserungen bei der Legalprognose der Beurteilten gegeben. Obschon im
Verlaufsbericht die Rede von bedrohlichen Fantasien gegenüber Mitpatientinnen
die Rede sei, seien diese nicht direkt und konkret bedroht worden. Vielmehr
habe die Beurteilte dem Betreuungsteam jeweils mitgeteilt, dass sie Gedanken
und Fantasien habe, diesen Personen etwas anzutun. Sie hole sich somit zu einem
frühen Zeitpunkt Hilfe und steuere damit dagegen. Es sei in [...] somit nicht
mehr zu einer Situation gekommen, in der sie eine andere Person direkt
körperlich bedroht oder gar angegriffen habe. Gemäss ihrem Verständnis sei es
in der Vergangenheit eher um Selbst- als und Fremdgefährdung gegangen. Die
Sachverständige hat schliesslich klargestellt, dass sie nicht sehe, dass es
durch die Fortsetzung der Massnahme noch zu einer Verbesserung der
Legalprognose komme, sondern die Massnahme inzwischen eher einen
betreuenden-kontrollierenden Charakter habe. Dabei sei zu beachten, dass von
einer schizophrenen Person per se von einem erhöhten Risiko schwerer Gewaltstraftaten
ausgegangen werden müsse, doch die Beurteilte inzwischen ihre psychische
Erkrankung immerhin akzeptiere und unter entsprechender enger therapeutischer
ärztlicher Begleitung auch eine Medikation, die hoch mit Nebenwirkungen
belastet sei (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2595 ff.).
2.7      Rechtliche
Grundlagen
2.7.1 Nach
rechtskräftiger Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme durch die
Vollzugsbehörde hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der
Vollzugsbehörde die Anordnung einer anderen Massnahme zu befinden. Gemäss Art. 62c
Abs. 1 StGB wird eine Massnahme u.a. aufgehoben, wenn deren Durch- oder
Fortführung als aussichtslos erscheint (lit. a). Gemäss Art. 62c Abs. 3 und
Abs. 6 StGB kann das Gericht eine andere therapeutische Massnahme oder gemäss
die Verwahrung anordnen.
2.7.2 Eine Verwahrung ist anzuordnen, wenn die
Täterschaft eine Anlasstat im Sinne von begangen hat, durch
die sie die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person
schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn aufgrund einer
anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit
der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass die
Täterschaft weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme
nach keinen Erfolg verspricht (). Alle
Massnahmen unterliegen grundsätzlich dem Subsidiaritätsprinzip. Dies gilt ganz
besonders für die Verwahrung als einschneidendsten Eingriff in die
Freiheitsrechte der betroffenen Person. Als rein sichernde Massnahme stellt sie
eine ultima ratio dar und darf nicht angeordnet werden, wenn die Gefährlichkeit
der Täterschaft anderweitig behoben werden kann ( Heer/Habermeyer , Basler Kommentar StGB, 4. Auflage,
2019, Art. 64 N 8; BGE 139 IV 57 E. 1.3.3; BGE 134 IV 121, E. 3.4.4; BGE 134 IV
315, E. 3.3). Demnach ist die Anordnung einer Verwahrung unzulässig bei
Erfolgsaussicht einer Massnahme nach (BGE 134 IV 315, E. 3.4 und
3.5).
Der Anlasstat kommt bei der Frage nach einer Verwahrung eine
nicht zu unterschätzende Bedeutung zu, zumal die früheren Straftaten gewichtige
Anknüpfungspunkte für die Beurteilung der weiteren möglichen Gefährlichkeit
einer Täterschaft sind. Allein aus bestimmten schweren Straftaten auf die
Gefährlichkeit einer Täterschaft zu schliessen ist allerdings unzulässig. Als
zusätzliches Erfordernis ist vielmehr der Umstand in die Überlegungen
miteinzubeziehen, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft mit
solchen Delikten zu rechnen ist ( Heer/Habermeyer ,
a.a.O., Art. 64 N 11 ff.).
2.7.3 Gemäss Art.
56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein
nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten der Täterschaft zu begegnen
(lit. a), ein Behandlungsbedürfnis der Täterschaft besteht oder die öffentliche
Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63
oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme
zur Behandlung von psychischen Störungen kann nach angeordnet,
wenn die Täterschaft psychisch schwer gestört ist, ein Verbrechen oder Vergehen
begangen hat, das mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a),
und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit ihrer
psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die
Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die
Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in
Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche
Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss
theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer stationären therapeutischen
Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass über einen
Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es
rechtfertigt, der betroffenen Person Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit
zu geben (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 7B_197/2023 vom 14.
Juli 2023 E. 4.2.1, 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.2, 6B_1420/2022 vom
10. März 2023 E. 1.2.3, 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 2.3.1; je
mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E.
2.3.1).
2.7.4 Die
Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme muss auch verhältnismässig
sein ( und , Art. 56
Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt in diesem
Zusammenhang, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die
Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein, d.h. sie
hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den
angestrebten Zweck (d.h. die Verbesserung der Legalprognose) ausreichen würde.
Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine
vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S. bzw. Zumutbarkeit
bzw. Angemessenheit). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen
gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des
Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen
Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der
betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das
Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger
Straftaten relevant (BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.2,
6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.2, 6B_1226/2023 vom 20. Dezember
2023 E. 2.3.2, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 IV 105 E. 5.4, 137 IV
201 E. 1.2). Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der
Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die
Anlasstat. Nach dem Wortlaut von  reicht hierfür jedes
Verbrechen oder Vergehen aus. Nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in
eine Klinik oder eine Massnahmenvollzugseinrichtung von vornherein nicht zu
rechtfertigen. Indessen darf der Täterschaft in der Regel keine grössere
Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (BGer
6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2, 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E.
1.3.2, 6B_1083/2017 vom 21. November 2017
E. 3.6.2; je mit Hinweisen).
2.7.5 Nach
Ablauf der Höchstdauer kann gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB das
Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der stationären
psychiatrischen Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen, wenn die
Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben sind und zu
erwarten ist, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr
weiterer mit der psychischen Störung der Täterschaft in Zusammenhang stehender
Verbrechen und Vergehen begegnen (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1 und 2.3.1). Das
Gericht kann sowohl für die Erstanordnung als auch für die Verlängerung eine
Frist von weniger als fünf Jahren festlegen. Damit wird nicht die Massnahme als
solche verkürzt, welche dennoch nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB verlängert
werden kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute
gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, das heisst, die
gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2,
mit weiteren Hinweisen). Die stationäre therapeutische Massnahme ist zeitlich
nicht absolut limitiert. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis der
massnahmenunterworfenen Person und den Erfolgsaussichten ab, letztlich also von
den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, wobei die
Freiheit der betroffenen Person nur so lange entzogen werden kann, als die von
ihr ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber
grundsätzlich so lange, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine
Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3, vgl.
ferner BGE 145 IV 65 E. 2.3.3, 143 IV 445 E. 2.2, je mit Hinweisen;
vgl. zum Ganzen: BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.2). Das
Gesetz geht in davon aus, dass es schwere psychische
Störungen gibt, die einer längeren Behandlung bedürfen (Botschaft
Strafgesetzbuch et al., BBl 1999 II S. 1979, 2078; BGer 6B_489/2019
vom 15. Juli 2019 E. 1.2.2 mit Hinweis).
2.7.6 Beim
Entscheid über die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach
stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung
(). Im Verfahren betreffend Verlängerung einer stationären
therapeutischen Massnahme ist eine erneute Begutachtung durch eine
sachverständige Person nicht zwingend erforderlich (BGE 135 IV 139 E. 2.1
mit weiteren Hinweisen; vgl. ), im Zweifel aber
empfehlenswert ( Heer , in: Basler
Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, N 127b). Das Gericht
würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. ).
In Fachfragen darf das Gericht indessen nicht ohne triftige Gründe von einem
Sachverständigengutachten abweichen und Abweichungen müssen begründet werden.
Andererseits kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der
Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot
willkürlicher Beweiswürdigung () verstossen. Erscheint dem Gericht die
Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es
nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150
IV 1 E. 2.3.3, 146 IV 114 E. 2.1, 142 IV 49 E. 2.1.3; BGer 7B_1016/2024
vom 29. Oktober 2024 E. 2.1.1, 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024
E. 2.2.3, je mit weiteren Hinweisen).
2.7.7 Nachfolgend ist im Einzelnen zu prüfen, ob
eine erneute Anordnung einer stationären Massnahme angezeigt ist, ob die
Voraussetzungen für die beantragte Verwahrung erfüllt sind, oder ob auf die
Weiterführung einer strafrechtlichen Massnahme zu verzichten ist.
3.         Erkenntnisse
und Beurteilung des Appellationsgerichts
3.1      Prüfung
der Voraussetzungen für die (erneute) Anordnung einer stationären Massnahme
3.1.1 Der SMV und die Staatsanwaltschaft beantragen
wegen fehlenden therapeutischen Erfolgsaussichten einer Massnahme die Anordnung
einer Verwahrung. Andere Mittel seien für diesen Fall im Strafrecht nicht
vorgesehen und eine zivilrechtliche Massnahme wie eine FU sei vorliegend
unzureichend, um den gleichen Schutz für die öffentliche Sicherheit zu
garantieren (Plädoyer SMV Berufungsverhandlung, Akten S. 2574; Plädoyer
Staatsanwaltschaft, Akten S. 2577). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass
eine Massnahme nach wie vor geeignet ist, die Legalprognose bei der Beurteilten
zu verbessern, weshalb sie die stationäre Massnahme verlängert hat und die Voraussetzungen
für die Anordnung einer Verwahrung nicht prüfen musste. Die Beurteilte hat
beantragt, weder eine Verwahrung noch eine stationäre Massnahme anzuordnen
(Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 2601 ff.).
3.1.2 Unbestritten
ist vorliegend, dass die Beurteilte, wie von gefordert, an
einer schweren psychischen Störung leidet. Bei der Beurteilten ist eine
undifferenzierte Schizophrenie mit paranoiden, katatonen und hebephrenen
Anteilen (ICD-10 F20.3) diagnostiziert worden. Bei der Beurteilten sind zudem
komorbid eine Benzodiazepinabhängigkeit, derzeit abstinent in beschützender
Umgebung, sowie ein Status nach schädlichem Gebrauch von Stimulanzien
festzuhalten. Auch besteht Konsens, dass die Ausprägung der psychischen
Erkrankung der Beurteilten ausserordentlich schwer ist. Diesbezüglich spricht
die Sachverständige im Ergänzungsgutachten davon, dass bei der Beurteilten
inzwischen eine therapieresistente schizophrene Erkrankung vorliege
(Ergänzungsgutachten, Akten S. 1998). Unbestritten ist ebenfalls, dass die
Anlasstaten mit der schweren psychischen Störung im Zusammenhang stehen (vgl.
Ergänzungsgutachten, Akten S. 1983 f., 1989; vorinstanzliches Urteil, Akten S.
2394, Plädoyer SMV Berufungsverhandlung, Akten S. 2564; Plädoyer AV, Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 2601).
3.1.3 Gemäss
Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB kommt eine Verlängerung der stationären
psychiatrischen Massnahme in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine
bedingte Entlassung noch nicht gegeben sind. Die Täterschaft wird gemäss Art.
62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen,
sobald ihr Zustand es rechtfertigt, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, sich in
Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine
günstige Prognose. Umgekehrt setzt die Verlängerung der Massnahme voraus, dass
der Täterschaft prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann
(BGE 134 IV 139 E. 2.2.1). Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass
die betroffene Person keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der
behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2 m.w.H., in:
Pra 2012 Nr. 22 S. 142,143).
Es ist festzustellen, dass sowohl die Vorinstanz als auch die
Parteien das Hauptaugenmerk auf die Eignung der Massnahme und damit verbunden
auf die Frage gelegt haben, ob und welche Behandlungserfolge sich vor dem
Hintergrund des bisherigen Massnahmenverlaufs im Rahmen einer stationären
Massnahme überhaupt noch erzielen lassen (vgl. unten E. 3.1.4). Übereinstimmend
betonten die beteiligten Personen, dass bei Wegfall des engmaschigen
Behandlungs- und Betreuungssettings die Verschlechterung des psychopathologischen
Zustands und damit verbunden der Anstieg des Risikos für erneute Straftaten zu
befürchten sei. Gegen eine Bewährung in Freiheit würden nicht nur
legalprognostische Überlegungen, sondern auch das geringe psychosoziale
Funktionsniveau und die hohe Selbstgefährdung im Rahmen der schweren
chronischen psychischen Erkrankung sprechen. Ebenfalls wurde auf die Gefahr der
Überforderung bei zu schnellen Vollzugsöffnungen hingewiesen. Zuletzt hat der
SMV eine bedingte Entlassung am 15. März 2024 verweigert (vorinstanzliches
Urteil, Akten S. 2405; Plädoyer SMV, Berufungsverhandlung, S. 2567; Plädoyer
AV, Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2602; Ergänzungsgutachten, Akten S. 1996
f.; Historic Clinical Risk-20, Akten S. 1894 f.; Prüfung bedingte Entlassung,
Akten S. 1831 f.).
Somit sind die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung
der Beurteilten nicht erfüllt. Umgekehrt ist folglich die entsprechende
Voraussetzung für eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme
gegeben.
3.1.4
3.1.4.1 Damit eine stationäre Massnahme verlängert werden kann, muss sodann im Sinne
von erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung
der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung der Täterschaft in
Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lässt (BGE 135 IV 139
E. 2.3.1), mithin muss die Täterschaft überhaupt behandlungsfähig sein
(BGE 137 II 233 E. 5.2.1, 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 6B_376/2024
vom 5. Juni 2024 E. 2.2.1). Damit ist ein Aspekt der
Verhältnismässigkeitsprüfung, nämlich jener der Geeignetheit der Massnahme zur
Verbesserung der Legalprognose, angesprochen (vgl. BGer 6B_376/2024 vom
5. Juni 2024 E. 2.2.2, siehe auch oben E. 2.7.3).
Eine stationäre therapeutische Massnahme kann nach der
Rechtsprechung nur angeordnet werden, wenn im Zeitpunkt des Entscheids die
hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer
Straftaten innerhalb von fünf Jahren deutlich verringern. Somit reichen die
blosse vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr bzw. die Erwartung einer
lediglich minimalen Verringerung nicht aus (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Die
therapeutischen Massnahmen haben in erster Linie eine therapeutische, dynamische
Einflussnahme (und damit primär eine Verbesserung der Legalprognose) zum Inhalt
und nicht bloss eine Pflege, d.h. eine statisch-konservative Zuwendung (BGE 134
IV 315 E. 3.6, mit Hinweis; vgl. Auch BGE 137 II 233 E. 5.2.1). Eine
Verlängerung bzw. vorliegend eine Neuanordnung, kann deshalb nur in Betracht
gezogen werden, wenn sich davon noch eine therapeutische Wirkung in diesem
Sinne erwarten lässt (BGE 137 II 233 E. 5.2.1; zum Ganzen: BGer 6B_376/2024
vom 5. Juni 2024 E. 2.2.1, 6B_779/2022 vom 29. November 2022 E. 6.3.2,
6B_1190/2021 vom 28. März 2022 E. 2.2.2, jeweils mit Hinweis auf Botschaft
Strafgesetzbuch et al., BBl 1999 II S. 1979, 2078 f.; Heer/Habermeyer , a.a.O, Art. 59
N 41, 58 ff., 63 ff., 89 f.).
Das Bundesgericht hat im Rahmen der Prüfung der Aufhebung
einer stationären therapeutischen Massnahme nach
klargestellt, dass zur Aufrechterhaltung der Massnahme die therapeutische
Behandlung des oder der Betroffenen im Rahmen der stationären Massnahme und
nicht der damit verbundene Freiheitsentzug eine spezialpräventive Erfolgschance
bieten muss (BGE 137 IV 201 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen, in: Pra 2012
Nr. 22 S. 142, 144; BGer 6B_504/2020 vom 17. September 2020
E. 2.2; vgl. auch BGer 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021
E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Eine Aufrechterhaltung der stationären
Massnahme einzig zum Zweck der Sicherung ist unzulässig, da sie sich nicht mehr
von der Verwahrung unterscheiden würde (BGE 137 IV 201 E. 1.3 mit weiteren
Hinweisen, in: Pra 2012 Nr. 22 S. 142, 144), die indessen strengeren
Voraussetzungen unterliegt und als ultima ratio nur bei qualifizierter
Wahrscheinlichkeit einer erneuten schweren Delinquenz in Frage kommt (,
BGE 137 IV 59 E. 6.3, 134 IV 121 E. 3.4.4). Es ist also denkbar, dass zwar
eine stationäre therapeutische Massnahme einerseits mangels Therapierbarkeit der
betroffenen Person nicht mehr weitergeführt und andererseits eine Verwahrung
mangels qualifizierter Wahrscheinlichkeit einer erneuten Straftat nicht
angeordnet wird, aber weiterhin eine Gefährdung besteht (zum Ganzen BGE 137 II
233 E. 5.2.1). In solchen Fällen wird in der Literatur nebst einer
bedingten Entlassung mit engmaschiger Betreuung in Freiheit als gangbare Option
auch eine fürsorgerische Unterbringung im Sinne von genannt ( Heer/Habermeyer , a.a.O., Art. 59
N 68e). Diese Grundsätze sind für die Frage der Aufhebung bzw.
Weiterführung der Massnahme zentral.
3.1.4.2 Die Vorinstanz hat weitere kleinschrittige Entwicklungsmöglichkeiten im
Hinblick auf die Legalprognose und damit die Eignung einer
Massnahmenverlängerung gestützt auf die Ausführungen der behandelnden Ärzte und
der Verlaufsberichte des Pflegezentrums bejaht. Dies auch deshalb, weil es
angesichts der Schwere der Erkrankung der Beurteilten angezeigt sei, die vom
Bundesgericht geforderte Aussicht auf eine deutliche Verringerung der
Rückfallgefahr nicht derart strikt zu handhaben und ein hinreichendes Mass an
Wahrscheinlichkeit genügen zu lassen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2405,
vgl. oben E. 2.1). Der SMV und die Staatsanwaltschaft sind hingegen der
Meinung, dass keine Therapiefortschritte mehr erreicht werden können und die
bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich des Ausmasses der Verringerung der
Rückfallgefahr deutlich sei. Damit komme einzig eine Verwahrung in Frage. Zudem
hat der SMV eingewendet, dass im Falle divergierender Beurteilungen ein
Abweichen von einem umfassenden Gutachten gestützt auf Therapie- und Behandlungsberichte
unzulässig sei (Plädoyer SMV, Berufungsverhandlung, Akten S. 2568; vgl. oben E.
2.2 f.). Die Verteidigung hat aus den gutachterlichen Überlegungen zwar
ebenfalls auf eine Stagnation der Therapiefortschritte geschlossen, doch in
Abrede gestellt, dass die für die Bejahung einer Verwahrung notwendigen
Gefährlichkeit vorliege (Plädoyer AV, Berufungsverhandlung, Akten S. 2603; vgl.
oben E. 2.4).
3.1.4.3 Die Sachverständige hat in ihrem
Ergänzungsgutachten vom 26. November 2024 konstatiert, dass die Beurteilte bis
zum damaligen Zeitpunkt lege artis behandelt worden sei, wobei sich zeige, dass
aufgrund der Schwere der Erkrankung höhergradige Ziele, wie etwa ein eigenverantwortlicher
und selbstbestimmter Umgang mit der Erkrankung und ein damit einhergehendes
Risikomanagement zur Abwendung erneuter Straftaten, nicht erreicht werden könne,
was auch auf einen schicksalhaft ungünstigen Verlauf der Krankheit
zurückzuführen sei. Betrachte man den Behandlungsverlauf über die Jahre, sei
auf der einen Seite festzustellen, dass die Symptombelastung und der
Leidensdruck der Beurteilten zugenommen hätten und das psychosoziale
Funktionsniveau auf der anderen Seite kontinuierlich gesunken sei. Trotz des
insgesamt unguten Verlaufs seien auf der anderen Seite jedoch legalprognostisch
einige relevante Behandlungsergebnisse festzuhalten: es habe bei der
Beurteilten zunächst eine zumindest partielle Krankheits- und
Behandlungseinsicht erreicht werden können. Dass dieses ambivalent sei, sei
einerseits ein schizophrenes Grundsymptom und andererseits aufgrund der
Verunsicherung durch die Familiensituation nicht erstaunlich. Trotz geäusserter
Unzufriedenheit sei die Beurteilte ausserdem gegenüber dem Behandlungsteam
stets kooperativ gewesen und habe die Medikamente trotz aller Nebenwirkungen
gemäss Verordnung eingenommen. Die Gutachterin hat festgehalten, dass das
Risiko von schweren Gewaltstraftaten unter regelmässiger Medikation,
Suchtmittelabstinenz und engmaschiger Betreuung gering sei, dennoch könne die
Beurteilte das diesbezügliche Risikomanagement nicht selbständig übernehmen;
sie sei auf das bestehende Behandlungssetting und die Betreuungsstrukturen
angewiesen. Es sei klinisch-psychiatrisch nachvollziehbar, dass sich die
Behandlungsverantwortlichen kleinschrittige und sehr eng begleitete Lockerungen
unter dem Schutz des Rechtstitels der stationären Massnahme wünschen würden. Damit
könne der Nachweis erbracht werden, dass eine Legalprognose auch unter weniger
einschneidenden Strukturen tragfähig sei. Diese Frage müsse aber auch unter
juristischen Gesichtspunkten geprüft werden. Die Gutachterin hat zu bedenken
gegeben, dass dieses Behandlungsziel sehr niederschwellig sei. Insgesamt sei
nicht zu erwarten, dass eine weitere, wesentliche und nachhaltige Verbesserung
des psychopathologischen Zustands und des psychosozialen Funktionsniveaus erreicht
werden könne. Dennoch sei weiterhin eine zuverlässige Behandlungs- und
Betreuungsstruktur zu gewährleisten, wenn nicht mit einer strafrechtlichen
Massnahme, dann seien zivilrechtliche Erwachsenenschutzmassnahmen eine
sinnvolle Alternative (Ergänzungsgutachten Akten S. 1983 ff.; Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 2595 ff.; vgl. vorne E. 2.6.3).
3.1.4.4 Sowohl in den Verlaufsberichten als auch
anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung haben die betreuenden Personen
festgehalten, dass die Beurteilte nicht austherapiert sei und weitere
Fortschritte möglich seien. Das Behandlungsteam hat fremdaggressive
Vorkommnisse verneint, allerdings erwähnt, dass es durchaus zu gelegentlichen
fremdaggressiven Gedanken gekommen sei, bei denen die Beurteilte sich nicht
klar von einer Umsetzung auf eine Handlungsebene habe distanzieren können.
Selbstgefährdende Situationen habe es ebenfalls gegeben, so habe die Beurteilte
im begleiteten Ausgang angedeutet, vor ein Auto springen zu wollen (Verlaufsbericht
vom 10. Mai 2024, Akten S. 1876). Es seien kleinschrittige, sehr eng begleitete
Vollzugslockerungen zu erproben, zumal die erreichbaren Fortschritte auf die
Leistungsfähigkeit der Patientin anzupassen seien. Eine Einsicht in das eigene
Gewaltrisiko sei kaum vorhanden, wobei auch das Behandlungsteam als
hauptsächlicher Risikofaktor für delinquentes Verhalten die schizophrene
Grunderkrankung nennt. So seien Ziele der Weiterführung der stationären
Massnahme die Verbesserung der Alltagskompetenz, Krankheitseinsicht und das
Verständnis für das eigene Aggressions- und Gewaltpotential – es gebe viele
dynamische Risikofaktoren, die man günstig beeinflussen könne
(Therapiezwischenbericht, Akten S. 1680 ff.; Akten S. 1888 ff.; Protokoll vor-instanzliche
Hauptverhandlung, Akten S.2591 ff.). Im aktuellen Verlaufsbericht vom 28.
Oktober 2025 wurde als ergänzendes Ziel im Rahmen der stationären Massnahme der
Aufbau einer niederschwelligen Tagesstruktur und einer vertiefteren
Medikamentencompliance genannt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die
therapeutischen Massnahmen noch nicht ausgeschöpft seien und insbesondere eine
EKT angestrebt werden solle, wobei auch dann mit nur kleinschrittigen
Fortschritten gerechnet werden könne (Akten S. 2525). Weiter wurde im
Verlaufsbericht festgehalten, dass aufgrund der psychopathologischen
Verschlechterung gruppenbegleitete Ausgänge nicht weiter ausgebaut werden
konnten, da die Beurteilte sich nicht von suizidalen und fremdaggressiven
Gedanken habe distanzieren können. Sie habe mehrfach geäussert, von einer
Mitbewohnerin gestresst zu werden und sie ermorden zu wollen. Diese phasenweise
Fixierung auf die eine Mitbewohnerin habe sich aber unterdessen abgeschwächt (Akten
S. 2524). Bezüglich der Ausführungen von C____ anlässlich der
Berufungsverhandlung sei auf oben verwiesen (E. 2.6.2).
3.1.4.5
3.1.4.5.1 Bevor konkret auf die Geeignetheit der stationären Massnahmen eingegangen wird,
sollen die Behandlungsalternativen näher angeschaut werden. Sowohl der
behandelnde Pfleger als auch die Gutachterin nennen neben einer
Magnetresonanztherapie eine EKT (Protokoll, Berufungsverhandlung Akten S. 2593;
S. 2595; Verlaufsbericht Akten S. 2525, Gutachten Akten S. 1956). Die
Beurteilte hat sich zwar zunächst während ihres Aufenthaltes in der [...] für
die Durchführung einer EKT ausgesprochen, diese Zustimmung in der Folge
allerdings zurückgezogen, weshalb bisher keine solche Behandlung durchgeführt
worden ist (Berichte UPK, Akten S. 1002; S. 1358; S. 1520). Bis heute ist
die Beurteilte bei ihrer ablehnenden Haltung geblieben (Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 2589). Die Gutachterin hat sich bereits im Ergänzungsgutachten
vom 26. November 2024 diesbezüglich zurückhaltend geäussert und ausgeführt,
dass sie die Chancen einer spontanen Verbesserung des Krankheitszustands
und/oder eines erfolgsversprechenden Einsatzes weiterer Therapiemethoden wie
dem EKT oder der Magnetresonanztherapie bei der Beurteilten als eher gering
einstuft (Ergänzungsgutachten, Akten S. 1994). In diese Richtung geht auch die
Formulierung im Verlaufsbericht, wonach auch im Falle eines EKT nur mit
kleinschrittigen Fortschritten zu rechnen sei (Verlaufsbericht, Akten S. 2525).
Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Gutachterin erneut zu bedenken
gegeben, dass bei Schizophrenie die Erfolgschancen einer EKT bei 30%-40% liegen
würden, womit nicht einmal die Hälfte der Patientinnen und Patienten positiv
darauf ansprechen würden – dies sei ein Faktor, dessen man sich bewusst sein
müsse für die Beurteilung, ob man eine EKT gegen den Willen der betroffenen
Person durchführen möchte oder nicht (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S.
2595).
3.1.4.5.2 Das Bundesgericht hat sich im Entscheid BGer
6B_1322/2022 vom 22. Februar 2023 primär mit der Frage auseinandergesetzt, ob
die Vollzugsbehörde befugt sei, gestützt auf die zwangsweise
Durchführung einer EKT im Massnahmenvollzug anzuordnen. Diesbezüglich hat das
Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass eine
gesetzliche Grundlage für Zwangsbehandlungen im Massnahmenvollzug bilden könne,
dies allerdings nur dann, wenn die konkrete Behandlungsart bereits im
Strafurteil vorgezeichnet worden sei (BGer 6B_1322/2022 vom 22. Februar 2023 E.
3.2 f.). Die Vollzugsbehörden seien für die Anordnung einer Durchführung einer
Zwangsmedikation zuständig, wenn diese dem Massnahmenzweck und der
Behandlungsart entsprechen, die das Gericht im Strafurteil vorgezeichnet habe
(BGer 6B_1322/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.3.). Die herrschende Lehre
kritisiert diese Rechtsprechung und bemängelt die unzureichende
Normbestimmtheit von , zumal die legitimierende Gesetzesnorm umso
bestimmter und klarer sein müsse, je intensiver und einschränkender ein
Grundrechtseingriff wiege. Gemäss herrschender Lehre würden momentan höchstens
kantonale Normen eine gesetzliche Grundlage für Zwangsbehandlung im
Massnahmenvollzug bieten. Kritisiert wird auch die bundesgerichtliche
Einschränkung auf die im Anlassurteil vorgezeichnete Behandlungsform, nicht nur
sei diese unflexibel, sondern verunmögliche sie auch Anpassungen der
Behandlungsformen im fortschreitenden Behandlungsprozess. Insgesamt sei gemäss
herrschender Lehre nur eine neu zu schaffende gesetzliche Grundlage auf
Bundesebene sachgerecht ( Ege/Pommerehne ,
Zwangsweise Durchführung einer EKT im Massnahmenvollzug – zugleich Besprechung
des Bundesgerichtsurteils vom 22.2.2023 [BGer 6B_1322/2022], in: forumpoenale
5/2025 S. 367, S.370 ff.; Heer/Habermeyer ,
a.a.O., Art. 59 N 84a).
Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid festgehalten, dass
die zwangsweise Durchführung der EKT in den Behandlungsempfehlungen der
Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie für
Schizophrenie nicht thematisiert werde, diese nach Einschätzung der Weltgesundheitsorganisation
allerdings nur mit Einwilligung der betroffenen Person erfolgen soll. Ebenso
umstritten in der Psychiatrie sei die Frage nach der Indikation einer
zwangsweisen Durchführung der EKT. In Deutschland habe sich der Bundesgerichtshof
in zwei zivilrechtlichen Unterbringungssachen mit der Frage, ob eine
zwangsweise Durchführung der EKT kunstgerecht sei, auseinandergesetzt und die
zwangsweise Durchführung einer EKT lediglich für den Ausnahmefall bejaht (BGer
6B_1322/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.4.2. m.w.H.). Eine zwangsweise
Durchführung sei vor diesem Hintergrund nur unter Berücksichtigung der Eignung
der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose und dem Fehlen milderer
Massnahmen für die Erreichung des angestrebten Erfolgs sowie dem Vorliegen
einer vernünftigen Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck im
Rahmen einer Einzelfallabwägung unter dem Titel der Verhältnismässigkeit zu
beurteilen (BGer 6B_1322/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.5.). In der Lehre wird
die Ansicht vertreten, dass wenn im Ergebnis eine EKT als medizinisch
angemessene und gleichzeitig noch nebenwirkungsärmere Alternative zu einer
Zwangsmedikation infrage komme, intuitiv erwachsende negative Assoziationen zur
«Elektroschocktherapie» ausgeblendet werden müssten ( Ege/Pommerehne , a.a.O., S. 373).
3.1.4.5.3 Vorliegend ist die EKT im anordnenden Urteil
noch keine Option gewesen, wonach nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine
zwangsweise Durchführung einer EKT über den Vollzug des Strafurteils
hinausgehen würde und nicht gestützt auf angeordnet
werden könnte (Akten S. 500 f.). Anders sieht es gestützt auf §15 des
Justizvollzugsgesetzes des Kantons Basel-Stadt (JVG, SG 258.200) aus. Gemäss
herrschender Lehre könnte wohl eine zwangsweise Durchführung der EKT gestützt
darauf angeordnet werden, sofern die zwangsweise Anordnung verhältnismässig
ist. Wie nachfolgend ausgeführt wird, sind bei der Beurteilten die milderen
Mittel ausgeschöpft (vgl. unten E. 3.1.4.6.). Einzige Hoffnung auf eine
Verbesserung der Legalprognose wäre wohl eine EKT, die vorliegend zwangsweise
erfolgen müsste, da die Beurteilte seit vielen Jahren ihre Teilnahme daran
verweigert. In Anbetracht des Umstandes, dass gemäss Bundesgericht die zwangsweise
Anordnung einer EKT in Fachkreisen umstritten ist, unter Berücksichtigung der
in diesem Zusammenhang ebenfalls sehr zurückhaltend ausfallenden Einschätzungen
der Gutachterin und auch der Vorbehalte des Behandlungsteams gegenüber einer
zwangsweisen Anordnung (vgl. Ergänzungsgutachten Akten S. 1994; Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 2595) sowie in Anbetracht des Umstands, dass die
Verweigerung der Behandlung durch die Beurteilte nicht primär der öffentlichen
Sicherheit schadet, zumal es in den letzten Jahren zu keiner akuten Gefahr für
andere mit ihr in Kontakt stehenden Personen gekommen ist (vgl. auch unten
Ausführungen zu der Gefährlichkeit, E. 3.2.3.3), ist festzuhalten, dass eine
zwangsweise Anordnung vorliegend nicht angezeigt ist. Nicht vergessen werden
darf in diesem Zusammenhang, dass für die Durchführung einer EKT eine
Vollnarkose notwendig wäre und auch diese zwangsweise durchzuführen wäre, was
ebenfalls einen schweren Eingriff in die körperliche Integrität darstellen
würde. Demnach bildet die EKT keine valable alternative Behandlungsmöglichkeit.
Dies hat notabene auch für die Magnetresonanztherapie zu gelten, zumal die
Erfolgsaussichten diesbezüglich ohnehin fragwürdig sind.
3.1.4.6 Was die durch die Therapie noch zu beeinflussende Legalprognose anbelangt,
divergieren die Meinungen der Sachverständigen und der behandelnden Personen.
Im Unterschied zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wo die betreuenden
Personen noch durchwegs optimistisch über die Beurteilte berichteten und
Möglichkeiten für kleinschrittige Therapiefortschritte aufzählten (vgl. oben E.
3.1.4.4), ist anlässlich der Berufungsverhandlung aufgefallen, dass der
behandelnde Pfleger ein zurückhaltenderes Bild gezeichnet und gar festgestellt
hat, dass die Beurteilte bezüglich der Progressionsstufen zwar Fortschritte
gemacht habe, sie auf der Abteilung allerdings stagniere (Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 2591 ff.; vgl. vorne E. 2.6.2). Der
Sachverständigen erschliesst sich nach wie vor nicht, wie und wodurch noch
weitere Verbesserungen in der Legalprognose erreicht werden können, eine
Fortführung der stationären Massnahme habe die Kontrolle persistierender
Risikofaktoren auf dem aktuellen Niveau zur Folge (Gutachten, Akten S. 1992,
Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2599).
Die Vorbringen des Pflegeteams vermögen nach Ansicht des
Berufungsgerichts insgesamt keine triftigen Zweifel an den klaren und
nachvollziehbaren gutachterlichen Einschätzungen der fehlenden therapeutischen
Erfolgsaussichten zu wecken. Die Sachverständige äussert sich
unmissverständlich dahingehend, dass es nicht wahrscheinlich sei, eine weitere,
wesentliche und nachhaltige Verbesserung des psychopathologischen Zustands der
Beurteilten mit der Weiterführung der stationären Massnahme zu erreichen. Gerade
auch in Anbetracht der vorsichtigeren Angaben des behandelnden Pflegers
anlässlich der Berufungsverhandlung und der von ihm erwähnten Stagnation der
Behandlung, sieht das Gericht keinen Grund, von den differenzierten Angaben der
Sachverständigen abzuweichen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die
Beurteilte in neuerer Zeit nicht mehr von der Sachverständigen exploriert
wurde. Immerhin hat sich die Sachverständige anlässlich der
Berufungsverhandlung nochmals einen persönlichen Eindruck verschaffen können.
Selbstverständlich sind die überaus schwere Erkrankung, der ungünstige
Therapieverlauf sowie der bisherige Therapiefortschritt anzuerkennen. Wie oben
festgehalten, kann die stationäre therapeutische Massnahme nach der
Rechtsprechung aber nur angeordnet bzw. verlängert werden, wenn im Zeitpunkt
des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dadurch lasse sich
die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern. Somit reichen die bloss
vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr bzw. die Erwartung einer
leidglich minimalen Verringerung nicht aus (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1, vgl. oben
E. 3.1.4.1). Es ist dem SMV zuzustimmen, dass die vorinstanzlichen
Ausführungen, aufgrund der Schwere der Erkrankung die bundesgerichtlichen
Vorgaben weniger strikt zu handhaben und lediglich auf eine «noch mögliche
Verbesserung der Legalprognose» abzustellen, zu kurz greifen (vgl.
vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2405). In einem engmaschigen Setting ist bei
der Beurteilten die Gefahr für weitere Straftaten gering. Dies aber nicht, weil
sich die Legalprognose mittels therapeutischer Einflussnahme noch dynamisch
verbessern würde, sondern weil mit der Aufrechterhaltung des intensiven
sichernden und kontrollierenden Behandlungsrahmens das Risiko kontrolliert
werden kann (Gutachten, Akten S. 1996, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S.
2599). Dass die Beurteilte langfristig auf ein intensiv betreuendes,
anleitendes und kontrollierendes Behandlungssetting angewiesen sein wird, ist damit
effektiv dem Ausmass der schweren psychischen Störung geschuldet und wurde von
der Sachverständigen auch stets in die Beurteilung miteinbezogen.
Berücksichtigt wurden auch die bisherig erreichten Fortschritte (siehe oben E. 3.1.4.3).
Trotz dieses Umstands hat sie daran festgehalten, dass die Legalprognose mit
der Weiterführung der stationären Massnahme nicht mehr im Sinne einer
dynamischen Einflussnahme verbessert werden kann, da aufgrund des
Funktionsniveaus der Beurteilten schlicht nicht mehr als die bereits erreichten
Verbesserungen drin liegen. In der konsequenten Schlussfolgerung bedeutet dies,
dass das Behandlungssetting eng bleiben muss, die Wahrscheinlichkeit der Verbesserung
der Legalprognose mittels Verlängerung der stationären Massnahme aber gering
ausfällt. Die Rechtsprechung verlangt für den Fall der Weiterführung einer
stationären Massnahme aber eine «hohe Wahrscheinlichkeit einer deutlichen
Verringerung der Gefahr für weitere Straftaten». Gerade vor dem Hintergrund der
Schwere der Erkrankung der Beurteilten und der langjährigen lege artis
durchgeführten Behandlung sind damit die gemäss den behandelnden Ärzten noch zu
erreichenden kleinschrittigen Fortschritte als nicht ausreichend im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bewerten. Insofern ist auch das vom SMV
erwähnte Urteil des Appellationsgerichts (AGE SB.2024.45 vom 30. Juli 2024) mit
dem vorliegenden Fall vergleichbar. Entgegen der Vorinstanz kommt das Gericht
somit zum Schluss, dass nicht zu erwarten ist, dass sich durch eine weitere
Verlängerung, bzw. Neuanordnung, der stationären Massnahme der Gefahr weiterer
mit der psychischen Störung der Beurteilten in Zusammenhang stehender
Verbrechen oder Vergehen begegnen liesse. Somit fehlt es an einer zentralen
Voraussetzung für die Verlängerung der stationären Massnahme, und gleichzeitig
ist das Erfordernis für die Verwahrung, dass eine Therapie nach
keinen Erfolg mehr verspricht, erfüllt (dazu unten E. 3.2).
3.1.4.7 Ob die Anordnung einer stationären Massnahme
noch erforderlich bzw. verhältnismässig i.e.S. ist, kann somit offengelassen
werden. Es gilt allerdings zu bedenken, dass die stationäre Massnahme bereits 9
Jahre lang dauert und im empfohlenen engmaschigen Setting die Gefahr für
weitere Straftaten gering ist. Nach dieser langen Zeitdauer ist zumindest
fraglich, ob eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen noch immer
zugunsten der öffentlichen Sicherheit ausfällt. Die Beurteilte ist fraglos
weiterhin auf ein engmaschiges Setting angewiesen und wird auch zukünftig in
ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt bleiben. Doch gibt es mildere
Massnahme, die ihrem Betreuungsbedürfnis sowie der im engmaschigen Setting als
gering einzustufende Rückfallprognose gerecht werden (vgl. unten E. 3.2.4.2).
3.2      Prüfung
der Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung
3.2.1 Vorliegend geht das Berufungsgericht mit dem
SMV und der Staatsanwaltschaft davon aus, dass eine stationäre Massnahme
hinsichtlich der Legalprognose keinen Erfolg mehr verspricht, weshalb die
Anordnung der Verwahrung zu prüfen ist. Da die Vorinstanz noch davon
ausgegangen ist, dass eine Massnahme nach wie vor erfolgsversprechend sei, hat
sie die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung nicht prüfen müssen,
zumal die Verwahrung als rein sichernde Massnahme eine ultima ratio darstellt
und nicht angeordnet werden darf, wenn der Gefährlichkeit der Tatperson
anderweitig begegnet werden kann.
3.2.2 Die Anordnung einer Verwahrung knüpft in
erster Linie an eine Anlasstat gemäss an. Die Beurteilte
ist mit Urteil des Strafgerichts vom 6. September 2017 – nebst der hier
weniger ins Gewicht fallenden mehrfachen Beschimpfung, Hinderung einer
Amtshandlung und Drohung – der versuchten vorsätzlichen Tötung, eines
Verbrechens, schuldig erklärt worden. Auch besteht kein Zweifel darüber, dass
die Anlasstat der versuchten vorsätzlichen Tötung in engem Zusammenhang mit der
schweren psychischen Störung stand, die sich zum damaligen Zeitpunkt in einem
psychosenahen Prodromalstadium befunden habe (Ergänzungsgutachten, Akten S. 1984,
1988, vgl. oben E. 3.1.2 f.). Damit ist dieses Erfordernis insofern erfüllt,
als die Beurteilte mit der versuchten vorsätzlichen Tötung eine im
Deliktskatalog aufgeführte Straftat begangen hat.
3.2.3
3.2.3.1 Dass die Beurteilte wie von Art. 64 Abs. 1
lit. b StGB gefordert an einer schweren psychischen Störung leidet, wurde
bereits ausgeführt (vgl. oben E. 3.1.2). Fraglich ist vielmehr, ob die
Beurteilte vorliegend das Erfordernis der qualifizierten Wahrscheinlichkeit
einer erneuten schweren Delinquenz erfüllt. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a und b
StGB muss für die Anordnung einer Verwahrung die ernsthafte Erwartung weiterer
Delinquenz bestehen, es muss demnach eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer
schwerwiegender Straftaten zu konstatieren sein. Eine blosse
Wiederholungsmöglichkeit genügt hier nicht ( Heer/Habermeyer ,
a.a.O., Art. 64 N 46 ff.).
3.2.3.2 Bei schizophrenen Personen ist das Risiko, ein Gewaltdelikt zu begehen massiv
höher als bei gesunden Menschen, wobei dieses Risiko durch Substanzmissbrauch
weiter erhöht wird. Die Gutachterin hat als zentralen klinischen Risikofaktor
für zukünftige strafbare Handlungen die psychopathologische Belastung der
Beurteilten, insbesondere die paranoid-feindseligen Wahrnehmungen, ihre
geringen sozialen Kompetenzen sowie die zu Gewalt auffordernden imperativen
Stimmen und Fremdbeeinflussungserleben mit aggressiv-gewalttätigem Inhalt
genannt. Auch wenn diese Faktoren sowohl kurz-, als auch mittel- und
langfristig bestehen, sei zu beachten, dass die entsprechenden Symptome bei der
Beurteilten nur schwach ausgeprägt seien, wobei der Leidensdruck durch
allgemeine, subjektiv bedrohliche und zum Suizid auffordernde Stimmen und
Wahnvorstellungen überwiege. Unter den schützenden Betreuungs- und
Behandlungsstrukturen sei in den letzten Jahren kein gewalttätiges Verhalten
mehr aufgetreten, weshalb inzwischen eher das psychosoziale
Gesamtfunktionsniveau und die Selbstgefährdung für eine Öffnung des
Behandlungs- und Betreuungssettings limitierend seien (Ergänzungsgutachten,
Akten S. 1992 f.; S. 1998 f.).
Anlässlich der Hauptverhandlung hat die Sachverständige
hervorgehoben, dass es erfreulich sei, dass die Beurteilte dem Betreuungsteam
ihre Gedanken und Fantasien bezüglich Gewalt gegenüber den Mitpatientinnen und
Mitpatienten in einem so frühen Zeitpunkt anvertraue, sich gegen Reize
abschirmen könne oder sich Medikamente hole. Zu einer körperlichen direkten
Bedrohung sei es in den Jahren in [...] nun nicht mehr gekommen – all dies
spreche für eine geringere Gefährlichkeit, wobei der Unsicherheitsfaktor nach
wie vor die schizophrene Grunderkrankung sei (Protokoll Berufungsverhandlung,
Akten S. 2598 f.). Während im Verlaufsbericht des Pflegezentrums [...] auch die
Selbstgefährdung als limitierender Faktor für Öffnungsschritte im Vordergrund
steht, hat C____ anlässlich der Berufungsverhandlung geschildert, dass
Fremdaggressionen eher Thema seien, wobei der Pfleger relativierend ausgeführt
hat, dass die Beurteilte immerhin ihre Gefühle anspreche und es beim Androhen
bleibe (Verlaufsbericht, Akten S. 2518 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung,
Akten S. 2594). Der SMV und die Staatsanwaltschaft haben hingegen betont, dass
das Risiko für erneute Gewaltstraftaten beim Wegbrechen des aktuellen Settings
mit einer schnellen Verschlechterung des psychopathologischen Zustands
einhergehe und demgemäss mit einem starken Anstieg des Risikos für schwere
Gewaltstraftaten zu rechnen sei (Plädoyer SMV, Akten S. 2573). Der Verteidiger
hat angeführt, dass die Grunderkrankung für sich noch keine Gefährdung der
Allgemeinheit begründe. Dass von der Beurteilten keine Gefährlichkeit mehr
ausgehe, zeige sich gemäss Verteidiger auch darin, dass kein konkretes
fremdgefährdendes Verhalten mehr festgestellt worden sei (Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 2602 f.).
3.2.3.3 Es ist festzuhalten, dass sich die Beurteilte im Zeitpunkt der Anlasstat im
Januar 2017 undiagnostiziert in der Prodromalphase ihrer Erkrankung befunden
und unter Drogen- und Medikamenteneinfluss gestanden hat. Inzwischen hat sie
eine gesicherte Diagnose einer undifferenzierten Schizophrenie mit paranoiden,
katatonen und hebephrenen Anteilen, ist medikamentös eingestellt und hat eine
grundsätzliche Compliance. Bereits aus diesem Grund ist die Beurteilte heute in
einer anderen Situation als im Zeitpunkt der Anlassdelikte. Die mehrjährige
stationäre Massnahme und die damit verbundene Therapie haben zwar nicht zu
einer eigentlichen Verbesserung der Legalprognose geführt und die
therapeutischen Einwirkungsmöglichkeiten sind ausgeschöpft, doch lassen sich
dennoch gewisse für die Legalprognose relevante Verbesserungen feststellen und
es konnte immerhin eine trotz ambivalenter Grundhaltung stabile kooperative
Mitarbeit erreicht werden. So hat die Beurteilte eine grundsätzliche
Medikamentencompliance entwickelt und sie nutzt in akuten Situationen erlernte
Strategien wie Reizabschirmung oder sucht das Gespräch zum Pflegeteam. Dennoch
ist sie aufgrund ihrer Erkrankung gemäss einhelliger Auffassung lebenslang auf
eine engmaschiges Betreuungssetting angewiesen. Diese schützende und
kontrollierende Unterbringung bewirkt bei der Beurteilten eine Risikosenkung.
Es ist richtig, dass die Grunderkrankung ein eigentlicher Risikofaktor für
weitere Gewaltstraftaten ist, doch hat die Sachverständige stets
nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die Beurteilte ausser der Anlasstat nicht
von anderen schizophrenen Personen mit einem schweren Krankheitsverlauf
unterscheide (vgl. oben E. 2.6.3). Das Anlassdelikt hat sich in ihrer
Wohngemeinschaft gegenüber ihren Mitbewohnern ereignet und somit im
unmittelbaren sozialen Nahraum. Auch in den letzten Jahren war sie aufgrund
ihrer stationären Massnahme wohngemeinschaftlichen Strukturen ausgesetzt, wobei
es regelmässig zu Begegnungen mit Mitpatientinnen und Mitpatienten gekommen ist
und die Beurteilte sich immer wieder von diesen bedroht gefühlt hat und
tatsächlich Mühe bekundet hat, mit diesen zu interagieren. Es sind dennoch seit
Jahren keine tätlichen Übergriffe oder direktes aggressives Verhalten gegenüber
Mitpatientinnen oder Mitpatienten sowie gegenüber dem Personal vorgekommen.
Vielmehr hat die Beurteilte im Falle aufkeimender Fantasien ihre Gedanken dem
Pflegepersonal mitgeteilt oder sich zurückgezogen. Der Beurteilten vor diesem
Hintergrund aufgrund ihrer vor neun Jahren begangen Anlasstat und der
diagnostizierten Schizophrenie eine qualifizierte Wahrscheinlichkeit für
erneute schwere Delinquenz zu attestieren, ginge zu weit, zumal auch nicht
allein aus bestimmten schweren Straftaten zwingend auf die Gefährlichkeit der
Täterschaft geschlossen werden kann ( Heer/Habermeyer ,
a.a.O., Art. 64 N 8 ff.; vgl. oben E. 2.6.4). Damit wird vorliegend mangels Vorliegens
der Voraussetzung der qualifizierten Gefährlichkeit von einer Verwahrung
abgesehen.
3.2.4
3.2.4.1 Der SMV und die Staatsanwaltschaft sind der Auffassung, dass die Anordnung der
Verwahrung alternativlos und damit erforderlich sei, um die Aufrechterhaltung
des aktuell engen und hoch strukturierten Settings sicherzustellen. Es sei kein
milderes Mittel vorhanden, zumal zivilrechtliche Massnahmen wie eine
fürsorgerische Unterbringung vorliegend unzureichend seien, um den gleichen
Schutz für die öffentliche Sicherheit zu garantieren (Plädoyer SMV, Akten S.
2573 f.; vgl. oben E. 2.2). Auch die Vorinstanz hat nachfolgend an die Bejahung
der Eignung einer therapeutischen Behandlung bei der
Verhältnismässigkeitsprüfung erwogen, dass die Fürsorgerische Unterbringung
keine Alternative darstelle (vgl. oben E. 2.1). Der Verteidiger hingegen hat
sich dahingehend geäussert, dass eine zivilrechtliche
Erwachsenenschutzmassnahme eine strafrechtliche Massnahme ersetzen könne,
sofern die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben seien (Plädoyer AV
Berufungsverhandlung, Akten S. 2603).
3.2.4.2 Wie oben ausgeführt kann vorliegend die stationäre therapeutische Massnahme
mangels Erfolgsaussichten der stationären Therapie nicht mehr angeordnet werden
(oben E. 3.1.4.6). Damit ist bereits die Ausgangslage eine andere als im Urteil
der Vorinstanz, wo das Vorliegen der Voraussetzungen für eine stationäre
Massnahme noch bejaht worden sind. Nach Prüfung der Voraussetzungen für die
Anordnung einer Verwahrung wurde ebenfalls festgestellt, dass eine solche mangels
qualifizierter Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung nicht in Frage kommt (vgl.
oben E. 3.2.3.3). Dennoch ist die Beurteilte fraglos weiterhin auf ein
engmaschiges Setting angewiesen. In solchen Fällen wird in der Literatur als
gangbare Option nebst einer bedingten Entlassung mit engmaschiger Betreuung
auch eine fürsorgerische Unterbringung im Sinne von genannt ( Heer/Habermeyer , a.a.O., Art. 59 N 68e; Heer , a.a.O., Art. 62c N 41). Gemäss
kann die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme
die KESB informieren. Dies hat das Berufungsgericht vorliegend getan, um einen
reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, wobei ein entsprechendes Verfahren im
Anschluss an die Berufungsverhandlung stattgefunden hat. Selbstverständlich hat
das Berufungsgericht auf das KESB-Urteil keinen Einfluss, doch ist daran zu
erinnern, dass bereits anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung ein
KESB-Verfahren durchgeführt wurde mit dem Entscheid, dass die Beurteilte im
Falle der Nichtverlängerung der Massnahme gestützt auf nahtlos an
die Entlassung aus der Sicherheitshaft in einer psychiatrischen Klinik untergebracht
werde (Akten S. 2481 f.). Die herrschende Lehre ist sich einig, dass eine
zivilrechtliche Vorkehrung die strafrechtliche Massnahme nicht ersetzt und auch
nicht allzu hohe Erwartungen an eine FU gestellt werden dürfen – dies hat zu Recht
auch die Gutachterin erwähnt. Nichtsdestotrotz ist die Anordnung einer FU eine
Möglichkeit, die bei weiterbestehendem Therapiebedürfnis in Betracht zu ziehen
ist und gerade auch deshalb eine sinnvolle Alternative ist, um eine geeignete
Anschlusslösung zu finden ( Heer ,
a.a.O., Art. 62c N 41 m.w.H.; BGE 138 III 593; Ergänzungsgutachten, Akten S.
1998; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2598). Auch wenn im Entscheid
des Appellationsgerichts vom 27. Oktober 2022 ausgeführt worden ist, dass Art.
426 ZGB keine ausreichende Grundlage dafür biete, eine Person alleine deshalb
fürsorgerisch unterzubringen, weil sie als fremdgefährlich eingeschätzt wird,
ist vorliegend ebenfalls zu konstatieren, dass stets auch eine Selbstgefährdung
dokumentiert ist (vgl. Verlaufsbericht, Akten S. 2520; Ergänzungsgutachten,
Akten S. 1997; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2598). Die Bedenken des
SMV, dass zivilrechtliche Massnahmen nicht den gleichen Schutz für die
öffentliche Sicherheit garantieren wie eine Verwahrung, ist ernst zu nehmen. Einer
FU steht im Vergleich mit der Anordnung einer stationären therapeutischen
Massnahme oder gar der Verwahrung gegebenenfalls eine höhere Rückfallgefahr gegenüber.
Doch vorliegend vermag dieser Umstand die zentrale Voraussetzung der fehlenden
Erfolgsaussicht bei der Anordnung einer therapeutischen Massnahme bzw. die fehlende
qualifizierte Gefährlichkeit als zentrale Voraussetzung einer Verwahrung nicht
zu ersetzen. Dies auch deshalb nicht, weil sich gerade mit der Weiterführung
einer engmaschigen Betreuung die Rückfallgefahr und damit die Gefahr für die
Öffentlichkeit bei der Beurteilten geringhält. Die nun verbleibende Zeit soll deshalb
unbedingt genutzt werden, um ein für die Beurteilte nachhaltiges engmaschig
betreutes Setting aufzugleisen, das ihrer Erkrankung gerecht wird.
3.3 Zusammenfassend
kann im Ergebnis festgehalten werden, dass weder die Voraussetzungen für die
erneute Anordnung einer stationären Massnahme noch die Voraussetzungen für die
Anordnung einer Verwahrung erfüllt sind und die Berufungen bzw. Anträge des SMV
und der Staatsanwaltschaft entsprechend abzuweisen sind. Hingegen wird die
Berufung von A____ gutgeheissen.
4.         Kosten
und Entschädigungen
4.1 Die
Beurteilte beantragt eine angemessene Entschädigung für die Überhaft seit dem
29. März 2025 (Plädoyer AV Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2604;
Berufungserklärung AV, Akten S. 2461). Vorliegend ist allerdings keine
Haftentschädigung geschuldet. Obschon weder eine Verwahrung noch erneut eine
stationäre Massnahme angeordnet wurde, ist aufgrund der nun ausgesprochenen FU
der Beurteilten zu keinem Zeitpunkt widerrechtlich die Freiheit entzogen
worden.
4.2 Schuldunfähigen beschuldigten Personen können
die Kosten (nur) auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig
erscheint (), wobei diese Vorschrift auch für das selbständige
Massnahmenverfahren gilt ( Domeisen ,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, N 8, mit
weiteren Hinweisen). Vorliegend kommt eine Kostenauflage zulasten der
Beurteilten aus Billigkeitserwägungen bereits deshalb nicht in Betracht, weil
sie vor zweiter Instanz vollumfänglich obsiegt hat – bzw. der SMV und die
Staatsanwaltschaft jeweils vollumfänglich unterlegen sind. Bereits die
erstinstanzlichen Kosten sind zu Lasten des Staates ergangen, dies hat auch für
das zweitinstanzliche Verfahren zu gelten (inkl. Kanzleiauslagen zuzüglich
allfälliger übriger Auslagen) und es wird auf die Erhebung einer Urteilsgebühr
für das zweitinstanzliche Verfahren verzichtet.
4.3 Für
die zweite Instanz wird dem amtlichen Verteidiger, Martin Lutz, Advokat, für
seine Bemühungen eine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei
grundsätzlich auf seine Honorarnote vom 3. Dezember 2025 abgestellt werden kann
(Akten, S. 2578 ff.). Hierzu werden 3 ¾ Stunden (für die
Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2025 sowie eine Nachbesprechung) zum
Ansatz von CHF 200.– hinzugezählt (§ 20 Abs. 2 des
Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Folglich sind dem amtlichen Verteidiger
für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4’806.– und
ein Auslagenersatz von CHF 336.60, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von
CHF 416.55, somit total CHF 5'559.15 aus der Gerichtskasse zu
entrichten.
Mangels Kostenauflage zulasten des Berufungsbeklagten greift
auch keine Rückerstattungspflicht der Beurteilten für die Kosten der amtlichen
Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren ().
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils der
Kammer des Strafgerichts vom 25. März 2025 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
-      Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.
Die Berufungen des Straf- und
Massnahmenvollzugs sowie der Staatsanwaltschaft werden abgewiesen.
Die Anträge des Straf- und
Massnahmenvollzugs sowie der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Verwahrung
werden abgewiesen.
Auf eine erneute Anordnung einer stationären
therapeutischen Behandlung wird verzichtet.
Der Antrag auf Haftentschädigung für die vom 27.
Januar 2025 bis 4. Dezember 2025 ausgestandene Sicherheitshaft wird abgewiesen.
Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr für das
zweitinstanzliche Verfahren wird verzichtet.
Sämtliche ordentliche Verfahrenskosten gehen zu Lasten der
Appellationsgerichtskasse.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren kommt
nicht zur Anwendung.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Martin Lutz, Advokat, werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'806.– und ein Auslagenersatz von
CHF 336.60 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 416.55, somit total
CHF 5'559.15 aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung kommt nicht zur
Anwendung.
Mitteilung an:
- Beurteilte
- Amt
für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Beiständin
der Beurteilten, [...]
- Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
sowie
nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Gutachterin Dr. med. B____
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Richter                                                                 Die
Gerichtsschreiberin
Prof. Dr. iur. Jonas Weber                                       MLaw
Tamara La Scalea, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Referenzen

Bestimmungsliste

  • SB.2025.59Therapieaussicht und Verwahrung
Offizielle Quelle