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608 2026 147

FR Kantonsgericht

Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung

Soziale Begleitmassnahme und Pensumssteigerung

Veröffentlicht am 23. September

Entschieden am 10. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Französisch).

Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
608 2026 147
608 2026 148
Urteil vom 10. September 2026
II. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung
Präsidentin:
Daniela Kiener
Richter:
Johannes Frölicher,
Stéphanie Colella
Gerichtsschreiber:
Steve Bangerter
Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
FAMILIENSCHALTER B.________, Vorinstanz
Gegenstand
Familienergänzungsleistungen – Soziale Begleitmassnahme
Beschwerde vom 22. Juli 2026 gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni
2026 (608 2026 147)
Gesuch um Erteilung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege vom
selben Tag (608 2026 148)
Kantonsgericht KG
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Sachverhalt
A.
A.________ ist 38 Jahre alt und alleinerziehender Vater eines Sohnes, C.________, mit Jahr-
gang 2020. Er wird seit Juni 2015 vom Sozialdienst B.________ unterstützt.
Seit dem 1. Januar 2026 hat er Anspruch auf Familienergänzungsleistungen (FamEL) gemäss dem
auf dieses Datum in Kraft getretenen kantonalen Gesetz vom 8. Februar 2024 über die Ergänzungs-
leistungen für Familien (FamELG; SGF 836.4). Da ihm bei der Berechnung der jährlichen Ergän-
zungsleistung ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, wird er weiterhin – ergänzend –
vom Sozialdienst unterstützt.
B.
Im Rahmen der FamEL ordnete der für die soziale Begleitung zuständige Familienschalter
B.________ (nachfolgend: Familienschalter oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. Juni 2026 die
folgende soziale Begleitmassnahme an: D.________ 1, Polyatelier, Arbeitspensum: mind. 20 Stun-
den/Woche, vom 9. Juni 2026 bis 8. Dezember 2026. Zu Beginn der Massnahme werde ein kleineres
Pensum akzeptiert, da die Kinderbetreuung von C.________ vorerst nur für 2 Tage geregelt sei. Von
A.________ werde aber verlangt, dass er bis spätestens 31. August 2026 die Kinderbetreuung von
C.________ so organisiere, damit ein Arbeitspensum von mind. 20 Stunden/Woche möglich sei.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingabe vom 8. Juni 2026 schriftlich Einsprache. Er
erklärte, mit der sozialen Begleitmassnahme einverstanden und bereit zu sein, im Rahmen seiner
gesundheitlichen Möglichkeiten daran mitzuwirken. Allerdings sei für ihn nicht ersichtlich, inwiefern
beim festgelegten Arbeitspensum von mind. 20 Stunden/Woche seinen gesundheitlichen Beschwer-
den Rechnung getragen werde. Dabei berief er sich auf eine IV-Anmeldung, die noch geprüft werde,
sowie auf eine ärztliche Bescheinigung seiner Ärztin, Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurolo-
gie, welche empfehle, mit einem Arbeitspensum von 20 Prozent zu beginnen, mit möglicher Steige-
rung im Verlauf nach Massgabe der Beschwerden, gegebenenfalls mit ergotherapeutischer Beglei-
tung. Das vom Familienschalter festgelegte Pensum liege deutlich über diesem ärztlich bestätigten
Rahmen. Ausserdem verwies er auf verschiedene, in der Vergangenheit absolvierte Integrations-
massnahmen, die er aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen.
C.
Nachdem der Familienschalter telefonische Rücksprache mit Dr. med. E.________ genom-
men hatte, erliess er am 24. Juni 2026 einen Einspracheentscheid. Darin erwog er, dass sowohl die
Einschätzung der behandelnden Ärztin als auch die Angaben von A.________ für die Durchführung
der
sozialen
Begleitmassnahme
mit
schrittweiser
Steigerung
des
Pensums
sprechen würden. Ausserdem werde berücksichtigt, dass die Organisation der Kinderbetreuung Zeit
beanspruche. Deshalb werde A.________ eine angemessene Übergangsfrist gewährt, um die Be-
treuung seines Sohnes C.________ zu organisieren.
Das Dispositiv des Einspracheentscheids lautet wie folgt:
"1.
Im Rahmen des Einspracheentscheids wird folgende soziale Begleitmassnahme von
09.06.2026 bis 08.12.2026 gutgeheissen: D.________ 1, Polyatelier, Einstieg mit einem
Pensum von mind. 20% mit schrittweiser Erhöhung des Arbeitspensums.
2.
Sofern die Kinderbetreuung sichergestellt werden kann, wird ab 03.08.2026 ein Arbeits-
pensum von mind. 20 Stunden/Woche erwartet.
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3.
[A.________] hat die Kinderbetreuung seines Sohnes C.________ bis spätestens
31.08.2026 [so] zu organisieren, [dass] ein Arbeitspensum von mind. 20 Stunden/Woche
spätestens ab 01.09.2026 möglich ist.
4.
Sollte die Steigerung des Arbeitspensums aufgrund von gesundheitsbedingten Absen-
zen nicht möglich sein, so muss eine geeignete medizinische Massnahme abgeklärt wer-
den.
5.-8. […]
9.
Die Kosten für die soziale Begleitmassnahme werden übernommen. Dies beinhaltet die
Kosten der Massnahme selbst und Verkehrsauslagen.
10.
Die Kosten der Massnahme werden von der Ausgleichskasse unter Vorweisen der je-
weiligen Rechnungen direkt überwiesen.
11.
Eventuelle Verkehrsauslagen und Kinderbetreuungskosten werden von der Ausgleichs-
kasse unter Vorweisen der Rechnungen bzw. Quittungen direkt der begünstigten Person
überwiesen. [A.________] muss die Verkehrsauslagen und Kinderbetreuungs-
kosten bei der Ausgleichskasse einfordern."
D.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit
Eingabe vom 22. Juli 2026 Beschwerde an das Kantonsgericht. Er stellt sinngemäss das Begehren,
es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Eventualiter sei der Einspracheentscheid
dahingehend abzuändern, dass die soziale Begleitmassnahme nur im zeitlichen Umfang von 20 Pro-
zent angeordnet werde und jede Erhöhung des Pensums (um jeweils 10 Prozent auf insgesamt
20 Stunden/Woche) erst nach stabiler Erprobung, ärztlicher Abklärung und nach Massgabe der Be-
schwerden erfolgen dürfe; entsprechend sei auch die Anordnung, die Kinderbetreuung bis spätes-
tens 31. August 2026 im Umfang eines Pensums von mind. 20 Stunden/Woche zu organisieren,
aufzuheben. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese
den medizinischen Sachverhalt vollständig abkläre, die ärztlichen Unterlagen nachvollziehbar wür-
dige und anschliessend neu verfüge.
In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die Erteilung/Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung, vollumfängliche Akteneinsicht sowie die Ansetzung einer Frist zur ergänzen-
den Begründung der Beschwerde. Ausserdem stellt er ein Gesuch um Gewährung der teilweisen
unentgeltlichen Rechtspflege.
Aus der Begründung der Beschwerde lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht
grundsätzlich gegen die Anordnung der sozialen Begleitmassnahme, das Anfangspensum von
20 Prozent sowie die schrittweise Erhöhung des Pensums um jeweils 10 Prozent wehrt, sondern
verlangt, dass bei der Erhöhung des Pensums seinen gesundheitlichen Beschwerden angemessen
Rechnung getragen werde. Das Pensum sei erst dann zu steigern, wenn es sich während min-
destens ein bis zwei Monaten als gesundheitlich tragbar erwiesen habe und keine Verschlechterung
eingetreten sei. Eine starre, nach Kalendertagen festgelegte Steigerung des Pensums lehnt der Be-
schwerdeführer ab. Vor diesem Hintergrund sei es auch unverhältnismässig, von ihm zu verlangen,
die Kinderbetreuung auf den 1 September 2026 im Rahmen eines faktischen 50-Prozent-Pensums
zu organisieren. Zuerst müsse feststehen, zu welchem Prozentsatz er arbeitstätig sein könne, und
erst dann könne beurteilt werden, in welchem Umfang eine Kinderbetreuung notwendig sei.
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Ausserdem wehrt sich der Beschwerdeführer dagegen, dass ihm die durch die soziale Begleitmass-
nahme entstehenden Auslagen nur gegen Rechnung vergütet werden. Dies habe zur Folge, dass
er die Kosten für die Kinderbetreuung sowie die Auslagen für den Transport und die Verpflegung
vorschiessen müsse, wozu er aktuell nicht ohne Weiteres in der Lage sei.
Schliesslich wehrt sich der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf der fehlenden Mitwirkung und ver-
langt, es sei festzustellen, dass, solange er im medizinisch belegten Rahmen mitwirke, Arztzeug-
nisse einreiche und weitere medizinische Abklärungen veranlasse, seinerseits keine fehlende Mit-
wirkung vorliege.
E.
Am 24. Juli 2026 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang der
Beschwerde. Da das Beschwerdeverfahren nicht kostenpflichtig sei und sich der Beschwerdeführer
auch nicht anwaltlich vertreten lasse, sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege hinfällig. Gleiches gelte für das Gesuch um Erteilung/Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung, komme doch der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.
In ihren Bemerkungen vom 11. August 2026 hält die Vorinstanz am angefochtenen Einspracheent-
scheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Am 12. August 2026 wurden dem Beschwerdeführer die Bemerkungen der Vorinstanz sowie die
vollständigen Vorakten zugestellt und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
Davon machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2026 Gebrauch. Mit seiner Stel-
lungnahme reichte er auch eine Bestätigung zu den Akten, wonach eine zusätzliche Betreuung von
C.________ am Montagnachmittag (von 13:30-18:00 Uhr) möglich sei; der neue (angepasste) Ver-
trag sei aber noch nicht versandt worden. Ausserdem reichte er eine Bestätigung von D.________
zu den Akten, wonach er nach den Ferien (ab dem 27. August 2026) die soziale Begleitmassnahme
in einem Umfang von insgesamt 20 Stunden (Beschäftigungsgrad von 50 Prozent) wieder auf-
nehme.
Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
F.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts finden sich – soweit für die Entscheidfindung mass-
gebend – in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1.
Die Beschwerde vom 22. Juli 2026 gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2026 wurde
frist- und formgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Kantonsgericht eingereicht (Art. 37
Abs. 2 FamELG; i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Streitigkeiten über
Ergänzungsleistungen werden vom II. Sozialversicherungsgerichtshof entschieden (Art. 28 Abs. 1
Bst. g des Reglements des Kantonsgerichts betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise
vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]).
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Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (), kann auf die Beschwerde
grundsätzlich eingetreten werden.
1.2.
Der Streitgegenstand umfasst das im Rechtsmittelverfahren strittige Rechtsverhältnis
(BGE 134 V 418 E. 5.2.1; 125 V 413 E. 2a; Urteil BGer 8C_394/2021 vom 6. Juli 2021 E. 1.1). Er
wird einerseits durch das Anfechtungsobjekt, andererseits durch die Vorbringen der beschwerde-
führenden Partei bestimmt. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand
verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder
inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 II 165 E. 5; 125 V 413 E. 2a).
Mit Verfügung vom 3. Juni 2026 (Vorakten S. 88-89) ordnete die Vorinstanz eine soziale Begleit-
massnahme an; gleichzeitig erliess sie diverse Vollzugsbestimmungen (u.a. Organisation der Kin-
derbetreuung, Vergütung der Massnahmekosten). Mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2026 wur-
den die Anordnung der sozialen Begleitmassnahme sowie die Vollzugsbestimmungen im Wesentli-
chen bestätigt (Vorakten S. 52-54). Eine allfällige Mitwirkungspflichtverletzung wurde dem Be-
schwerdeführer weder in der Verfügung noch im Einspracheentscheid vorgeworfen und es wurden
ihm für den Fall einer allfälligen Nichtmitwirkung auch keine Rechtsnachteile angedroht.
Allerdings findet sich in den Vorakten eine schriftliche Mahnung vom 10. Juni 2026 (Vorakten S. 76-
77). Diese Mahnung nimmt Bezug auf einen Entscheid der Sozialkommission vom 22. August 2025,
mit welchem die finanzielle Unterstützung für den Zeitraum vom 1. September 2025 bis 31. August
2026 verlängert und dem Beschwerdeführer verschiedene Mitwirkungspflichten auferlegt wurden
(vgl. act. 11). Die Sozialkommission hält in der Mahnung fest, dass bei der Aufgleisung einer Inte-
grationsmassnahme Diskrepanzen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zu Tage getreten seien. Der Be-
schwerdeführer wurde deshalb aufgefordert, sich dazu zu äussern, weshalb er trotz jahrelanger Ein-
reichung von entsprechenden Stellennachweisen nicht zu 50 Prozent arbeitsfähig gewesen sein soll.
Ausserdem wurde er aufgefordert, ein aktuelles ärztliches Zeugnis sowie einen Nachweis betreffend
die Organisation der Kinderbetreuung einzureichen. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkom-
men, werde die minimale Integrationszulage gestrichen und der Unterhalt um 20 Prozent gekürzt.
Besagte Mahnung wurde vom Sozialdienst erlassen und nicht vom Familienschalter (vgl. auch die
E-Mail vom 18. Juni 2026 an den Beschwerdeführer, in der ihm erklärt wird, dass es sich bei der
Sozialhilfe und den FamEL um zwei unterschiedliche Systeme handle; Vorakten S. 63). Entspre-
chend wird dem Beschwerdeführer in der Mahnung auch nicht vorgeworfen, er habe die ihm mit der
zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen Verfügung vom 3. Juni 2026 auferlegten Mitwirkungs-
pflichten verletzt. Vielmehr bezieht sich die Mahnung explizit auf einen Entscheid der Sozialkommis-
sion vom 22. August 2025, der dem Beschwerdeführer seinerseits gewisse Mitwirkungspflichten auf-
erlegt (so u.a. sich um eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von mind. 50 Prozent zu bemühen und
die Kinderbetreuung bei Krankheit des Kindes zu regeln; act. 11). Zwischen Mahnverfahren (das die
Sozialhilfe sowie die Verpflichtung zur Stellensuche beschlägt) und dem vorliegenden Beschwerde-
verfahren (das die FamEL und die Teilnahme an einer sozialen Begleitmassnahme beschlägt) be-
steht damit kein Zusammenhang, auch wenn in beiden Fällen vom Beschwerdeführer verlangt wird,
die Kinderbetreuung zu regeln.
Die dem Beschwerdeführer von der Sozialkommission mit formeller Verfügung vom 19. Juni 2026
angedrohte Einstellung der Sozialhilfe für den Fall seiner Nichtmitwirkung (act. 11) beschlägt eben-
falls die Sozialhilfe und nicht die FamEL. Die Verfügung wurde vom Beschwerdeführer angefochten
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und ist Gegenstand eines separaten Verfahrens (vgl. die Einsprache vom 22. Juni 2026, bei den
Beschwerdebeilagen).
Das Rechtsbegehren, wonach festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungs-
pflichten rechtsgenüglich nachkomme, liegt deshalb ausserhalb des Anfechtungsobjekts und kann
damit auch nicht Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren sein. Folglich ist auf die
Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
2.
2.1.
Per 1. Januar 2026 wurde für in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebende Familien
mit Kindern ein System kantonaler Ergänzungsleistungen für Familien (die Leistungen) eingeführt.
Die Leistungen sind zur Deckung der Bedürfnisse von Familien mit Kindern bestimmt und sollen die
finanzielle, soziale und berufliche Unabhängigkeit von Familien mit Kindern fördern (;
ASF 2024_024).
Die Leistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, der Vergütung von Kinderbe-
treuungskosten, der Vergütung von Krankheitskosten und der sozialen Begleitung ().
2.2.
Bezügerinnen und Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung haben Anspruch auf eine
Vergütung der im laufenden Kalenderjahr entstandenen Kosten für die Betreuung von Kindern, die
Familienmitglieder sind. Diese Kosten werden vergütet, wenn sie in einem direkten ursächlichen
Zusammenhang mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Absolvierung einer Ausbildung, einer
Massnahme im Rahmen der sozialen Begleitung oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ste-
hen. Der Staatsrat regelt die Modalitäten für die Gewährung der Vergütung und legt den jährlichen
Höchstbetrag für jedes Kind fest (Art. 12 Abs. 1-3 FamELG).
Art. 13 des Ausführungsreglements vom 28. Oktober 2025 zum Gesetz über die Ergänzungs-
leistungen für Familien (FamELR, SGF 836.41; ASF 2025_081) sieht hierzu u.a. vor, dass die
Kosten für die Betreuung ordnungsgemäss ausgewiesen werden müssen (Abs. 1 Satz 2). Die effek-
tiven Kosten für die Betreuung in Einrichtungen wie Tagesfamilien, Kinderhorten und Kindertages-
stätten werden gegen Vorlage der Rechnungen vergütet (Abs. 2). Die Kosten für die ausserschuli-
sche Betreuung werden nach dem effektiven Tarif, der von der Einrichtung in Rechnung gestellt
wird, vergütet (Abs. 4). Die Vergütung dieser Kosten muss innerhalb von sechs Monaten nach Rech-
nungsstellung beantragt werden (Abs. 5).
2.3.
Die soziale Begleitung zielt darauf ab, sozialen oder materiellen Schwierigkeiten vorzubeu-
gen oder diese zu überwinden und die soziale und berufliche Integration der Familienmitglieder zu
fördern oder zu verbessern (). Sie umfasst insbesondere die Einführung und Über-
wachung von Massnahmen, welche die soziale und berufliche Eingliederung fördern (Art. 15 Abs. 1
Bst. e FamELG).
Die Gemeinden richten Familienschalter ein, die für die soziale Begleitung zuständig sind (Art. 16
Abs. 1 FamELG). Das Kantonale Sozialamt überwacht den Vollzug der sozialen Begleitung (Art. 17
FamELG). Die anspruchsberechtigte Person und die Familienangehörigen müssen bei der sozialen
Begleitung mitwirken, soweit es ihnen zugemutet werden kann. Als zumutbar gilt jede Massnahme,
die der Fähigkeit zur sozialen oder beruflichen Integration dient. Der Staatsrat setzt das Vorgehen
im Ausführungsreglement fest ().
Gemäss haben Familienangehörige Anspruch auf eine einfache und angemessene
Massnahme, welche die soziale und berufliche Eingliederung fördert (Abs. 1). Der Anspruch auf
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Massnahmen im Rahmen der sozialen Begleitung wird vom Familienschalter in Form einer mit
Rechtsmitteln versehenen Verfügung mitgeteilt. Die Verfügung legt den Zweck, den Rahmen, die
Dauer und das Budget der gewährten Massnahme fest. Die Kosten der Massnahme, mit Ausnahme
der Kosten gemäss den Absätzen 3–5 dieses Artikels, werden gegen Rechnung übernommen, die
der Familienschalter an die kantonale AHV-Ausgleichskasse adressiert (Abs. 2). Die kantonale AHV-
Ausgleichskasse vergütet die Kosten für die Fahrt vom Wohnort zum Ort der Massnahme im Rah-
men der sozialen Begleitung. Grundsätzlich werden die effektiven Kosten berücksichtigt, welche den
Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in der 2. Klasse für den direktesten Weg
entsprechen (Abs. 3). Die Vergütung der Kosten gemäss den Absätzen 3–5 muss innerhalb von
sechs Monaten nach Abschluss der Massnahme, auf die sie sich beziehen, beantragt werden
(Abs. 6).
3.
3.1.
Vorliegend ist festzustellen, dass die Anordnung einer sozialen Begleitmassnahme im Poly-
atelier von D.________ 1 an sich nicht streitig ist. Ebenfalls nicht streitig ist das Anfangspensum von
20 Prozent sowie die vorgesehene schrittweise Steigerung des Pensums.
Streitig ist indes der von der Vorinstanz vorgegebene Zeitplan, der verlangt, dass der Beschwerde-
führer bereits ab 3. August 2026, spätestens aber ab 1. September 2026, ein Pensum von mind.
20 Stunden/Woche leistet. Der Beschwerdeführer wiederum verlangt, dass das Pensum in einem
langsameren Tempo und unter Massgabe seiner gesundheitlichen Beschwerden gesteigert wird.
3.2.
Der Beschwerdeführer beruft sich wiederholt auf seine gesundheitliche Situation. Diese bleibt
jedoch weitgehend unklar. Ärztlich dokumentiert ist einzig die vom Beschwerdeführer beklagte
Migräne, weswegen sich der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung befindet.
Die behandelnde Ärztin, Dr. med. E.________, bestätigt in einem Bericht vom 4. Juni 2026, dass
chronische Kopfschmerzen die Leistungsfähigkeit und das Konzentrationsvermögen je nach Aus-
prägung signifikant beeinträchtigen könnten. Eine Arbeitsfähigkeit sei aktuell nur in limitierter Form
realistisch und könne zwischenzeitlich auch gar nicht gegeben sein. Sie empfehle daher den Beginn
mit einem Arbeitspensum von 20 Prozent (z.B. 2 x ½ Tag pro Woche) und wenn möglich eine Stei-
gerung des Pensums im Verlauf nach Massgabe der Beschwerden, gegebenenfalls mit ergothera-
peutischer Begleitung (Vorakten S. 85; vgl. in gekürzter Form auch Bericht vom 5. Dezember 2025,
in den Beschwerdebeilagen). Am 11. Juni 2026 führte die Ärztin ergänzend aus, dass der Beginn
mit einem höheren Pensum aktuell aus ihrer Sicht nicht realistisch sei. Die Empfehlungen würden
für Arbeitsintegrationsmassnahmen, ein Beschäftigungsprogramm oder eine Tätigkeit im ersten Ar-
beitsmarkt gelten (Bericht vom 11. Juni 2026, in den Beschwerdebeilagen).
Am 19. Juni 2026 fand zwischen der Sozialarbeiterin und der behandelnden Ärztin ein Telefonge-
spräch statt. Die Ärztin erklärte, dass Migränen in der Regel gut behandelbar seien. Im Fall des
Beschwerdeführers seien auch Medikamente verabreicht und bereits angepasst worden, der Be-
schwerdeführer sei jedoch nicht für alle Medikamente offen gewesen. Sie empfehle, mit 20 Prozent
einzusteigen, und das Pensum alle 2-3 Wochen um 10 Prozent zu erhöhen. Sollte dies nicht möglich
sein, so müsste man die Therapie anpassen. In diesem Fall wäre auch eine stationäre Behandlung
in Betracht zu ziehen. Auf die Integrationsmassname bei D.________ angesprochen erklärte die
Ärztin, dass man auch mit einem höheren Pensum als 20 Prozent einsteigen könnte, da der Druck
weniger hoch sei (Vorakten S. 62).
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Die vom Beschwerdeführer erwähnte Bestätigung der behandelnden Ärztin vom 2. Juli 2026 (vgl.
Gegenbemerkungen vom 26. August 2026, act. 6) wurde nicht zu den Akten gereicht.
3.3.
Für die Zeit vom 15. bis 19. Juni 2026 und 20. bis 28. Juni 2026 wurde dem Beschwerdefüh-
rer von Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin – ohne weitere Angaben –
eine krankheitsbedingte 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Vorakten S. 51, 66).
Ausserdem findet sich in den Akten ein Arztzeugnis von Dr. med. G.________, Facharzt für Allge-
meine Innere Medizin und Infektiologie, mit einer ebenfalls nicht näher bezeichneten krankheitsbe-
dingten Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent für die Zeit vom 3. bis 19. Juli 2026 (Vorakten S. 35).
Gemäss Angaben des Beschwerdeführers standen diese Arztbesuche und attestierten Arbeitsun-
fähigkeiten in Zusammenhang mit einer Borrelioseerkrankung (Vorakten S. 36). Am Standortge-
spräch vom 23. Juli 2026 erklärte er, dass es ihm gesundheitlich wieder gut gehe (Vorakten S. 13).
3.4.
Weitere medizinische Unterlagen finden sich nicht in den Akten. Vergeblich versuchte die
Sozialarbeiterin, beim Beschwerdeführer eine Vollmacht erhältlich zu machen, die es ihr erlaubt
hätte, bei den behandelnden Ärzten Rücksprache zu nehmen bzw. weitere medizinische Unterlagen
einzufordern (Vorakten S. 18, 32; vgl. auch Gegenbemerkungen vom 26. August 2026, act. 6). Der
Beschwerdeführer hat aber nur für das H.________, Dr. med. E.________, eine Vollmacht erteilt
(Vorakten S. 78). Gleichzeitig erklärte er wiederholt, dass die bereits vorliegenden medizinischen
Berichte ausreichend seien (Vorakten S. 17, 19). Weitere medizinische Abklärungen seitens der
Vorinstanz waren unter diesen Umständen nicht möglich.
3.5.
Bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer – nebst der Migräne und der Borrelioseer-
krankung – weitere gesundheitliche Beschwerden erwähnt, zu denen sich in den Akten aber keine
ärztlichen Berichte und/oder attestierten Arbeitsunfähigkeiten finden.
Was die Rückenbeschwerden anbelangt, so ist lediglich aktenkundig, dass der Beschwerdeführer
in der Vergangenheit eine Diskushernie hatte (vgl. Vorakten S. 68, 70, 84). Der Zeitpunkt des Auf-
tretens der Diskushernie ist dabei ebenso unklar wie das Ausmass der aktuellen Beschwerden sowie
allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Offenbar wurde in diesem
Zusammenhang im April 2019 eine IV-Anmeldung gemacht (vgl. Einsprache vom 22 Juni 2026, in
den Beschwerdebeilagen; Entscheid der Sozialkommission vom 22. August 2025, act. 11), das Ren-
tenbegehren aber mit Verfügung vom 2. Juni 2020 abgewiesen (Vorakten S. 93-94). Im Januar 2026
wurde eine Neuanmeldung eingereicht, das Abklärungsverfahren ist aber noch nicht abgeschlossen
(act. 4 und 10).
Auch bezüglich der angeführten Augenprobleme (vgl. Vorakten S. 70, 83) und Beschwerden im
Brustbereich sowie am Handgelenk (vgl. Vorakten S. 49) finden sich in den Akten keinerlei Unterla-
gen. Der Beschwerdeführer macht hierzu auch keinerlei Angaben.
3.6.
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass einzig die Migränebeschwerden ärztlich doku-
mentiert sind. In ihren Berichten vom 4. und 11. Juni 2026 sowie anlässlich der telefonischen Rück-
sprache vom 19. Juni 2026 empfiehlt die behandelnde Neurologin, mit einem Pensum von 20 Pro-
zent einzusteigen und das Pensum alle 2-3 Wochen um 10 Prozent zu erhöhen.
Dieser Empfehlung wird der hier angefochtene Einspracheentscheid gerecht, wurde doch ein Ein-
stieg mit einem Pensum von mind. 20 Prozent mit schrittweiser Erhöhung des Arbeitspensums an-
geordnet (Einspracheentscheid Dispositiv Ziff. 1); dies mit dem Ziel, ab 3. August 2026,
spätestens aber ab 1. September 2026, ein Arbeitspensum von 20 Stunden/Woche zu erreichen
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(Einspracheentscheid Dispositiv Ziff. 2 und 3). Zwischen dem 9. Juni 2026 (Beginn der sozialen
Begleitmassnahme) und dem 1. September 2026 (50-prozentiges Pensum) liegen insgesamt
12 Wochen, was eine Steigerung des Pensums um 10 Prozent alle 4 Wochen ausmacht (nach 4 Wo-
chen Pensum von 30 Prozent, nach 8 Wochen Pensum von 40 Prozent und nach 12 Wochen Pen-
sum von 50 Prozent). Damit verläuft die von der Vorinstanz angeordnete Pensumssteigerung ins-
gesamt langsamer als von der behandelnden Ärztin empfohlen.
Sollte es im Verlauf der sozialen Begleitmassnahme zu vorübergehenden krankheitsbedingten Ab-
senzen kommen, so bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich rechtzeitig und mittels
eines Arbeitszeugnisses bei seinem Arbeitgeber abzumelden. Leistungskürzungen drohen ihm in
diesem Fall nicht (vgl. in diesem Sinn auch die Bemerkungen der Vorinstanz, act. 4). Gleiches gilt,
sollte die angeordnete Pensumssteigerung aus krankheitsbedingten Gründen nicht wie geplant um-
gesetzt werden können. Diesfalls erfolgt eine Meldung an die behandelnde Neurologin, damit die
Therapie angepasst werden kann (Einspracheentscheid Dispositiv Ziff. 4; Aktennotiz betreffend te-
lefonische Rücksprache mit der behandelnden Ärztin, Vorakten S. 62). So ist auch sichergestellt,
dass das Pensum nicht nach einem starren Zeitplan gesteigert wird, sondern dass dabei auch den
gesundheitlichen Beschwerden und krankheitsbedingten Abwesenheiten angemessen Rechnung
getragen wird.
Bleibt zu erwähnen, dass vom Beschwerdeführer nicht verlangt wird, 50 Prozent im 1. Arbeitsmarkt
zu leisten, sondern im Polyatelier der D.________ 1. Hierbei handelt es sich um eine niederschwel-
lige Massnahme, die ihm die Möglichkeit bietet, seinen Fähigkeiten entsprechende Arbeiten zu über-
nehmen und je nach Bedarf Pausen einzulegen.
3.7.
Damit ist festzuhalten, dass die angeordnete Massnahme den Empfehlungen der behandeln-
den Neurologin entspricht. Ärztliche Berichte, die dem Beschwerdeführer eine dauerhafte Arbeits-
fähigkeit von über 50 Prozent attestieren, liegen nicht vor.
Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
4.
Weiter wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung, dass er die Kinderbetreuung bis
3. August 2026, spätestens aber bis 31. August 2026, so zu organisieren habe, dass er ein Arbeits-
pensum von mind. 20 Stunden/Woche leisten könne.
4.1.
Im Rahmen seiner Gegenbemerkungen erklärte der Beschwerdeführer, dass er die ausser-
schulische Betreuung seines Sohnes habe aufstocken können (act. 6). Abklärungen seitens der In-
struktionsrichterin haben dies bestätigt. C.________ wird neu wie folgt ausserschulisch betreut:
montags 11:40-13:30 Uhr und 13:30-18:00 Uhr, dienstags 11:40-13:30 Uhr und 15:10-18:00 Uhr
sowie donnerstags 11:40-13:30 Uhr und 15:10-18:00 Uhr. Die angepassten Verträge seien dem
Beschwerdeführer zugestellt worden und er habe diese unterschrieben retourniert (Aktennotiz, act
10). Mit den Schulzeiten besteht somit jeden Montag, Dienstag und Donnerstag eine durchgehende
Betreuung von 08:00-18:00 Uhr. Zusätzlich ist C.________ am Mittwochmorgen von 08:00-11:40
Uhr und am Freitagnachmittag von 13:30-15:10 Uhr in der Schule.
Diese Betreuungszeiten erlauben es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres, das von ihm verlangte
Pensum von 20 Stunden/Woche zu leisten. Auch hat er die zeitliche Flexibilität, allfällige (Arzt-) Ter-
mine auf seine freien Tage zu legen. Das Pensum von 20 Stunden/Woche wurde denn auch von
D.________ bestätigt und die für die Zeit nach den Ferien (ab dem 27. August 2026) vorgesehenen
Kantonsgericht KG
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Präsenzzeiten fallen allesamt in die Zeit, da C.________ betreut ist (Präsenzbestätigung
D.________ vom 21. August 2026, Beilage zu den Gegenbemerkungen).
4.2.
Damit kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Organisa-
tion der Kinderbetreuung (Dispositiv Ziff. 3) nachgekommen ist.
Das Verfahren kann folglich in diesem Punkt als gegenstandslos abgeschrieben werden.
5.
Bleibt zu prüfen, wie es sich mit der Vergütung der Betreuungskosten und Transportauslagen ver-
hält.
5.1.
Die Vorinstanz verfügte diesbezüglich, dass die Kosten für die soziale Begleitmassnahme
(Kosten der Massnahme selbst) übernommen werden (Einspracheentscheid Dispositiv Ziff. 9).
Diese Kosten werden von der Ausgleichskasse unter Vorweisen der jeweiligen Rechnungen direkt
überwiesen (Einspracheentscheid Dispositiv Ziff. 10).
Ausserdem verfügte sie, dass eventuelle Kinderbetreuungskosten und Verkehrsauslagen von der
Ausgleichskasse unter Vorweisen der Rechnungen bzw. Quittungen direkt der begünstigten Person
überwiesen werden. Der Beschwerdeführer müsse die Kinderbetreuungskosten und Verkehrsaus-
lagen bei der Ausgleichskasse einfordern (Einspracheentscheid Dispositiv Ziff. 11).
Diese Regelung entspricht Art. 15 Abs. 2 Satz 3, 3 und 6 FamELR.
5.2.
Was die Betreuungskosten anbelangt, so werden die Kosten für die Tage, an denen der
Beschwerdeführer – sofern es ihm gesundheitlich möglich ist – an der Massnahme teilnimmt, von
der Ausgleichskasse übernommen (vgl. in diesem Sinne auch die Bemerkungen der Vorinstanz,
act. 4). Dabei kann es seitens der Ausgleichskasse zu gewissen Zahlungsverzögerungen kommen.
Es wäre deshalb von Vorteil, wenn nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die Sozialarbei-
terin die I.________ entsprechend informieren würde (vgl. E-Mail der Sozialarbeiterin vom 9. Sep-
tember 2026, act. 11), damit der Beschwerdeführer die Betreuungskosten nicht vorschiessen muss,
wozu er finanziell kaum in der Lage sein dürfte, und es zu keinen Mahnungen und/oder Betreibungen
kommt.
Eine direkte Begleichung der Rechnungen durch die Ausgleichskasse ist nicht möglich, da nur die
Kosten für die Tage von der Ausgleichskassen vergütet werden, an denen der Beschwerdeführer
an der Massnahme auch tatsächlich teilgenommen hat.
Was die Transportkosten anbelangt, so kommt der Beschwerdeführer nicht umhin, diese vorzu-
schiessen und im Nachhinein zurückzufordern, da aufgrund der zahlreichen krankheits- und ferien-
bedingten Absenzen in der Vergangenheit (vgl. Vorakten S. 15) nicht absehbar ist, ob sich der Be-
schwerdeführer künftig regelmässig von J.________ (Wohnort) nach K.________ (D.________) be-
geben wird. Seine Sozialarbeiterin erklärte sich aber bereit, nach einer Lösung zu suchen und ihm
die Verkehrsauslagen vorzuschiessen, sofern er regelmässig an der Massnahme teilnimmt, oder
ihm die angefallenen Kosten einmal wöchentlich gegen Quittung zurückzuerstatten, die Unterzeich-
nung eines Gesuchs um Drittauszahlung vorbehalten (Vorakten S. 7, 8; act. 4).
5.3.
Bleibt zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer, wenn er regelmässig im von ihm verlang-
ten Ausmass (20 Stunden/Woche) an der sozialen Begleitmassnahme teilnimmt, kein hypotheti-
sches Einkommen mehr angerechnet würde, was zur Folge hätte, dass ihm ein höheres monatliches
Kantonsgericht KG
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Einkommen zur Verfügung stehen würde und er von der Sozialhilfe abgelöst werden könnte
(vgl. auch Entscheid der Sozialkommission vom 19. Juni 2026, act. 11). Dadurch wäre er auch eher
finanziell dazu in der Lage, gegebenenfalls die Kinderbetreuungskosten und Verkehrsauslagen vor-
zuschiessen.
Abschliessend gilt es zu bemerken, dass die Fahrt von J.________ nach K.________ und zurück
mit Halbtax CHF 7.80 kostet, was pro Woche CHF 23.40 (3 x CHF 7.80) ausmacht. Da sich die
Sozialarbeiterin bereit erklärt hat, dem Beschwerdeführer die Kosten einmal wöchentlich gegen Quit-
tung zu vergüten, hätte der Beschwerdeführer die Transportauslagen nur in der ersten Woche vor-
zuschiessen. In den Folgewochen wären dann die entsprechenden Kosten mit der Rückerstattung
aus der jeweils vorangegangenen Woche gedeckt.
5.4.
Damit erweist sich auch dieser Einwand als unbegründet.
6.
6.1.
Daraus folgt zusammenfassend, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juni
2026 nicht zu beanstanden ist.
Er ist damit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf über-
haupt einzutreten ist (Feststellungsbegehren) und sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wer-
den kann (Organisation der Kinderbetreuung) (608 2026 147).
6.2.
Infolge der Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens (Art. 61 Bst. fbis ATSG) sind dem un-
terliegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Entsprechend kann das Gesuch um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege als ge-
genstandslos abgeschrieben werden (608 2026 148).
Kantonsgericht KG
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Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht als gegenstands-
los abgeschrieben werden kann (608 2026 147).
II.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
III.
Das Gesuch um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegen-
standslos abgeschrieben (608 2026 148).
IV.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-
reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift
muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege-
ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Be-
schwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit
dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätz-
lich kostenpflichtig.
Freiburg, 10.09.2026/dki
Die Präsidentin
Der Gerichtsschreiber

Referenzen

Bestimmungsliste

  • 608 2026 147Soziale Begleitmassnahme und Pensumssteigerung
Offizielle Quelle