9C_134/2025

Bundesgericht

Krankenversicherung

Krankenversicherung

17. Juli

Sachverhalt Krankenkassen verlangten von einer Diabetologin-Endokrinologin die Rückerstattung angeblich nicht wirtschaftlicher Kosten für 2017 und 2018. Das Genfer Schiedsgericht stellte Regressionsindizes von 189 und 201 fest, ordnete die entsprechenden Rückerstattungen an und verhängte eine Busse wegen missbräuchlichen prozessualen Verhaltens. Erwägungen • Art. 88 Abs. 1 LPA/GE erlaubt nur die Sanktionierung der Partei, welche das Verfahren einleitet; die der Ärztin, als Beklagten in den Rückerstattungsklagen, auferlegte Busse beruhte daher auf einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage. • Die Regressionsmethode konnte eine statistische Anomalie feststellen, ergänzt durch eine individuelle Prüfung der Besonderheiten der Praxis und von vier schweren Fällen; die ungerechtfertigte Verweigerung der Mitwirkung an der Expertise und der Dokumentation dieser Besonderheiten durfte bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. • Die Indizes von 189 (2017) und 201 (2018), die durch konkrete Elemente nicht widerlegt wurden, belegten den nicht wirtschaftlichen Charakter der Praxis und rechtfertigten die Rückerstattung von 119'816 fr. 95 bzw. 161'069 fr. 10. Entscheid Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, einzig soweit die Busse von 2'500 fr. aufgehoben wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
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