6B_1012/2025

Bundesgericht

Straftaten

Mehrfache und teilweise qualifizierte Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, mehrfache Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz; Willkür

17. August

Sachverhalt A.________ verwüstete und beschädigte wiederholt Sachen, beging Hausfriedensbruch, missachtete amtliche Verfügungen und fuhr mehrfach ohne gültigen Fahrausweis. Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche, erhöhte die Freiheitsstrafe auf 18 Monate und ordnete eine dreijährige stationäre therapeutische Massnahme an; A.________ berief sich vor Bundesgericht auf Willkür, vollständige Schuldunfähigkeit und Sachverhaltsirrtum. Erwägungen • Die Vorinstanz durfte auf das nachvollziehbare forensisch-psychiatrische Gutachten abstellen; abweichende Diagnosen und formale Ungenauigkeiten begründeten keine Willkür und keine Pflicht zu weiteren Abklärungen. • Vorsatz ist von der Schuldfähigkeit zu trennen: Auch ein schuldunfähiger Täter kann vorsätzlich handeln. Wahnbedingte Fehlvorstellungen stellen zudem keinen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB dar; die Annahme lediglich erheblich verminderter Schuldfähigkeit war angesichts früherer ähnlicher Taten und teilweise normalpsychologisch erklärbarer Motive nicht willkürlich. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die Schuldsprüche und die erheblich verminderte Schuldfähigkeit bleiben bestehen.
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