ATAS/709/2026

GE Cour de justice

Ergänzungsleistung

ATAS/709/2026

18. August

Sachverhalt Die Versicherte, seit März 2024 Bezügerin einer ganzen Invalidenrente und vorläufig in der Schweiz aufgenommen, beantragte Ergänzungsleistungen. Gegen die Verfügungen vom 2. Mai 2025, die am 6. Mai bei der Post abgeholt wurden, wurde am 12. August 2025 Einsprache erhoben; das SPC erklärte diese als verspätet und verweigerte die Wiedererwägung seines Entscheids. Erwägungen • Die Einsprache hätte spätestens am 5. Juni 2025 eingereicht werden müssen; die geltend gemachten körperlichen und psychischen Beschwerden vermögen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein unverschuldetes Hindernis, innerhalb dieser Frist zu handeln oder einen Dritten zu beauftragen, zu belegen, zumal die medizinischen Berichte insbesondere die Fähigkeit zur Erledigung administrativer Aufgaben bestätigen. • Da das SPC auf die Wiedererwägung eingetreten ist, indem es den Status der Versicherten überprüfte, gilt die Beschwerde als Einsprache gegen die ursprüngliche Verweigerung der Wiedererwägung; das SPC hat daher selbst zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 53 LPGA erfüllt sind. Entscheid Beschwerde abgewiesen; die Akten werden an das SPC überwiesen, damit es über die Einsprache betreffend die Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Mai 2025 entscheidet.
Auf bger.ch öffnen →