ZI24.055611

VD Tribunal cantonal

Berufliche Vorsorge

PP

25. August

Sachverhalt A.________ bezog seit 2002 aufgrund des Vorsorgereglements von 2000 eine Invalidenrente. Bei Erreichen des reglementarischen Rentenalters 2019 ersetzte B.________ diese durch eine deutlich tiefere Altersrente; der Versicherte verlangte weiterhin mindestens 9700 Franken monatlich als lebenslange Invalidenrente. Erwägungen • Massgebend für den Anspruch auf die Invalidenrente war das Reglement von 2000, das eine bis zum Rentenalter befristete Invalidenrente vorsah; die späteren Reglementsänderungen begründeten keinen Anspruch auf deren unveränderte Weiterzahlung. • Mit Eintritt des reglementarischen Rentenalters entstand der Vorsorgefall Alter, sodass nach dem damals geltenden Reglement eine Altersrente an die Stelle der Invalidenrente trat; ein wohlerworbenes Recht auf eine gleich hohe Altersrente bestand nicht, solange die gesetzlichen Mindestleistungen gewahrt blieben. Entscheid Die Klage wurde abgewiesen; es wurden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
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