8C_146/2026
Bundesgericht
Unfallversicherung (Verwaltungsverfahren)
11. September
Sachverhalt
Der Versicherte meldete 2025 Kniebeschwerden als Rückfall zu einem Unfall von 2009 an. Die Suva verneinte ihre Leistungspflicht; die rechtskundige Vertretung erhob innert Frist lediglich eine summarisch unbegründete Einsprache und ersuchte um Nachfrist zur Beschaffung einer medizinischen Beurteilung. Die Suva trat wegen Rechtsmissbrauchs nicht darauf ein; die Vorinstanz bestätigte dies.
Erwägungen
• Eine rechtskundige Vertretung, der die vollständigen Akten rund drei Wochen vor Ablauf der Einsprachefrist vorliegen, muss die Einsprache zumindest summarisch begründen; der Verzicht darauf zugunsten eines Nachfristgesuchs ist rechtsmissbräuchlich und schliesst eine Nachfrist aus.
• Dass für die materielle Beurteilung zusätzlich medizinisches Fachwissen beschafft werden sollte, ändert daran nichts: Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, weshalb Verwaltung und Gericht den Sachverhalt nötigenfalls von Amtes wegen ergänzend abzuklären haben.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten auferlegt.