8C_146/2026

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Verwaltungsverfahren)

11. September

Sachverhalt Der Versicherte meldete 2025 Kniebeschwerden als Rückfall zu einem Unfall von 2009 an. Die Suva verneinte ihre Leistungspflicht; die rechtskundige Vertretung erhob innert Frist lediglich eine summarisch unbegründete Einsprache und ersuchte um Nachfrist zur Beschaffung einer medizinischen Beurteilung. Die Suva trat wegen Rechtsmissbrauchs nicht darauf ein; die Vorinstanz bestätigte dies. Erwägungen • Eine rechtskundige Vertretung, der die vollständigen Akten rund drei Wochen vor Ablauf der Einsprachefrist vorliegen, muss die Einsprache zumindest summarisch begründen; der Verzicht darauf zugunsten eines Nachfristgesuchs ist rechtsmissbräuchlich und schliesst eine Nachfrist aus. • Dass für die materielle Beurteilung zusätzlich medizinisches Fachwissen beschafft werden sollte, ändert daran nichts: Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, weshalb Verwaltung und Gericht den Sachverhalt nötigenfalls von Amtes wegen ergänzend abzuklären haben. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten auferlegt.
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