7B_135/2023
Bundesgericht
Misswirtschaft; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo"
3. September
Sachverhalt
A.________ war bis zur Konkurseröffnung Verwaltungsrat der D.________ AG. Obwohl sich deren finanzielle Lage ab Februar 2012 existenziell bedroht und spätestens ab September 2012 nicht mehr sanierungsfähig zeigte, veranlasste er weder eine geprüfte Zwischenbilanz noch die Benachrichtigung des Gerichts; bis zum Konkurs im April 2013 nahm die Überschuldung weiter zu.
Erwägungen
• Die Misswirtschaft ist erfüllt: Die unterlassene Einleitung der aktienrechtlich gebotenen Schritte stellt eine arge Nachlässigkeit dar, weil keine ausreichenden Rangrücktritte und keine realistischen Sanierungsaussichten bestanden; ein nicht verbuchtes Warenlager und blosse Hoffnungen auf Finanzspritzen änderten daran nichts.
• Die Überschuldung verschlimmerte sich durch weitere Miet-, Lohn- und Sozialversicherungsschulden erheblich und dauerhaft; die Konkursverschleppung war kausal für die Gläubigerschädigung. A.________ musste die desolate Lage und das Fehlen tragfähiger Sanierungsmöglichkeiten ab September 2012 erkennen.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; der Schuldspruch wegen Misswirtschaft bleibt bestehen.