8C_544/2025

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)

24. Juli

Sachverhalt A.________ stürzte am 31. Januar 2023 beim Skifahren oder Skilanglaufen und verletzte sich an der rechten Schulter; nach einer Operation wegen Rotatorenmanschettenruptur stellte die Zürich ihre Leistungen per 25. Mai 2023 wegen Erreichens des Status quo sine ein. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Einstellung. Kernaussagen • Die Unfallkausalität der Rotatorenmanschettenruptur durfte nicht allein gestützt auf die kurze Stellungnahme des beratenden Arztes verneint werden, da dieser sich mit den substantiierten Einwänden des behandelnden Arztes zum Unfallmechanismus und zu den MRT-Befunden nicht auseinandersetzte. • Weil damit offenbleibt, ob der Status quo sine bereits am 23. Mai 2023 erreicht war, muss die Zürich den Unfallhergang abklären und ein schulterorthopädisches Gutachten nach Art. 44 ATSG einholen; die durch die unterlassene zeitnahe Befragung entstandene Beweislücke darf sie dem Versicherten nicht entgegenhalten. • Die Kosten des für die Anspruchsbeurteilung notwendigen ärztlichen Berichts von Fr. 350.– sind von der Zürich zu übernehmen. Entscheid Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; die Sache wird zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung an die Zürich zurückgewiesen.
Auf bger.ch öffnen →