ZD26.024497
VD Tribunal cantonal
Invalidenversicherung
28. August
Sachverhalt
D.________ focht am 11. Mai 2026 eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons Waadt vom 27. März 2026 an. Am 29. Juni 2026 zog er seine Beschwerde zurück.
Erwägungen
• Der Rückzug der Beschwerde führt nach Art. 94 Abs. 1 lit. c LPA-VD zur Abschreibung des Verfahrens durch Streichung der Sache aus dem Geschäftsverzeichnis.
• Mangels besonderer Gründe werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
Entscheid
Das Verfahren wurde infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben; es wurden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.