ZD26.024497

VD Tribunal cantonal

Invalidenversicherung

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28. August

Sachverhalt D.________ focht am 11. Mai 2026 eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons Waadt vom 27. März 2026 an. Am 29. Juni 2026 zog er seine Beschwerde zurück. Erwägungen • Der Rückzug der Beschwerde führt nach Art. 94 Abs. 1 lit. c LPA-VD zur Abschreibung des Verfahrens durch Streichung der Sache aus dem Geschäftsverzeichnis. • Mangels besonderer Gründe werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Entscheid Das Verfahren wurde infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben; es wurden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
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