7B_481/2026
Bundesgericht
Ersatz des amtlichen Verteidigers; Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen (Nichtbezahlung des Kostenvorschusses)
11. August
Sachverhalt
A.________ focht beim Bundesgericht einen Entscheid der Freiburger Strafkammer an, die seine Beschwerde gegen eine Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts des Saanebezirks abgewiesen hatte. Den verlangten Kostenvorschuss leistete er auch innert Nachfrist nicht.
Erwägungen
• Der Beschwerdeführer bezahlte den auf Fr. 800.– festgesetzten Kostenvorschuss trotz Ansetzung einer nicht verlängerbaren Nachfrist bis zum 22. Juni 2026 und entsprechender Androhung der Säumnisfolge nicht.
• Die Beschwerde war deshalb nach Art. 62 Abs. 3 BGG offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG abzuschreiben beziehungsweise als unzulässig zu erklären.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten.