8C_745/2025
Bundesgericht
Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung)
2. September
Sachverhalt
A.________ verlangte Insolvenzentschädigung für offene Löhne aus November und Dezember 2022. Nach Betreibungs- und arbeitsrechtlichen Schritten wurde der Arbeitgeberin am 22. November 2023 der Konkurs angedroht; bis zur Konkurseröffnung im Mai 2024 stellte A.________ während knapp fünf Monaten kein Konkursbegehren.
Erwägungen
• Die Schadenminderungspflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und verlangt eine konsequente Weiterverfolgung der Zwangsvollstreckung; das rund fünfmonatige Untätigbleiben nach der Konkursandrohung war angesichts der gefährdeten Lohnansprüche grobfahrlässig.
• Ein konkreter Kausalnachweis zwischen der Untätigkeit und dem Forderungsausfall ist nicht erforderlich: Massgeblich ist ex ante, welche Schritte zur Anspruchswahrung erwartet werden durften; die versicherte Person darf deren Erfolgsaussichten nicht selbst beurteilen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen; der Anspruch auf Insolvenzentschädigung blieb verneint.