8C_745/2025

Bundesgericht

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung)

2. September

Sachverhalt A.________ verlangte Insolvenzentschädigung für offene Löhne aus November und Dezember 2022. Nach Betreibungs- und arbeitsrechtlichen Schritten wurde der Arbeitgeberin am 22. November 2023 der Konkurs angedroht; bis zur Konkurseröffnung im Mai 2024 stellte A.________ während knapp fünf Monaten kein Konkursbegehren. Erwägungen • Die Schadenminderungspflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und verlangt eine konsequente Weiterverfolgung der Zwangsvollstreckung; das rund fünfmonatige Untätigbleiben nach der Konkursandrohung war angesichts der gefährdeten Lohnansprüche grobfahrlässig. • Ein konkreter Kausalnachweis zwischen der Untätigkeit und dem Forderungsausfall ist nicht erforderlich: Massgeblich ist ex ante, welche Schritte zur Anspruchswahrung erwartet werden durften; die versicherte Person darf deren Erfolgsaussichten nicht selbst beurteilen. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen; der Anspruch auf Insolvenzentschädigung blieb verneint.
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