6B_250/2026

Bundesgericht

Strafrecht (allgemein)

Qualifiziert grobe Verkehrsverletzung, Strafzumessung, Begründungspflicht, Willkür; Nichteintreten

11. August

Sachverhalt Der Beschwerdeführer überschritt innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 62 km/h. Das Obergericht verurteilte ihn wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Monaten; er berief sich vor Bundesgericht unter anderem auf einen Sachverhaltsirrtum über den Ausserortscharakter der Strecke. Erwägungen • Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weil sie weder Willkür noch eine andere Bundesrechtsverletzung substanziiert darlegte. • Der Beschwerdeführer stützte seine Rügen zum Sachverhaltsirrtum, Vorsatz und Strafmass auf eine eigene, von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichende Sachverhaltsversion, ohne eine zulässige Willkürrüge zu erheben; die vorinstanzliche Begründung zum dicht bebauten innerörtlichen Streckencharakter war zudem hinreichend. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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