6B_250/2026
Bundesgericht
Qualifiziert grobe Verkehrsverletzung, Strafzumessung, Begründungspflicht, Willkür; Nichteintreten
11. August
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer überschritt innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 62 km/h. Das Obergericht verurteilte ihn wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Monaten; er berief sich vor Bundesgericht unter anderem auf einen Sachverhaltsirrtum über den Ausserortscharakter der Strecke.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weil sie weder Willkür noch eine andere Bundesrechtsverletzung substanziiert darlegte.
• Der Beschwerdeführer stützte seine Rügen zum Sachverhaltsirrtum, Vorsatz und Strafmass auf eine eigene, von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichende Sachverhaltsversion, ohne eine zulässige Willkürrüge zu erheben; die vorinstanzliche Begründung zum dicht bebauten innerörtlichen Streckencharakter war zudem hinreichend.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.