4D_52/2026
Bundesgericht
Ausstand
7. August
Sachverhalt
A.________ erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Ausstand. Den auf Fr. 800.– festgesetzten Kostenvorschuss bezahlte sie trotz Nachfrist bis zum 15. Juni 2026 nicht.
Erwägungen
• Die Beschwerdeführerin leistete den verlangten Kostenvorschuss weder innerhalb der angesetzten Frist noch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist, obwohl sie auf die Säumnisfolge hingewiesen worden war.
• Bei nicht rechtzeitiger Vorschussleistung ist auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten.