D-7966/2025
Bundesverwaltungsgericht
ZEMIS-Geburtsdatum und Altersabklärung
Veröffentlicht am 10. September
Entschieden am 25. August
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7966/2025
law/gnb
Urteil vom 25. August 2026
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______,
geboren am (...) (bestritten),
Afghanistan,
vertreten durch Angela Candrian, Rechtsanwältin, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 15. September 2025 / N (...).
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, suchte am 8. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er auf dem Personalienblatt an, er sei am (...) geboren.
B.
B.a Anlässlich der Erstbefragung UMA (EB) vom 24. Juli 2025 führte der Beschwerdeführer aus, er sei am (...) (nach afghanischem Kalender; Anm. des Gerichts) beziehungsweise am (...) (nach europäischem Kalender; Anm. des Gerichts) geboren. Nach der Ankunft in der Schweiz habe ihm ein anderer Gesuchsteller mit der Umrechnung des Geburtsdatums in den europäischen Kalender geholfen. Dieser habe ihm auch gesagt, er solle auf dem Personalienblatt das umgerechnete Datum aufschreiben. Als er aus der Türkei ausgereist sei, habe ihm sein Onkel auf Befragen sein genaues Geburtsdatum genannt, welches auf seiner Impfkarte notiert sei. Vorher habe er das genaue Datum nicht gekannt. Sein ungefähres Alter kenne er jedoch schon seit Längerem. Die Schule habe er im Alter von sieben Jahren begonnen und bis zum Ende der sechsten Klasse besucht. Damals sei er 13 oder 14 Jahre alt gewesen. Er wisse nicht, auch nicht ungefähr, an welchem Datum er mit der Schule aufgehört habe. Zwischen dem letzten Schultag und der Ausreise aus Afghanistan seien schon ein paar Jahre vergangen. Er wisse nicht, ob er die Schule vor oder nach der Machtübernahme durch die Taliban abgeschlossen habe. Nach dem Abbruch der Schule habe er während ungefähr dreier Jahre Sachen mit einem Schubkarren transportiert und dabei 100 bis 150 Afghanis pro Tag verdient. Sein Vater sei vor etwa drei Jahren verstorben. Seine Original-Tazkira habe er im Iran verloren. Einige Kopien habe er in Afghanistan gelassen, weshalb ihm sein Onkel ein Foto habe schicken können. Er habe die Tazkira im Jahr (...) beantragt, als er (...) Jahre alt gewesen sei. Bei seiner Ausreise aus Afghanistan vor einem Jahr am 1. Juli 2024 sei er knapp (...) Jahre alt gewesen.
B.b Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Identität Fotos seiner Tazkira und seines Impfausweises zu den Akten.
C.
C.a Am 31. Juli 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu ihrer Absicht, dessen Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) anzupassen.
C.b Zur Begründung führte das SEM aus, die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Alter seien in der Erstbefragung ungenau und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Zwar habe er ein genaues Geburtsdatum nach europäischem sowie nach afghanischem Kalender genannt. Es erstaune, dass er sein genaues Geburtsdatum erst vor rund eineinhalb Monaten von seinem Onkel erfahren habe, obschon ein entsprechendes Geburtsdatum auf der von ihm eingereichten Kopie seines Impfausweises vermerkt sei. Gemäss seinen Angaben besitze er den Impfausweis seit seiner Geburt und habe diesen für die Ausstellung seiner Tazkira im Jahre (...) vorlegen müssen. Da er zum Ausstellungszeitpunkt der Tazkira augenscheinlich (...) Jahre alt gewesen sei, müsste er damals bereits fünf Jahre lang die Schule besucht haben. Er müsste somit zum fraglichen Zeitpunkt über genügend Lese- respektive Sprachkompetenz verfügt haben, um das auf dem Impfausweis vermerkte Geburtsdatum lesen und verstehen zu können. Zudem erstaune, dass Tag und Monat des Ausstellungsdatums der Tazkira und des auf dem Impfausweis vermerkten Geburtsdatums gleich seien. Auf diesen Umstand angesprochen, habe der Beschwerdeführer erstaunt gewirkt und zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, weshalb dies so sei, da die Impfkarte ja vor der Tazkira ausgestellt worden sei. Ferner seien auch die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Schulbildung vage geblieben. Er habe nicht angeben können, ob er die Schule vor oder nach der Machtübernahme durch die Taliban abgeschlossen habe. Weiter habe er zu Protokoll gegeben, dass er die Schule schon seit circa vier oder fünf Jahren verlassen habe und 13 oder 14 Jahre alt gewesen sei, als er mit der Schule aufgehört habe. Auf den Umstand angesprochen, dass er mit diesen Angaben zum heutigen Zeitpunkt bereits 17 bis 19 Jahre alt wäre, habe er erklärt, dass seine Angaben lediglich ungefähr seien und er vielleicht auch 12 oder 13 Jahre alt gewesen sei, als er die Schule abgeschlossen habe. Auch die Angaben im Zusammenhang mit dem Alter seiner Geschwister seien vage geblieben. So habe er etwa nicht auf Anhieb angeben können, wie viele Jahre der Altersunterschied zu seinen zwei älteren Schwestern betrage. Erst nach mehrmaliger Nachfrage habe er dazu eine ungefähre Angabe machen können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das angegebene Alter respektive Geburtsdatum - und damit seine geltend gemachte Minderjährigkeit - weder mittels rechtsgenüglicher Dokumente habe belegen noch glaubhaft machen können. Bei den zu den Akten gereichten Kopien der Tazkira und des Impfausweises handle es sich nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von ). Dokumente der fraglichen Art seien vor Fälschung nicht sicher und käuflich einfach erhältlich. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers zu Alter, Geburtsdatum, Schulbildung und Familienverhältnissen liessen sich keine Hinweise entnehmen, die in besonderem Masse für sein angegebenes Alter respektive Geburtsdatum sprechen würden. Einzige Hinweise auf das geltend gemachte Alter und Geburtsdatum seien die Angaben des Beschwerdeführers sowie die Kopien der nicht rechtsgenüglichen Tazkira und des Impfausweises. Hinzuzufügen sei, dass der Beschwerdeführer von seinem Auftreten und seinem Erscheinungsbild her älter gewirkt habe als von ihm angegeben.
D. Mit Stellungnahmen vom 6. und 13. August 2025 hielt seine Rechtsvertretung namens des Beschwerdeführer an dessen Minderjährigkeit fest. Dieser habe sowohl in der Personalienaufnahme als auch in der Erstbefragung angegeben, er sei am (...) geboren. Er habe das Datum im europäischen und im afghanischen Kalender ([...]) korrekt wiedergegeben. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung mehrere genaue Angaben zu seinem Alter und Geburtsdatum gemacht. So habe er angegeben, er werde in drei bis vier Monaten (...) Jahre alt, was zutreffe. Auch habe er angegeben, er sei bei der Ausreise aus der Türkei (...) oder (...) Jahre alt gewesen, was mit seinen Angaben zum Reiseweg übereinstimme. Weiter habe er angeben können, in welchem Jahr er die Tazkira beantragt habe, und habe zudem sein korrektes Alter zu diesem Zeitpunkt nennen können. Es sei bekannt, dass das Geburtsdatum in Afghanistan nichts Wichtiges sei. Nur weil es in einem Dokument vermerkt sei, bedeute nicht, dass eine Person dieses auswendig kenne. Die teilweise ungenauen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter seien möglicherweise darauf zurückzuführen, dass Daten und Zahlen im sozio-kulturellen Kontext Afghanistans eine geringere Bedeutung hätten als in Europa. In Bezug auf den Altersunterschied zu seinen Geschwistern gehe aus dem Protokoll hervor, dass er oft wiederholt habe, sich nicht sicher zu sein und von der befragenden Person fast gedrängt worden sei, eine Angabe zu machen. Trotzdem habe er den Altersunterschied zu einer der Schwestern richtig genannt. Diese Aussagen würden somit insgesamt eher für als gegen das vom Beschwerdeführer angegebene Alter sprechen. Die Angaben in den eingereichten Kopien der Tazkira und des Impfausweises würden mit den übrigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum übereinstimmen. Praxisgemäss ordne das SEM bei Unklarheit über das Alter einer gesuchstellenden Person ein medizinisches Altersgutachten an. Das Ermessen zur Nichtanordnung sei nach Lehre und Rechtsprechung gering und sollte nur auf «klare» Fälle beschränkt sein. Die eingereichten Dokumente würden Indizien für die Minderjährigkeit darstellen und der Beschwerdeführer habe insgesamt gute und schlüssige Angaben zu seinem Alter gemacht. Zudem gebe es keine Hinweise auf eine mögliche Volljährigkeit. Es liege demnach kein klarer Fall vor, in welchem auf die Anordnung eines Gutachtens verzichtet werden könne. Damit verletze das SEM den Untersuchungsgrundsatz und das Kindeswohl. Es werde beantragt, ein medizinisches Altersgutachten anzuordnen, ansonsten die geplante Altersanpassung nicht zulässig sei. Schliesslich sei festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung eine zuverlässige Schätzung nach Augenschein bei jungen Personen zwischen 15 und 25 Jahren nicht möglich sei. Der Ansicht des SEM, wonach der Beschwerdeführer von seinem Auftreten und seinem Erscheinungsbild her älter wirke, sei aus Sicht der Rechtsvertretung nicht zuzustimmen. Insgesamt würden die vom SEM angeführten Gründe für die Altersanpassung gesucht erscheinen.
E. Am 4. September 2025 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
F. In der Folge verfügte das SEM am 15. September 2025, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt.
G. Mit Verfügung vom 15. September 2025 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM eine Erfassung der Personendaten im Sinne des Beschwerdeführers ab (Dispositivziffer 1) und stellte fest, die Personendaten des Beschwerdeführers würden im ZEMIS fortan mit Bestreitungsvermerk lauten: A._______, ZEMIS-Nr. (...), geb. (...), alias A._______, geb. (...), alias B._______, geb. (...), Afghanistan (Dispositivziffer 2).
H. Tags darauf wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu. In der Folge bevollmächtigte der Beschwerdeführer am 26. September 2025 die (...) mit seiner Rechtsvertretung.
I. Der Beschwerdeführer liess mittels Eingabe der rubrizierten (bisherigen) Rechtsvertreterin vom 15. Oktober 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Rechtsbegehren 1), die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2), die Vor-instanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer für das weitere Verfahren als Minderjährigen zu behandeln und die Unterbringung in geeigneten Strukturen sicherzustellen (Rechtsbegehren 3), und die Vorinstanz sei anzuweisen, den (...) als Geburtsdatum im ZEMIS zu erfassen (Rechtsbegehren 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen (Rechtsbegehren 5).
J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde.
K. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
L. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 zur Beschwerde vernehmen.
M. Die Rechtsvertreterin replizierte namens des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 17. November 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach . Das SEM gehört zu den Behörden nach und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt ().
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht ( i.V.m. und ). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ( i.V.m. ). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin ().
3.
3.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die angefochtene Verfügung datiert vom 15. September 2025, für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden.
3.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient () und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG.
3.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. ). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
3.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).
3.5 Kann bei einer verlangten, oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. ). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht die Anbrin-gung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
4.
4.1 Anders als im Asylverfahren, in dem das Geburtsdatum - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen ist, wird im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden.
4.2 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
5.
5.1 Das SEM wiederholt zur Begründung seines Entscheides zunächst seine Ausführungen im Schreiben zum rechtlichen Gehör vom 31. Juli 2025 (vgl. Sachverhalt Bst. C.b), an denen es vollumfänglich festhält. Nach wie vor würden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vorliegen. Die Altersangaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung seien vage, teils widersprüchlich und stellenweise auch nicht nachvollziehbar ausgefallen. Daran ändere der Umstand nichts, dass er ein genaues Geburtsdatum sowohl im gregorianischen als auch im afghanischen Kalender und eine dazu passende Altersangabe habe nennen können. Solche Angaben könnten ohne Weiteres einstudiert sein. Vielmehr sei entscheidend, dass überzeugende Angaben auf konkrete Nachfragen hin erfolgen würden, was dem Beschwerdeführer wiederholt nicht gelungen sei. Es sei für das SEM auch angesichts des sozio-kulturellen Kontexts nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum erst eineinhalb Monate vor der Erstbefragung erfahren habe, zumal dieses auf seiner Impfkarte vermerkt sei und er sein Alter seit Längerem kenne. Die Altersangaben seien, sofern er welche habe nennen können, vage und nicht frei von Widersprüchen ausgefallen. Dazu befragt, was er genau in der Türkei erfahren habe, habe er erklärt, er habe damals gewusst, dass er zwischen (...) und (...) Jahre alt sei, jedoch sein Geburtsdatum nicht gekannt. Zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei müsse er jedoch zwischen (...) und (...) Jahre alt gewesen sein. Die pauschale Argumentation, wonach die ungenauen Angaben möglicherweise auf den sozio-kulturellen Kontext zurückzuführen seien, würden gesucht wirken. Dieser zu folgen hiesse, dass von Personen aus dem genannten Milieu keine substantiierten Altersangaben erwartet werden könnten. Vielmehr sei die Aussagequalität stets unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Ressourcen zu betrachten. Der Beschwerdeführer verfüge über mehrere Jahre Schulbildung und sei alphabetisiert, weshalb Altersangaben einer gewissen Substanz erwartet werden dürften. Der Vorwurf, wonach das SEM den Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Angabe fast gedrängt habe, als es ihn zur Altersdifferenz zu seinen Geschwistern befragt habe, werde zurückgewiesen. Die entsprechenden Nachfragen seien erfolgt, weil seine Angaben vage respektive ausweichend ausgefallen seien. Das SEM sei nicht in jedem Fall gehalten, ein rechtsmedizinisches Altersgutachten anzuordnen. Angesichts der genannten Unglaubhaftigkeitselemente, wobei das Aussehen und Verhalten ein Indiz unter vielen und auch nicht das Ausschlaggebende gewesen sei, habe das SEM den Sachverhalt in Bezug auf das Alter als erstellt erachtet. Zudem habe es mit Verweis auf die Altersangaben im Zusammenhang mit dem schulischen Werdegang durchaus Hinweise auf eine Volljährigkeit gegeben.
5.2 In der Beschwerde werden im Wesentlichen die Ausführungen in den Stellungnahmen wiederholt (vgl. Sachverhalt Bst. D) und erneut betont, dass Daten und Zahlen im sozio-kulturellen Kontext Afghanistans eine geringere Bedeutung hätten als in Europa. Aus der Argumentation der Vorinstanz lasse sich nichts zu Lasten des Beschwerdeführers ableiten. Auch eine allfällige genügende Lese- respektive Schreibkompetenz des Beschwerdeführers ändere nichts daran, dass das Geburtsdatum für ihn während längerer Zeit keine Wichtigkeit gehabt habe. Weiter sei nachvollziehbar, dass er sein ungefähres Alter schon länger gekannt, sein genaues Geburtsdatum jedoch erst während seiner Reise in die Schweiz in Erfahrung gebracht habe, weil er gehört habe, dass das Geburtsdatum in Europa wichtig sei. Die eingereichten Kopien der Tazkira und des lmpfausweises würden das von ihm angegebene Alter beziehungsweise Geburtsdatum bestätigen, was als Indiz für die Richtigkeit des Geburtsdatums (...) zu werten sei. Auch wenn diesen Dokumenten laut Vorinstanz ein geringer Beweiswert zukomme, würden sie gemäss aktueller Rechtsprechung ein Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie einen Nachweis für seine Bereitschaft zur Mitwirkung im Verfahren darstellen. Es liege kein klarer Fall dar, in welchem auf die Anordnung eines Altersgutachtens verzichtet werden könne. Der Beschwerdeführer habe Beweismittel eingereicht, welche seine Angaben betreffend Alter und Geburtsdatum bestätigen würden. Aus den Aussagen an der Erstbefragung könne unter Berücksichtigung des sozio-kulturellen Hintergrunds des Beschwerdeführers nicht auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit geschlossen werden. Auch wenn einige Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter etwas ungenau gewesen seien, würden keine stichhaltigen Hinweise auf seine Volljährigkeit vorliegen. Es sei somit nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz kein Altersgutachten eingeholt habe, obwohl die Rechtsvertretung dies bereits im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör beantragt habe. Der Verzicht auf die Anordnung eines Altersgutachtens sei in der vorliegenden Konstellation unter dem Blickwinkel des Untersuchungsgrundsatzes nicht rechtmässig, da die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Beweislage nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Das voraussichtlich tangierte hochrangige Rechtsgut des Kindeswohls gebiete einen möglichst umfassenden Einbezug der zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel.
5.3 In der Vernehmlassung weist das SEM darauf hin, es sei nicht in jedem Fall verpflichtet, eine rechtsmedizinische Altersabklärung durchzuführen, sondern nur dann, wenn dies zur Sachverhaltserstellung absolut erforderlich sei. Da es dem Beschwerdeführer mit seinen unsubstantiierten, teils widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben anlässlich der Erstbefragung nicht gelungen sei, seine (angebliche) Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, seien zur Klärung der Altersfrage keine weiteren Abklärungen angezeigt gewesen. Damit habe sich auch im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips eine rechtsmedizinische Altersabklärung erübrigt.
5.4 In der Replik wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
6.
6.1 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären () und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es auch nach Elementen zu forschen, die zugunsten der gesuchstellenden Person sprechen. Eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen besteht insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 und 2015/10 E. 3.2).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass in der Beschwerde zu Recht eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung seitens des SEM gerügt wird. Der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer ohne weitere Abklärungen in Form eines medizinischen Altersgutachtens als volljährig zu erachten sei, kann nicht gefolgt werden.
6.3 Der Beschwerdeführer vermag die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht mit rechtsgenüglichen Identitätsdokumente zu belegen. Dem Foto der Tazkira kann vor dem Hintergrund, dass selbst eine im Original vorliegende afghanische Tazkira nicht als fälschungssicher gilt, kaum Beweiswert beigemessen werden. Übereinstimmend mit dem SEM erscheint zudem auffällig, dass die Tazkira ausgerechnet am (...) ([...]) und somit am - wie dem Foto des Impfausweises zu entnehmen ist - (...). Geburtstag des Beschwerdeführers ausgestellt worden sein soll. Aus der erstaunten Reaktion des Beschwerdeführers und seiner Antwort, die Impfkarte sei ja vor der Tazkira ausgestellt worden (vgl. SEM-act. [...]-14/18 Ziff. 4.04), lässt sich jedoch weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschwerdeführers etwas ableiten. Insgesamt spricht die Tazkira nicht gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Auch seinen übrigen Aussagen sind, obwohl diese teilweise ungenau ausfielen, keine eindeutigen Hinweise auf eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. So gab er während des vorinstanzlichen Verfahrens stets an, er sei am (...) beziehungsweise am (...) geboren. Zwar gab er fälschlicherweise an, er sei bei der Ausreise aus der Türkei (etwa eineinhalb Monate vor der Erstbefragung) zwischen (...) und (...) Jahre alt gewesen, obwohl er kurz zuvor erklärt hatte, er sei fast (...) Jahre alt (vgl. SEM-act. [...]-14/18 Ziff. 1.06). Gleichzeitig vermögen die Erwägungen des SEM, wonach der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum spätestens seit der Ausstellung der Tazkira, bei welcher er den Impfausweis habe vorlegen müssen, kennen müsste, nicht zu überzeugen. Auch wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Ich-Form sprach, ist davon auszugehen, dass ein (...)-jähriges Kind bei einem solchen Behördengang auch in Afghanistan von einer erwachsenen Person begleitet wird, die sich um die Formalitäten kümmert. Vor diesem Hintergrund ist ohne weiteres vorstellbar, dass für den Beschwerdeführer - trotz grundsätzlicher Lese- und Sprachkompetenz - keine Veranlassung bestand, sich anlässlich der Ausstellung der Tazkira mit dem genauen Inhalt des Impfausweises auseinanderzusetzen (vgl. SEM-act. [...]-14/18 Ziff. 4.03). Dass er sich erst kurz vor dem Verlassen der Türkei bei seinem Onkel nach seinem genauen Geburtsdatum erkundigt haben will, erscheint vor dem Hintergrund der kulturellen Unterschiede hinsichtlich der Bedeutung von Geburtsdaten und trotz der Existenz des Impfausweises nicht gänzlich abwegig (vgl. SEM-act. [...]-14/18 Ziff. 1.06). Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern aus seiner Aussage, er habe sein genaues Geburtsdatum ([...]) erst vor eineinhalb Monaten von seinem Onkel erfahren, auf seine Volljährigkeit geschlossen werden könnte. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass - entgegen der Ansicht des SEM - dem Protokoll nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer kenne sein ungefähres Alter, seit er 12 oder 13 Jahre alt gewesen sei. Seine diesbezügliche Äusserung ist vielmehr beispielhaft zu verstehen: «Ich kann Ihnen da keine genauen Angaben machen, seit wann ich das weiss. Aber jeder weiss doch sein ungefähres Alter, dass er 12 oder 13 ist.» (vgl. SEM-act. [...]-14/18 Ziff. 1.06).
6.4 Beim Thema Schule erstaunt, dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, ob er die Schule vor oder nach der Machtübernahme der Taliban abgeschlossen habe (vgl. SEM-act. [...]-14/18 Ziff. 1.17.04). Gleichwohl können seine Alters- und Zeitangaben nicht per se als vage und unglaubhaft qualifiziert werden. In Afghanistan beginnt das neue Schuljahr traditionell im März (vgl. Tagesschau.de, Wieder ein Schulbeginn ohne Mädchen, vom 20. März 2024; [abgerufen am 14. April 2026]). Demnach kommt - bei Wahrunterstellung des geltend gemachten Geburtsdatums und des Schulbeginns im Alter von sieben Jahren - ein Beginn der 1. Klasse im Jahr (...) (Jahr, in dem der Beschwerdeführer sieben Jahre alt wurde) oder (...) (Jahr nach Vollendung des siebten Altersjahres) in Frage. Demzufolge müsste er die 6. Klasse im Jahr (...) oder (...) abgeschlossen haben. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage, er habe im Alter von 13 oder 14 mit der Schule aufgehört, plausibel. Bei einem Schulabschluss im Jahre (...) wäre zudem seine am 24. Juli 2025 gemachte Aussage, er habe die Schule vor vier oder fünf Jahren verlassen, ebenfalls nicht abwegig (vgl. SEM-act. [...]-14/18 Ziff. 1.17.04).
6.5 Was den Altersunterschied zu den Schwestern anbelangt, sind die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers in der Tat vage. Gleichwohl erscheint nicht ausgeschlossen, dass ihn die entsprechenden Fragen des SEM überfordert haben könnten. Eine einfache Subtraktionsaufgabe, welche ihm die Rechtsvertretung zum Ende der Erstbefragung stellte, war der Beschwerdeführer glaubhaft nicht zu lösen in der Lage (vgl. SEM-act. [...]-14/18 Ziff. 3.01 und 9.01).
6.6 Soweit die Vorinstanz darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Auftretens und seines Erscheinungsbildes deutlich älter als angegeben wirke, ist festzustellen, dass sie diese Feststellung nicht weiter begründete. Die Akten enthalten keine Informationen zu seinem Auftreten. Zum Erscheinungsbild liegt ein anlässlich des Asylgesuchs erstelltes Foto vor. Nach Auffassung des Gerichts erscheint das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers jedenfalls nicht gänzlich unvereinbar mit dem von ihm geltend gemachten Alter und eine abschliessende Beurteilung des Erscheinungsbilds und des Auftretens angesichts der dürftigen Informationslage nicht möglich.
6.7 Nach dem Gesagten bestehen mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen ungeachtet der erwähnten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers Zweifel und Unsicherheiten am tatsächlichen Sachverhalt. Die bestehende Aktenlage erlaubt keine zuverlässige Beantwortung der Frage, welches Geburtsdatum ([...] oder [...]) richtig oder zumindest wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 f. m.w.H.). Bei dieser nicht eindeutigen Sachlage verzichtete das SEM zu Unrecht auf weitere Abklärungen zum Alter des Beschwerdeführers (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_558/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.5).
7.
7.1 Gemäss entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.).
7.2 Vorliegend ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil das Geburtsdatum und somit die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht hinreichend festgestellt wurde und es diesbezüglich weiterer Abklärungen bedarf. Angezeigt erscheint insbesondere eine medizinische Altersabklärung gemäss 1, um bestehende Zweifel am geltend gemachten Alter auszuräumen oder zu bestätigen. Die Durchführung dieser Abklärung kann nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erfolgen.
8.
Soweit in der Beschwerde beantragt wird, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer für das weitere Verfahren als Minderjährigen zu behandeln und die Unterbringung in geeigneten Strukturen sicherzustellen, ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer laut Eintrag in ZEMIS vom 17. September 2025 bis 16. Juli 2026 im (...) in D._______ aufhielt und seit 17. Juli 2026 im (...) in E._______ untergebracht ist. Angesichts des Umstands, dass die bestehende Aktenlage keine zuverlässige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer voll- oder minderjährig ist, zulässt, er neun Monate in einer altersdurchmischten Unterkunft lebte und sich aktuell in einer Unterkunft für Jugendliche aufhält, er - bei Wahrunterstellung des geltend gemachten Geburtsdatums - im (...) 2026 die Volljährigkeit erlangen wird und überdies seine Rechtsvertretung die Art der Unterbringung nach der Beschwerdeerhebung nicht bemängelt hat, ist der vorgenannte Antrag abzuweisen.
9. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 15. September 2025 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der obigen Erwägungen zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( und ). Damit wird die mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2025 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.
10.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil es sich bei der rubrizierten Rechtsvertretung um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von entschädigt werden (vgl. auch Art. 102k Abs. 1 Bst. d und Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird.
2. Soweit beantragt wird, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer für das weitere Verfahren als Minderjährigen zu behandeln und die Unterbringung in geeigneten Strukturen sicherzustellen, wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Verfügung des SEM vom 15. September 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und das Generalsekretariat EJPD.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang
Barbara Gysel Nüesch
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (, und ). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen, hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen ().
Versand:
Referenzen
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- D-7966/2025ZEMIS-Geburtsdatum und Altersabklärung