4A_367/2025
Bundesgericht
Mietvertrag; Rechte des Mieters bei Mängeln (Art. 259a ff. OR)
11. August
Sachverhalt
Die Mieterin einer Genfer Wohnung rügte seit 2018 Wassereintritte, übermässige Feuchtigkeit und Schimmelbildung, hinterlegte sodann den Mietzins und verlangte Arbeiten sowie eine Mietzinsreduktion von 35 %. Eine im Juni 2022 installierte Luftaufbereitungsanlage wurde nur kurzzeitig in Betrieb genommen, da die Mieterin sie regelmässig vom Stromnetz trennte.
Erwägungen
• Die Mieterin konnte keine Instandstellung erwirken, da die willkürfreien Feststellungen ergaben, dass sie die Interventionen behindert hatte, namentlich indem sie die Luftaufbereitungsanlage vom Stromnetz trennte und den Zugang der Unternehmen erschwerte.
• Die Mietzinsreduktion von 15 % entspricht Art. 259d OR: Sie trägt der Feuchtigkeit und den Schimmelbildungen, den bis zur Installation der Anlage nur geringfügigen getroffenen Massnahmen sowie dem obstruktiven Verhalten der Mieterin Rechnung; ein Ermessensmissbrauch ist nicht dargetan.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Mietzinsreduktion von 15 % vom 21. März 2018 bis zum 14. Juni 2022 sowie die Verweigerung der Anordnung von Arbeiten werden bestätigt.