9C_116/2025
Bundesgericht
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Alters- und Hinterlassenenversicherung
18. Mai
Sachverhalt
Die B.________ GmbH wurde nach ihrer Auflösung und konkursbedingten Löschung aus dem Handelsregister gestrichen. A.________ war vom 12. Februar bis 25. August 2020 ihr Geschäftsführer; die Ausgleichskasse verpflichtete ihn für entgangene Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 7'968.50 zu Schadenersatz.
Erwägungen
• Die öffentlich-rechtliche Beschwerde ist mangels Streitwerts und grundsätzlicher Rechtsfrage unzulässig; die subsidiäre Verfassungsbeschwerde setzt substantiiert dargelegte Verfassungsverletzungen voraus, was die bloss als Gehörsrügen bezeichneten Sachverhalts- und Würdigungsbeanstandungen nicht leisten.
• Als Geschäftsführer musste A.________ die Geschäfte tatsächlich führen; mehrere weitere Geschäftsführermandate, die kurze Mandatsdauer und die vorrangige Verantwortung des beherrschenden Gesellschafters begründen weder Willkür noch Rechtsungleichheit. Ein neues Geschäftsführungsmitglied haftet grundsätzlich auch für vor Mandatsantritt fällige Beitragsschulden; eine Haftungsbeschränkung wegen Drittverschuldens bleibt auf exzeptionelle Fälle beschränkt.
Entscheid
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten; die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.