9C_116/2025

Bundesgericht

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Alters- und Hinterlassenenversicherung

18. Mai

Sachverhalt Die B.________ GmbH wurde nach ihrer Auflösung und konkursbedingten Löschung aus dem Handelsregister gestrichen. A.________ war vom 12. Februar bis 25. August 2020 ihr Geschäftsführer; die Ausgleichskasse verpflichtete ihn für entgangene Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 7'968.50 zu Schadenersatz. Erwägungen • Die öffentlich-rechtliche Beschwerde ist mangels Streitwerts und grundsätzlicher Rechtsfrage unzulässig; die subsidiäre Verfassungsbeschwerde setzt substantiiert dargelegte Verfassungsverletzungen voraus, was die bloss als Gehörsrügen bezeichneten Sachverhalts- und Würdigungsbeanstandungen nicht leisten. • Als Geschäftsführer musste A.________ die Geschäfte tatsächlich führen; mehrere weitere Geschäftsführermandate, die kurze Mandatsdauer und die vorrangige Verantwortung des beherrschenden Gesellschafters begründen weder Willkür noch Rechtsungleichheit. Ein neues Geschäftsführungsmitglied haftet grundsätzlich auch für vor Mandatsantritt fällige Beitragsschulden; eine Haftungsbeschränkung wegen Drittverschuldens bleibt auf exzeptionelle Fälle beschränkt. Entscheid Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten; die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
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