7B_615/2026
Bundesgericht
Gültigkeit Einsprache; Nichteintreten
30. Juli
Sachverhalt
Gegen A.________ erging ein Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Sein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist und die gleichzeitig erhobene Einsprache wurden abgewiesen beziehungsweise nicht behandelt; auf die kantonale Beschwerde trat die Anklagekammer nicht ein.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht, weil sie sich mit der vorinstanzlichen Begründung, wonach bereits das kantonale Rechtsmittel Art. 385 StPO nicht genügte, überhaupt nicht auseinandersetzte.
• Die Beschwerde war deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ohne materielle Prüfung abzuschreiben beziehungsweise als unzulässig zu behandeln.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.