7B_1096/2025
Bundesgericht
Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Ausstand
29. Juli
Sachverhalt
Nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen häuslicher Gewalt und weiterer Delikte verlangte A.________ im Berufungsverfahren den Ausstand der erstinstanzlichen Amtsgerichtspräsidentin. Diese hatte 2022 in einem summarischen Zivilverfahren gegen ihn ein Annäherungsverbot zugunsten seiner Ehefrau angeordnet; das Obergericht trat auf das am 18. September 2025 gestellte Ausstandsgesuch nicht ein.
Erwägungen
• Das Ausstandsgesuch wegen Vorbefassung war verspätet: Die gemeinsam mandatierte Verteidigung hätte den behaupteten Ausstandsgrund spätestens bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung erkennen müssen; die Einreichung 17 Tage später genügte den Anforderungen von Art. 58 Abs. 1 StPO nicht.
• Die frühere Mitwirkung der Amtsgerichtspräsidentin an einem summarischen Zivilverfahren mit Glaubhaftmachung der Vorwürfe begründete zudem keinen ganz offensichtlichen Befangenheitsanschein, da weder eine abschliessende Beweiswürdigung noch eine Festlegung zur strafrechtlichen Relevanz ersichtlich war.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt.