6B_368/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Revision (Freiheitsberaubung, Landesverweisung usw.)

5. August

Sachverhalt Das Obergericht verurteilte A.________ wegen Freiheitsberaubung und Entführung sowie einfacher Körperverletzung und verwies ihn des Landes. Das Bundesgericht hob dasselbe Urteil auf Beschwerde des Mitbeschuldigten wegen der Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung nur diesem gegenüber auf; A.________ beantragte daraufhin erfolglos die Revision seines rechtskräftigen Urteils. Erwägungen • Schwere Verfahrensverstösse sind grundsätzlich im ordentlichen Rechtsmittelverfahren und nicht mittels Revision zu rügen; dass das Bundesgericht denselben Mangel auf Beschwerde des Mitbeschuldigten hin korrigierte, eröffnet dem Beschwerdeführer keine Revision, zumal er den Mangel selbst hätte rügen können. • Die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft war dem Berufungsgericht bei der Urteilsfällung bekannt und bildete daher keine neue Tatsache nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, sondern eine behauptete falsche Anwendung von Verfahrensrecht. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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