4A_346/2026
Bundesgericht
Mieterausweisung
11. August
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin erhob gegen einen Ausweisungsentscheid des Obergerichts Zug Beschwerde und beantragte zunächst die aufschiebende Wirkung, die abgewiesen wurde. Anschliessend zog sie die Beschwerde zurück.
Erwägungen
• Der Rückzug der gegen den mietrechtlichen Ausweisungsentscheid erhobenen Beschwerde führt zur Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens als erledigt.
• Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten; mangels entschädigungspflichtigen Aufwands der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Entscheid
Das Verfahren wurde infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.