4A_65/2026

Bundesgericht

Vertragsrecht

Architekturvertrag, vorausgesetzte Eigenschaft

3. September

Sachverhalt Bei der Sanierung eines Wohnheims lagen die neu erstellten Böden rund 15 mm höher als die bestehenden Bewohnerzimmerböden. Zur Behebung wurde Spachtelmasse aufgetragen, worauf Risse entstanden. Das Handelsgericht verneinte eine Vertragsverletzung und wies die Klage weitgehend ab. Erwägungen • Die Niveaugleichheit war angesichts des Wohnheimzwecks und der vorgesehenen schwellenlosen Nutzung stillschweigend vereinbarter Vertragsinhalt; die von der Architektin geschuldeten Ausführungspläne und Ausschreibungsunterlagen mussten daher zur Herstellung beziehungsweise Beibehaltung der Niveaugleichheit geeignet sein. • Der Niveauunterschied stellte folglich eine Vertragsverletzung dar. Deshalb sind auch die Ansprüche im Zusammenhang mit der nachträglichen Aufspachtelung sowie die weiteren Haftungsvoraussetzungen, die vorprozessualen Aufwendungen und die Kosten des vorsorglichen Beweisverfahrens zu prüfen; die Ansprüche wegen Belagsaufwölbungen wurden nicht weiterverfolgt. Entscheid Die Beschwerde wurde gutgeheissen, der Handelsgerichtsentscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen; die Klageabweisung wegen Belagsaufwölbungen blieb bestehen.
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