1C_144/2025

Bundesgericht

Raumplanung und öffentliches Baurecht

Mehrwertabgabe

28. August

Sachverhalt Eine vormals landwirtschaftlich genutzte Parzelle in Les Breuleux wurde 2020 auf 11'520 m² der Wohnzone zugewiesen. Die damaligen Eigentümer verkauften die Gesamtparzelle danach an die Gemeinde; ihnen wurde eine Mehrwertabgabe von 182'457.60 Franken auferlegt. Erwägungen • Als Abgabeschuldner gilt trotz des Wortlauts von Art. 111b Abs. 3 lit. a LCAT der Eigentümer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der planerischen Massnahme, weil nur dieser vom Planungsmehrwert profitiert; diese Auslegung ist mit Art. 5 RPG und Art. 127 Abs. 1 BV vereinbar. • Die Einzonung begründet bereits einen erheblichen Mehrwert, auch wenn für die konkrete Überbauung noch ein Sondernutzungsplan erforderlich ist; für die Berechnung durfte die gesamte eingezonte Fläche berücksichtigt werden. Massgeblich ist zudem der Verkehrswert, nicht der für Steuerzwecke reduzierte amtliche Wert. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Gerichtskosten von 4'000 Franken werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
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