8C_468/2026

Bundesgericht

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)

14. August

Sachverhalt Der Beschwerdeführer war rechtskräftig für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder eingestellt worden. Nachdem 21 Einstelltage verrechnet worden waren, forderte die Arbeitslosenkasse Fr. 2'749.85 für die verbleibenden 15 Tage zurück; das kantonale Gericht bestätigte dies. Erwägungen • Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen nicht, weil der Beschwerdeführer weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine konkrete Verletzung von Bundesrecht darlegte; die pauschale Rüge einer unvollständigen Würdigung der Vorbringen war appellatorisch. • Mangels sachbezogener Begründung war im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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