A-2099/2026
Bundesverwaltungsgericht
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Vorsteuerabzug bei Stellvertretung für Flughafengebühren
28. August
Sachverhalt
Ein Bodenabfertigungsunternehmen inkassierte für die Flughafen AG Flughafengebühren bei selten anfliegenden Airlines. Es bezahlte der Flughafen AG die fakturierte MWST und belastete die Gebühren den Airlines steuerbefreit weiter. Die ESTV verweigerte den Vorsteuerabzug für 2018–2022.
Erwägungen
• Bei Flugbetriebsgebühren sind aufgrund der gesetzlichen Gebührenordnung die Airlines Leistungsempfänger; das Unternehmen war lediglich direkte Stellvertreterin und nicht in die Leistungskette eingebunden. Die darauf entfallende Vorsteuer ist daher nicht abziehbar; eine nicht an die Beschwerdeführerin gerichtete frühere Auskunft der ESTV begründet keinen Vertrauensschutz.
• Bei Nutzungsentgelten gilt das Unternehmen als Leistungsempfängerin und jedenfalls als indirekte Stellvertreterin in der Leistungskette. Die Rechnungen und Einzahlungsscheine wiesen es als Rechnungsempfängerin bzw. Zahlungspflichtige aus, womit die MWST erkennbar von ihm eingefordert wurde; der Vorsteuerabzug ist deshalb zulässig.
Entscheid
Die Beschwerde wurde im Umfang von CHF 21'799.78 gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.