6B_495/2024

Bundesgericht

Straftaten

Gewerbsmässiger Betrug; Strafzumessung; Prinzip nemo tenetur etc.

21. Juli

Sachverhalt Geschwister täuschten über Jahre gegenüber Ärzten und Versicherungen schwere körperliche und psychische Einschränkungen vor und erlangten dadurch Invaliden- und Privatversicherungsleistungen. Zusätzlich wurden Ergänzungsleistungen durch falsche Angaben sowie eine Liegenschaftsübertragung durch Vorspiegelung einer späteren Rückübertragung erwirkt; das Kantonsgericht verurteilte die Beteiligten unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs. Erwägungen • Die über Jahre gegenüber Ärzten und Versicherungen behaupteten massiven Beschwerden wurden durch Observationen, Aufnahmen, Telefonüberwachung, Hausdurchsuchung und Geschäftsunterlagen widerlegt; deshalb durfte die Vorinstanz ohne neues Gutachten willkürfrei von zielgerichteter Simulation beziehungsweise jedenfalls rentenausschliessender Aggravation ausgehen. • Das planmässige Vorspiegeln eines schwerwiegenden Krankheitszustands bildete ein arglistiges Lügengebäude, weil Ärzte mangels objektivierbarer Befunde auf die Angaben angewiesen waren und die Versicherungen keine Leichtfertigkeit erkennen liessen; ebenso wurden Arglist und gewerbsmässiger Betrug bei den Ergänzungsleistungen sowie die Täuschung bei der fiduziarischen Liegenschaftsübertragung bestätigt. Entscheid Die Beschwerden wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; die vorinstanzlichen Schuldsprüche und Strafen blieben bestehen.
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