2F_13/2026
Bundesgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Schengen-Visum; Ausstandsbegehren
11. August
Sachverhalt
Das SEM wies die Einsprache eines russischen Staatsangehörigen gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ab. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht auf ein Ausstandsbegehren gegen seine Abteilung nicht eingetreten war und das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht behandelt hatte, verlangte der Betroffene die Revision dieses Nichteintretensentscheids sowie weitere Ausstände.
Erwägungen
• Die Revision eines Nichteintretensentscheids muss sich auf dessen Nichteintretensgründe beziehen; eine behauptete falsche Rechtsanwendung, insbesondere die Wahl des vereinfachten Verfahrens nach Art. 108 BGG, bildet keinen Revisionsgrund.
• Der Gesuchsteller legte weder eine Verletzung der Vorschriften über Besetzung oder Ausstand noch unbeurteilt gebliebene Anträge oder übersehene erhebliche Tatsachen rechtsgenügend dar; pauschale Diskriminierungs- und Befangenheitsvorwürfe genügten nicht.
Entscheid
Das Ausstandsgesuch wurde als gegenstandslos abgeschrieben; auf das Revisionsgesuch trat das Bundesgericht nicht ein.