7B_536/2026
Bundesgericht
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
30. Juli
Sachverhalt
A.________ focht einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau betreffend Nichtanhandnahme und Nichteintreten beim Bundesgericht an. Der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ging auch innert der Nachfrist nicht ein.
Erwägungen
• Der Kostenvorschuss wurde weder innert der ursprünglichen Frist noch innert der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Nachfrist bezahlt.
• Nach Art. 62 Abs. 3 BGG ist bei ausbleibender Vorschussleistung androhungsgemäss auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; der Entscheid erging im Verfahren nach Art. 108 BGG.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz angesetzter Nachfrist nicht eingetreten.