7B_536/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

30. Juli

Sachverhalt A.________ focht einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau betreffend Nichtanhandnahme und Nichteintreten beim Bundesgericht an. Der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Erwägungen • Der Kostenvorschuss wurde weder innert der ursprünglichen Frist noch innert der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Nachfrist bezahlt. • Nach Art. 62 Abs. 3 BGG ist bei ausbleibender Vorschussleistung androhungsgemäss auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; der Entscheid erging im Verfahren nach Art. 108 BGG. Entscheid Auf die Beschwerde wurde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz angesetzter Nachfrist nicht eingetreten.
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