2C_392/2026

Bundesgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Niederlassungsbewilligung

13. August

Sachverhalt Die Genfer Behörde stellte den Dahinfall der Niederlassungsbewilligung von A.________ fest; seine Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde mangels Bezahlung des Kostenvorschusses als unzulässig erklärt. Anschliessend trat sie auf sein Wiedererwägungsgesuch nicht ein; dieser Nichteintretensentscheid wurde von den kantonalen Instanzen bestätigt. Erwägungen • Der Streit beschränkte sich auf die Frage, ob die Behörde auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend den Dahinfall der Niederlassungsbewilligung nicht eintreten durfte; Rügen, die sich unmittelbar gegen den Sachverhalt und das Ausländerrecht richteten, gingen daher über den Streitgegenstand hinaus. • Die Anwendung von Art. 48 LPA/GE konnte nur unter verfassungsrechtlichem Gesichtspunkt, namentlich unter dem Aspekt des Willkürverbots, und mit präziser Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) beanstandet werden; die Beschwerdeführerin legte nicht dar, inwiefern diese Bestimmung in unhaltbarer Weise angewendet worden sei, sodass keine zulässige Rüge geprüft werden konnte. Entscheid Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig; die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ebenfalls. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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