9C_465/2026
Bundesgericht
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Ordnungsbusse, Steuerperiode 2022
Veröffentlicht am 2. Oktober
Entschieden am 15. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_465/2026
Urteil vom 15. September 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ordnungsbusse, Steuerperiode 2022,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Juni 2026 (810 26 59).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Gemeindeverwaltung U.________/BL mahnte A.________ am 16. Juni 2023 und 11. August 2023 zur Einreichung der Steuererklärung für die Steuerperiode 2022. Nachdem die Steuererklärung nicht eingereicht worden war, wurde A.________ am 22. Februar 2024 nach Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 43'500.- (direkte Bundessteuer) und Fr. 41'889.- sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 123'400.- (Staats- und Gemeindesteuern) veranlagt. Zudem wurde ihm eine Ordnungsbusse von Fr. 400.- auferlegt. Die Einsprache gegen die Ordnungsbusse wies die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft am 20. März 2025 ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft am 17. Oktober 2025 und das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 26. Juni 2026 ab.
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Juli 2026 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil vom 26. Juni 2026 und die Ordnungsbusse seien aufzuheben.
2.
2.1. Gemäss und haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (; BGE 150 II 346 E. 1.5.3).
2.2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von "Bundesrecht" sowie seines Anspruchs "auf eine faire und verhältnismässige Behandlung". Der pauschale Verweis auf "gesundheitliche Gründe" und angebliche "E-Tax-Probleme", welche die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. abgeklärt haben soll, genügt indessen nicht, um eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Steuererklärung trotz mehrerer Mahnungen über Monate hinweg nicht eingereicht zu haben. Will er wegen gesundheitlichen Problemen daran gehindert gewesen sein, hat er dies substanziiert vorzubringen und zu belegen (vgl. Urteil 6B_1282/2022 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.1 m.H. zur Fristwiederherstellung). Sein pauschaler Verweis ist nicht geeignet, eine behördliche Abklärungspflicht auszulösen. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer (auch) wegen technischer Probleme bzw. fehlender Formulare daran gehindert gewesen sein will, die Steuererklärung einzureichen. Auch dies hätte er zu belegen. Werden damit die behaupteten Hinderungsgründe nicht einmal ansatzweise substanziiert, geschweige denn belegt, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Dies gilt auch, soweit die Unverhältnismässigkeit der Busse gerügt wird. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ().
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ().
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. September 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger
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