7B_395/2025
Bundesgericht
Nichtanhandnahmeverfügung; Nichteintreten auf die Beschwerde
7. September
Sachverhalt
A.________ erstattete gegen eine Gesellschaft und deren Organe Strafanzeige wegen Betrugs, Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung mit der Begründung, sie hätten ihn nicht zum Protector eines neuseeländischen Trusts ernannt und das die Ernennung vorsehende Dokument verschwinden lassen. Die Staatsanwaltschaft trat auf die Sache nicht ein; das kantonale Gericht erklärte seine Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig.
Erwägungen
• Der Protector hat keinerlei Rechte an den Vermögenswerten des Trusts: Handlungen, die sich auf diese beziehen, greifen daher nicht unmittelbar in sein Vermögen ein.
• Der geltend gemachte Honorarausfall beruht auf der Weigerung, ihn zu ernennen, nicht auf einer Verfügungshandlung, die Betrug begründen würde; er war weder Eigentümer des Dokuments noch Inhaber eines Verwaltungsverhältnisses, das seine Interessen betraf. Der Streit betrifft somit in erster Linie das zivilrechtliche Trustrecht.
Entscheid
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen; die Nichteintretensentscheidung der kantonalen Beschwerdeinstanz wird bestätigt.