ATAS/721/2026
GE Cour de justice
Alters- und Hinterlassenenversicherung
ATAS/721/2026
17. August
Sachverhalt
A______ war vom 11. März 2020 bis zu seiner Löschung im Jahr 2023 Verwaltungsrat von B______ SA. Nach der Konkurs der Gesellschaft, mangels Aktiven eingestellt und am 3. Mai 2022 publiziert, forderte die Kasse von ihm CHF 2'820.05 für unbezahlte paritätische Beiträge aus dem Jahr 2019 und dem ersten Quartal 2020.
Erwägungen
• Die Verjährung der auf Art. 52 LAVS gestützten Forderung ist von Amtes wegen zu prüfen, da es sich um eine Forderung des öffentlichen Rechts handelt; die neuen Fristen von Art. 60 Abs. 1 CO sind anwendbar, sofern die alten Fristen am 1. Januar 2020 noch nicht abgelaufen waren.
• Die relative Frist von drei Jahren begann am 3. Mai 2022 zu laufen, dem Datum der Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens, und lief am 3. Mai 2025 ab; der Entscheid vom 30. Juni 2025 unterbrach keine bereits abgelaufene Frist. Eine längere strafrechtliche Frist wurde nicht nachgewiesen.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid aufgehoben; die übrigen Voraussetzungen der Haftung nach Art. 52 LAVS werden nicht geprüft.