1C_414/2026

Bundesgericht

Strassenbau und Strassenverkehr

Genehmigung der Pläne der Autobahn A16; Sistierung des Verfahrens; aufschiebende Wirkung

8. September

Sachverhalt In einem seit 2001 vor der Eidgenössischen Schätzungskommission betreffend die Autobahn A16 hängigen Verfahren beantragten die betroffenen Eigentümer unter Berufung auf die Befassung der Zivilgerichte eine Sistierung. Nach der Ablehnung durch die Kommission ordnete das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde gegen diese Ablehnung an. Erwägungen • Der Zwischenentscheid, mit dem eine Verfahrenssistierung angeordnet wird, ist nur anfechtbar, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dargetan ist; die blosse Verlängerung des Verfahrens oder die Erhöhung der Kosten genügt nicht. • Eine Sistierung kann ausnahmsweise einen solchen Nachteil bewirken, wenn sie eine ungerechtfertigte Verzögerung darstellt, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt; der Beschwerdeführer muss jedoch glaubhaft machen, dass ein ernsthaftes Risiko einer Verletzung des Beschleunigungsgebots besteht. Das auf die Frage der Sistierung beschränkte Verfahren wies hier kein derartiges nachgewiesenes Risiko auf. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; es werden weder Gerichtskosten noch Parteientschädigungen zugesprochen.
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