7B_133/2026
Bundesgericht
Entsiegelung
2. September
Sachverhalt
In einem Betrugsverfahren liess die Beschuldigte nach Sicherstellungen von Computer, Akten und Mobiltelefon dieses Material versiegeln. Die Staatsanwaltschaft stellte das Entsiegelungsgesuch innert Frist per E-Mail; der eingescannte Antrag trug handschriftliche, jedoch keine qualifizierten elektronischen Signaturen. Das Zwangsmassnahmengericht trat deshalb nicht darauf ein.
Erwägungen
• Ein Entsiegelungsgesuch ist schriftlich einzureichen; hierfür gelten die Formgrundsätze von Art. 110 StPO hilfsweise. Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur wahrt die Frist nicht und entfaltet keine anderweitige Wirkung.
• Die Formstrenge ist wegen der begründeten Anträge, der erforderlichen Darlegung von Tatverdacht, Deliktskonnex und Geheimnisinteressen sowie der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt. Eine Nachfrist ist einer fachkundigen Staatsanwaltschaft bei bewusst fehlender Signatur nicht zu gewähren; dies ist kein überspitzter Formalismus.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; auf den Hauptantrag betreffend Entsiegelung tritt das Bundesgericht mangels materieller Vorinstanz nicht ein.