7B_1284/2025

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahme

20. August

Sachverhalt B.________ und C.________ meldeten als Paten des minderjährigen D.________ der KESB eine mögliche Kindeswohlgefährdung durch dessen Mutter A.________. Nach mehreren bundesgerichtlichen Rückweisungen bestätigte das Kantonsgericht die Nichtanhandnahme der von A.________ wegen übler Nachrede und Verleumdung angestrengten Strafverfahren. Erwägungen • Eine Nichtanhandnahme ist nur bei klarer Sach- und Rechtslage zulässig; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten ohne ernsthafte Gründe oder wider besseres Wissen gehandelt hätten, bestanden nicht. • Die Eröffnung des Kindesschutzverfahrens sowie dessen Feststellungen stützten, dass die Beschuldigten ihre aufgrund eigener Beobachtungen geäusserten Befürchtungen in guten Treuen für wahr halten durften; die dagegen erhobenen Sachverhalts- und Begründungsrügen waren ungenügend oder unbegründet. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit verweigert.
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