7B_1284/2025
Bundesgericht
Nichtanhandnahme
20. August
Sachverhalt
B.________ und C.________ meldeten als Paten des minderjährigen D.________ der KESB eine mögliche Kindeswohlgefährdung durch dessen Mutter A.________. Nach mehreren bundesgerichtlichen Rückweisungen bestätigte das Kantonsgericht die Nichtanhandnahme der von A.________ wegen übler Nachrede und Verleumdung angestrengten Strafverfahren.
Erwägungen
• Eine Nichtanhandnahme ist nur bei klarer Sach- und Rechtslage zulässig; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten ohne ernsthafte Gründe oder wider besseres Wissen gehandelt hätten, bestanden nicht.
• Die Eröffnung des Kindesschutzverfahrens sowie dessen Feststellungen stützten, dass die Beschuldigten ihre aufgrund eigener Beobachtungen geäusserten Befürchtungen in guten Treuen für wahr halten durften; die dagegen erhobenen Sachverhalts- und Begründungsrügen waren ungenügend oder unbegründet.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit verweigert.