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6B_139/2026

Bundesgericht

Straftaten

Fahrlässige schwere Körperverletzung; Änderung der Anklage; Beschleunigungsgebot

Veröffentlicht am 7. Oktober

Entschieden am 7. Oktober

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_139/2026
Urteil vom 9. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Inderkum,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Uri,
Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf UR,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung; Änderung der Anklage; Beschleunigungsgebot,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung,
vom 7. November 2024 (OG S 23 11).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird vorgeworfen, er habe sich am 7. August 2017 kurz vor Mittag in die Büroräumlichkeiten der nunmehr gelöschten Einzelfirma des Privatklägers C.B.________ begeben. Er habe an die Türe gepocht und dem Privatkläger unvermittelt die Faust ins Gesicht geschlagen, als dieser geöffnet habe. B.B.________, Privatklägerin und Ehefrau des Privatklägers, habe versucht, sich zwischen die Männer zu stellen. Darauf habe A.________ die Privatklägerin zur Seite gestossen, worauf sie auf die nach oben führende Treppe gestürzt sei und sich verletzt habe. A.________ habe dem Privatkläger danach weitere Schläge und einen Fusstritt in den rechten Oberschenkel versetzt. Der Privatkläger habe sich diverse Prellungen im Gesicht und Schürfungen am linken Ohr zugezogen. Die Privatklägerin habe sich das linke Kniegelenk und Wadenbein gebrochen, wobei mittel- bis langfristig eine Knievollprothese unumgänglich sei. Als A.________ die Büroräumlichkeiten verlassen habe, habe er den Privatklägern gesagt, dies sei erst der Anfang gewesen. Am 11. August 2017 habe A.________ dem Privatkläger eine WhatsApp-Nachricht geschrieben mit dem Inhalt "Isch's Diär no wohl Du Gauner!?? Gsehnd üs".
B.
Am 28. März 2023 verurteilte das Landgerichtspräsidium Uri A.________ wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers und Drohung zum Nachteil beider Privatkläger zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 1'400.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 10'000.--. Vom Vorwurf der Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin sprach es ihn frei. Die adhäsionsweise geltend gemachten Forderungen der Privatklägerin auf Schadenersatz von Fr. 7'670.-- und Genugtuung von Fr. 25'000.-- wies es ab. Auch die Genugtuungsforderung des Privatklägers von
Fr. 5'000.-- wurde abgewiesen.
C.
Mit Urteil vom 7. November 2024 hiess das Obergericht des Kantons Uri die dagegen gerichtete Berufung der Privatklägerin teilweise gut, während es die Anschlussberufung von A.________ abwies. Es verurteilte ihn wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers und mehrfacher Drohung zum Nachteil der Privatkläger. Zudem sprach es ihn wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig. Es belegte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 1'280.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 10'000.--. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin hiess es dem Grundsatz nach gut und verwies sie für die vollständige Beurteilung der Höhe auf den Zivilweg. Es verpflichtete A.________ zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 8'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 7. August 2017 an die Privatklägerin; im Mehrbetrag verwies es die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg. Die Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers von Fr. 5'000.-- war in Rechtskraft erwachsen.
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Die Sache sei zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei er vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin freizusprechen. Subeventualiter sei die Strafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu mindern. Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im bundesgerichtlichen Urteilsdispositiv festzustellen und von einer Rückweisung abzusehen. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen ().
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (; und ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366
E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205
E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes des doppelten Instanzenzugs durch die Änderung der Anklage.
2.1. Im Einzelnen trägt er vor, die Erstinstanz habe nur eine vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin beurteilt. Dabei sei sie zum Schluss gekommen, der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt. Mit einer fahrlässigen Tatbegehung habe sich die Erstinstanz nicht auseinandergesetzt. Demgegenüber habe die Vorinstanz die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer könnte eine fahrlässige Körperverletzung begangen haben. Deshalb habe die Staatsanwaltschaft am 11. Juni 2024 die Anklage ergänzt. Demnach werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe die Gefahr einer Verletzung durch das Wegstossen auf die Treppe nicht erkannt oder aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf keine Rücksicht genommen. Während die Erstinstanz bezweifelt habe, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin mit voller Wucht auf die Treppe geworfen habe, habe die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt. Dadurch sei dem Beschwerdeführer eine Instanz entgangen. Seiner Ansicht nach hätte die Vorinstanz die Sache zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückweisen müssen. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung könne von keinem Gericht mit voller Kognition überprüft werden. Deshalb sei der Grundsatz des doppelten Instanzenzugs verletzt.
2.2.

Referenzen

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  • 6B_139/2026Fahrlässige schwere Körperverletzung; Änderung der Anklage; Beschleunigungsgebot
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