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OG V 26 3

UR Obergericht

Register

Nichteintreten wegen fehlender Verfügung

Veröffentlicht am 2. September

Entschieden am 22. Mai

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

OBERGERICHT
Verwaltungsrechtliche Abteilung
__________________________
OG V 26 3
Entscheid vom 22. Mai 2026
__________________________
Besetzung
Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi
Gerichtsschreiber Matthias Jenal
__________________________
Verfahrensbeteiligte
A.____ GmbH,
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Justiz, Abteilung Justiz und Handelsregister
Bahnhofstrasse 1, 6460 Altdorf
Vorinstanz
__________________________
Gegenstand
Handelsregister; Zweigniederlassung
(Verfügung der Abteilung Justiz und Handelsregister)
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Prozessgeschichte:
A.
Die A.____ GmbH, (fortan: Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 23. Januar 2026 beim Ober-
gericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) Beschwerde gegen «Verfügung der Abtei-
lung Justiz und Handelsregister des Kantons Uri». Die angefochtene Verfügung lag der Eingabe nicht
bei.
B.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Januar 2026 nahm das Gericht die Eingabe als Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde in das Geschäftsprotokoll auf und forderte die Beschwerdeführerin auf, in-
nert 10 Tagen die angefochtene Verfügung einzureichen verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 9 Februar 2026 kam die eingeschrieben versandte
verfahrensleitende Verfügung als «nicht abgeholt» an das Gericht zurück. Gleichentags sandte das Ge-
richt der Beschwerdeführerin die verfahrensleitende Verfügung mit nicht eingeschriebener A-Post er-
neut zu verbunden mit dem Hinweis, dass die angesetzte Frist am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch als zugestellt gelte und der erste Tag der angesetzten Frist auf den achten Tag ge-
fallen sei. Die angefochtene Verfügung ging in der Folge innert Frist nicht ein.
Erwägungen:
1.
1.1 Gegen Verfügungen der Vorinstanz als Handelsregisteramt kann gemäss Art. 942 Abs. 1 und Abs. 2
Obligationenrecht (OR, SR 220) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Verordnung über die Verwaltungs-
rechtspflege (VRPV, RB 2.2345) beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 64 i.V.m. ist der
angefochtene Entscheid der Beschwerdeschrift beizufügen. Genügt die Beschwerdeschrift diesen An-
forderungen nicht, setzt die Rechtsmittelbehörde dem Beschwerdeführer eine kurze Frist an, innert
welcher er den Mangel beheben muss. Damit verbindet sie die Androhung, dass sonst auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde (). Das Beifügen des angefochtenen Entscheides
gilt dem Wortlaut von nach als relatives Gültigkeitserfordernis, wobei das Bundes-
gericht es als mit vereinbar erachtete, die Pflicht, den angefochtenen Entscheid beizufügen,
als relatives Gültigkeitserfordernis auszugestalten (BGE 92 I 9 = Pra 55 S. 304 E. 2; vgl. auch BGer
2C_1021/2017 vom 05.12.2017 E. 2.2).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid mit ihrer Beschwerdeschrift nicht ein-
gereicht. Das Gericht hat ihr deshalb in Anwendung von eine Nachfrist zur
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Verbesserung mit Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall angesetzt. Die Beschwerdeführerin
hat die verfahrensleitende Verfügung, in welcher die Nachfrist angesetzt wurde, nicht abgeholt, wes-
halb die verfahrensleitende Verfügung von der Post an das Gericht retourniert wurde (vgl. Bst. B. hie-
vor).
1.2.1
Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach
dem erfolglosen Zustellungsversuch als abgeholt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen
musste (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.3). Diese sog. Zustellfiktion leitet sich aus dem Grundsatz von Treu
und Glauben ab (vgl. BGer 2C_55/2017 vom 31.01.2017 E. 3.1). Nehmen Parteien an einem Verfah-
rensverhältnis teil, verpflichtet sie ein solches, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter
anderem dafür zu sorgen, dass behördliche Akte, die das Verfahren betreffen, ihnen zugestellt werden
können (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1). Die Zustellfiktion bei eingeschriebener Postsendung gilt daher in
jedem gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BGer
2C_55/2017 vom 31.01.2017 E. 3.1 f.). sieht zudem ausdrücklich vor, dass eine
Verfügung auch dann als schriftlich zugestellt gilt, wenn der Adressat die Zustellung verhindert.
1.2.2
Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 23. Januar 2026 das Verfahren vor Obergericht
eingeleitet (vgl. Bst. A. hievor). Somit war ihr bekannt, dass ein Prozessrechtsverhältnis bestand und
sie mit der Zustellung einer gerichtlichen Sendung rechnen musste. Die verfahrensleitende Verfügung
vom 26. Januar 2026 wurde eingeschrieben an die Beschwerdeführerin versandt. Der erfolglose Zu-
stellungsversuch fand gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 27. Januar 2026 statt.
Die mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Januar 2026 angesetzte Frist von 10 Tagen begann
demnach am 4. Februar 2026 zu laufen und endete am Montag, 15. Februar 2026 (vgl. ,
und ). Innert Frist ging der angefochtene Entscheid dem Gericht nicht zu. Dies führt zum Nicht-
eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wie verfahrensleitend angedroht.
1.3 Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art.
37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]).
2.
Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 200.00 festzusetzen ( i.V.m. Art. 2 ff. Gerichtsgebühren-
verordnung [GGebV, RB 2.3231] und Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement
[RB 2.3232]). Die Kosten des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 34 Abs. 1 lit.
b VRPV). Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden und im Übrigen nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung.
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3.
Der Streitwert der Angelegenheit ist vorliegend nicht zu eruieren und wurde von der Beschwerdefüh-
rerin auch nicht näher substantiiert. Mangels näherer Angaben muss davon ausgegangen werden, dass
der Mindeststreitwert von CHF 30'000.00 nicht erreicht und die Beschwerde in Zivilsachen an das Bun-
desgericht demnach nicht zulässig ist (; vgl.
BGer 4A_104/2022 vom 29.03.2022 E. 1). Es verbleibt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113
ff. BGG).
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Das Obergericht erkennt:
1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Eröffnung:
- Beschwerdeführerin
- Vorinstanz
- Eidgenössisches Amt für das Handelsregister (EHRA)
Altdorf, 22. Mai 2026
OBERGERICHT DES KANTONS URI
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Die Präsidentin
Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als CHF
30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR
173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zuläs-
sigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG.
Versand:

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