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2C_594/2026

Bundesgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Nachzahlung (unentgeltliche Rechtspflege)

Veröffentlicht am 14. Oktober

Entschieden am 25. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_594/2026
Urteil vom 25.September 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Gegenstand
Nachzahlung (unentgeltliche Rechtspflege),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 14. August 2026 (870 26 109).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Urteil vom 14. August 2026 verpflichtete das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, A.________ zur Nachzahlung von Verfahrens- und Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4'958.55 in sieben Raten. Die Nachzahlungspflicht betrifft die Gerichts- und Anwaltskosten von zwei Verfahren, in welchen ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war.
1.2. A.________ erhebt mit Eingabe vom 21. September 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht und erklärt, er sei mit dem Urteil vom 14. August 2026 nicht einverstanden.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (). Gemäss beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird ().
2.2. Das vorliegend angefochtene Urteil vom 14. August 2026 wurde dem Beschwerdeführer am Mittwoch, 19. August 2026, am Schalter zugestellt. Dies ergibt sich aus dem Formular Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post Nr. xxx. Folglich begann die 30-tägige Beschwerdefrist am Donnerstag, 20. August 2026, zu laufen () und endete am Freitag, 18. September 2026.
Die vorliegende Beschwerde wurde am 21. September 2026 der Schweizerischen Post übergeben, wie aus der auf dem Briefumschlag angebrachten R-Etikette der Poststelle sowie aus dem Formular Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post Nr. yyy zu ersehen ist. Damit erweist sich die Beschwerde als verspätet. Um Wiederherstellung der Beschwerdefrist () ersucht der Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch sinngemäss.
3.
3.1. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigung werden nicht zugesprochen ().
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

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