VB.2025.00710
ZH Verwaltungsgericht
Entschädigung und Abfindung nach Kündigung
Veröffentlicht am 2. Oktober
Entschieden am 3. September
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00710
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Geschäftsnummer:
VB.2025.00710
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.09.2026
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Kündigung
[Eine Gemeinde kündigte einem langjährigen Angestellten. Die Vorinstanz hiess den Rekurs teilweise gut und stellte fest, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt war. Die Gemeinde wurde zur Bezahlung einer Entschädigung von vier Monatslöhnen und einer Abfindung von zwei Monatslöhnen verpflichtet; hinsichtlich der Abgeltung des Feriensaldos wurde der Rekurs abgewiesen. Strittig sind im Beschwerdeverfahren die Höhe der Entschädigung und der Abfindung sowie die Abgeltung des Feriensaldos.]
Die Höhe der Entschädigung wird ermessensweise festgelegt; die Einräumung eines Ermessensspielraums dient in erster Linie der Umsetzung eines Einzelfallermessens. Daher ist es nicht angezeigt, aus der Praxis des Verwaltungsgerichts starre Schematisierungen zur Festlegung der Entschädigungshöhe abzuleiten. Das Verwaltungsgericht kann die Ermessensausübung der Vorinstanz nicht frei prüfen und hat nicht sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (E. 3.3). Die Vorinstanz hat das Verschulden der Beschwerdegegnerin und den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers als schwer qualifiziert, was die Festsetzung der Entschädigung im ober(st)en Rahmen rechtfertigt. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung stufte die Vorinstanz hingegen entschädigungsmindernd ein. Mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers, seine langjährige Tätigkeit für die Beschwerdegegnerin, die mittelmässigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt, die nicht mehr geringfügige Lohneinbusse aufgrund seiner neuen Tätigkeit sowie die Unterhaltspflicht für seine Kinder sind die wirtschaftlichen Auswirkungen jedoch nicht derart gering, dass sich eine Reduktion der im ober(st)en Rahmen festgesetzten Entschädigung rechtfertigen würde. Mit der Zusprechung einer Entschädigung von nur vier Monatslöhnen verletzte die Vorinstanz ihr Ermessen; dem Beschwerdeführer ist eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen zuzusprechen (E. 3.5). Hinsichtlich der Abfindung fallen bei den persönlichen Verhältnissen die lange Anstellungsdauer des Beschwerdeführers und die Unterhaltspflicht für seine Kinder ins Gewicht. Dies rechtfertigt eine Abfindung im oberen Rahmen. Der Umstand, dass er rasch eine neue Stelle gefunden hat, rechtfertigt nicht, die Abfindungshöhe im unteren Bereich festzusetzen. Indem die Vorinstanz eine Abfindung von nur zwei Monatslöhnen zusprach, verletzte sie ihr Ermessen; es rechtfertigt sich eine Abfindung von fünf Monatslöhnen (E. 4.4 und 4.5). Soweit der Beschwerdeführer die verweigerte Auszahlung von Ferienguthaben im Umfang von 30 Tagen moniert, dringt er nicht durch. Die Kündigung erfolgte am 21. Mai 2024 und am 20. Juni 2024 hatte der Beschwerdeführer bereits die Zusicherung für die neue Stelle, die er schliesslich am 1. September 2024 antrat. Zwischen der Zustellung der Kündigungsverfügung und dem Antritt der neuen Stelle lagen über 18 Wochen. Er hatte somit grundsätzlich ausreichend Zeit, in diesem Zeitraum die sechs Wochen Ferien zu kompensieren, was ihm möglich und zumutbar war. Die geltend gemachte Ferienunfähigkeit ist nicht belegt (E. 5.3). Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zu. Angesichts des konkreten Ausmasses des Obsiegens des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren rechtfertigt sich eine solche Reduktion nicht. Er hat deshalb Anspruch auf eine volle (angemessene) Entschädigung. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihm nicht das volle vom Rechtsvertreter ausgewiesene Honorar entschädigte, da eine "angemessene Parteientschädigung" nach Praxis des Verwaltungsgerichts nicht mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten gleichzusetzen ist (E. 7.2 und 7.3).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
ABFINDUNG
ABFINDUNGSHÖHE
ENTSCHÄDIGUNG
ENTSCHÄDIGUNGSHÖHE
FERIENABGELTUNG
KÜNDIGUNG
MISSBRÄUCHLICHKEIT
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. 3 PG
§ 17 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00710
Urteil
der 4. Kammer
vom
3. September 202
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi,
Gerichtsschreiber
Matthias Neumann.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
vertreten
durch den Gemeinderat B,
dieser
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kündigung,
hat sich ergeben:
I.
A (geboren 1968) war ab 1. Mai
2008 als
bei der Gemeinde B angestellt. Der Gemeinderat löste das
Arbeitsverhältnis mit Beschluss vom 14. Mai 2024 unter Einhaltung der
ordentlichen Kündigungsfrist per 30. September 2024 auf, stellte A bis zum
Ende der Kündigungsfrist frei und ordnete den Bezug von Mehrzeit und den Abbau
von Feriensaldi an.
II.
Gegen die Kündigungsverfügung
erhob A mit Eingabe vom 20. Juni 2024 Rekurs beim Bezirksrat D, wobei
er die Ausrichtung einer Entschädigung wegen unrechtmässiger Kündigung in der
Höhe von sechs (Brutto-)Monatslöhnen sowie eine Abfindung in der Höhe von
zwölf, eventualiter von sechs Monatslöhnen beantragte, jeweils zuzüglich Zins zu
5 % ab dem 1. Oktober 2024. Zudem beantragte er die Vergütung seines
Feriensaldos in Höhe von Fr. 11'047.60, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem
1. Oktober 2024.
Der Bezirksrat D hiess den
Rekurs mit Beschluss vom 23. September 2025 teilweise gut. Er stellte
fest, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt war (Dispositiv-Ziff. I),
und verpflichtete die Gemeinde B, A eine Entschädigung von vier
Monatslöhnen und eine Abfindung von zwei Monatslöhnen zu bezahlen
(Dispositiv-Ziff. II und III). Im Übrigen (hinsichtlich der beantragten
Abgeltung des Feriensaldos) wies er den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. IV).
Der Bezirksrat erhob keine Verfahrenskosten und verpflichtete die Gemeinde B
zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 6'000.-
(Dispositiv-Ziff. V und VI).
III.
Am 24. Oktober 2025 erhob A
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge
seien die Dispositiv-Ziff. II und III des Beschlusses des Bezirksrats vom
23. September 2025 aufzuheben und die Gemeinde B sei zu verpflichten,
ihm eine Entschädigung von sechs Bruttomonatslöhnen in der Höhe von insgesamt Fr. 84'721.05
sowie (unter Anrechnung des bei der neuen Anstellung erwirtschafteten
Einkommens) eine Abfindung von sechs Bruttomonatslöhnen, jeweils zuzüglich Zins
zu 5 % ab dem 1. Oktober 2024, zu bezahlen. Darüber hinaus sei die
Gemeinde B zu verpflichten, ihm den Feriensaldo mit Fr. 11'047.60,
zuzüglich Zins ab dem 1. Oktober 2024, zu bezahlen. Schliesslich sei
Dispositiv-Ziff. VI des Beschlusses des Bezirksrats vom 23. September
2025 dahingehend abzuändern, dass die Gemeinde B zu verpflichten sei, ihm
eine Parteientschädigung von Fr. 24'390.-, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu
bezahlen.
Der Bezirksrat D
verzichtete mit Schreiben vom 4. November 2025 auf Stellungnahme. Die
Gemeinde B beantragte am 3. Dezember 2025, unter Entschädigungsfolge
sei die Beschwerde abzuweisen und es sei festzustellen, dass die Kündigung
rechtmässig erfolgt und A entsprechend weder eine Entschädigung noch eine
Abfindung zuzusprechen sei. A replizierte am 3. Januar 2026. Die Gemeinde B
duplizierte am 9. Februar 2026. Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 nahm
A und am 5. März 2026 erneut die Gemeinde B Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen
betreffend ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis zuständig.
Der Beschwerdeführer verlangt
vor Verwaltungsgericht eine Erhöhung der bereits von der Vorinstanz gewährten
Entschädigung von vier Monatslöhnen auf sechs Monatslöhne und eine Erhöhung der
vorinstanzlich gewährten Abfindung von zwei Monatslöhnen auf sechs Monatslöhne.
Zudem beantragt er die von der Vorinstanz verweigerte Auszahlung von
Ferienguthaben in Höhe von rund Fr. 11'000.-. Gemäss (unbestrittenen) Angaben
des Beschwerdeführers betrug sein letzter Bruttojahreslohn bei der
Beschwerdegegnerin rund Fr. 170'000.-, woraus mithin ein
(Brutto-)Monatslohn von rund Fr. 13'000.- resultiert. Der Streitwert (als
Differenz zwischen den beim Verwaltungsgericht gestellten Begehren und dem von
der Vorinstanz zugesprochenen Betrag, vgl. VGr, 13. März 2025,
VB.2024.00261, E. 1.2) beträgt daher rund Fr. 90'000.-.
Die Beschwerde ist demnach durch die Kammer zu behandeln
(§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c
e contrario VRG).
1.2
Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die Vorinstanz stellte fest, dass
die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Kündigung ohne hinreichenden
sachlichen Grund erfolgte und unverhältnismässig war. Die Anträge des
Beschwerdeführers beziehen sich auf die Folgen der ausgesprochenen Kündigung.
Die Beschwerdegegnerin hat gegen den angefochtenen Entscheid keine Beschwerde
erhoben. Die Kündigung (bzw. deren Rechtmässigkeit) ist mithin nicht Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Soweit die Beschwerdegegnerin in der
Beschwerdeantwort verlangt, es sei die Rechtmässigkeit der Kündigung
festzustellen, ist dieser Antrag demnach unbeachtlich. Das kantonale
Verfahrensrecht kennt das Institut der Anschlussbeschwerde nicht; in der
Beschwerdeantwort können demnach keine Anträge gestellt werden, die über den
durch die Beschwerdeschrift und den angefochtenen Entscheid abgesteckten Rahmen
hinausgehen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 22; Martin
Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 1928a N. 17).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Höhe der ihm von der Vorinstanz
zugesprochenen Entschädigung. Zusammengefasst bringt er vor, die Vorinstanz
habe die konkreten Umstände, welche der Kündigung vorausgegangen seien, zu
Unrecht nicht berücksichtigt. Dies betreffe namentlich das Verhalten des
Gemeindeschreibers gegenüber vielen Mitarbeitenden, insbesondere gegenüber ihm,
das verwerflich und persönlichkeitsverletzend gewesen sei. Der
Gemeindeschreiber habe ihn etwa an verschiedenen Sitzungen in Anwesenheit
anderer Mitarbeitenden angeschrien und blossgestellt. Der Gemeindeschreiber
habe ihn über Monate hinweg gemobbt und ihn zum Feindbild erklärt. Dieser
Konflikt zwischen ihm und dem Gemeindeschreiber sei zumindest einem Mitglied
des Gemeinderats bewusst gewesen. Gleichwohl habe der Gemeinderat sich aus dem
Konflikt herausgehalten und keine Hilfestellung angeboten. Dies stelle eine schwere
Fürsorgepflichtverletzung dar. Der wahre Grund für die Kündigung sei der Hass
des Gemeindeschreibers auf ihn gewesen und nicht die in der Kündigung
vorgebrachten Gründe.
3.2
Nach Art. 47
Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (LS 101)
untersteht das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals dem öffentlichen Recht.
§ 53 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG,
LS 131.1) wiederholt diese Regelung. Daneben sieht § 53 Abs. 2
GG vor, dass das kantonale Personalrecht sinngemäss anzuwenden ist, sofern eine
Gemeinde keine eigenen Vorschriften erlässt. Die Regelung des Personalrechts
fällt demnach in den Kompetenzbereich der Gemeinden, wobei ihnen ein
erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt. Die Gemeinde B hat von dieser
Kompetenz mit Erlass ihrer Personalverordnung (Personalverordnung der Gemeinde B
vom 12. Dezember 2018, SR-Nr. 130.1) Gebrauch gemacht.
3.3
Die
Personalverordnung enthält betreffend die Entschädigung als Folge einer
missbräuchlichen oder sachlich nicht gerechtfertigten Kündigung keine eigene
Bestimmung, womit für diese Frage das kantonale Personalrecht zur Anwendung
gelangt.
Erweist sich die Kündigung als
missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt und wird die entlassene
Person nicht wieder eingestellt, ist ihr eine Entschädigung auszurichten,
welche sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche
Kündigung richtet (§ 18 Abs. 3 Satz 1 PG). Nach
wird die Entschädigung unter
Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festgesetzt, darf aber den Betrag
nicht übersteigen, welcher dem Lohn der arbeitnehmenden Person für sechs Monate
entspricht. Diese Bestimmung dient sowohl der Bestrafung (pönale Komponente)
als auch der Wiedergutmachung und ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein mit der Konventionalstrafe vergleichbares Rechtsinstitut
eigener Art (BGE 123 III 391 E. 3c).
Im Hinblick auf die pönale
Komponente sind die Schwere der Verfehlung des Arbeitgebers und die Schwere des
Eingriffs in die Persönlichkeit der arbeitnehmenden Person zu berücksichtigen.
Das Verschulden bemisst sich dabei insbesondere nach dem Anlass der Kündigung,
allfälligem Mitverschulden der arbeitnehmenden Person, dem Vorgehen bei der
Kündigung und der Art des Arbeitsverhältnisses. Im Hinblick auf die
Wiedergutmachungsfunktion sind sodann die wirtschaftlichen Auswirkungen der
Kündigung für die arbeitnehmende Person zu berücksichtigen, namentlich deren
Alter, berufliche Stellung, soziale Situation, die Schwierigkeiten einer
Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, die konjunkturelle Lage auf dem
Arbeitsmarkt und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. zum Ganzen
VGr, 11. Dezember 2025, VB.2024.00632, E. 5.1 mit
Hinweisen).
Die Höhe der Entschädigung bei
einer unrechtmässigen Kündigung wird ermessensweise unter Würdigung aller
Umstände des Einzelfalls festgelegt. Die Einräumung eines Ermessensspielraums
dient damit in erster Linie der Umsetzung eines Einzelfallermessens (vgl. zu
diesem Konzept Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen Gestaltungskompetenzen
der öffentlichen Verwaltung in der Schweiz, Zürich etc. 2010, Rz. 427 ff.).
Daher ist Zurückhaltung geboten bzw. ist es nicht angezeigt, aus der Praxis des
Verwaltungsgerichts starre Schematisierungen zur Festlegung der
Entschädigungshöhe abzuleiten (VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00314,
E. 4.1). Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung
der Vorinstanz nicht frei prüfen kann, da die Kognition im Beschwerdeverfahren
beschränkt ist. Es kann nur die qualifiziert falsche Ermessensbetätigung oder die
unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsermittlung gerügt werden. Die Rüge der
Unangemessenheit ist vorliegend nicht zulässig (§ 50 Abs. 2 VRG). Das
Verwaltungsgericht hat nicht sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der
Vorinstanz zu setzen (VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00314, E. 4.1
mit Hinweisen).
3.4
Die Vorinstanz
erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst Folgendes: Der für die
Kündigung vorgebrachte Hauptgrund, wonach der Beschwerdeführer durch sein
(Führungs-)Verhalten die Neubesetzung von Stellen verzögert und dadurch
Personalabgänge verursacht habe, sei nicht nachgewiesen. Ausserdem seien die
weiteren Kritikpunkte bezüglich seiner Führung sowie der Vorwurf der fehlenden
Einsicht und der fehlenden Veränderungsbereitschaft aufgrund der damals
herrschenden aussergewöhnlichen Situation (interne Umstellungen, steigende
Asylquote) zu relativieren bzw. in diesem Kontext zu betrachten. Es handle sich
insgesamt nicht um derart gravierende Defizite, dass eine weitere
Zusammenarbeit nicht mehr im öffentlichen Interesse an einer gut
funktionierenden Verwaltung gelegen habe. Die Kündigung sei ohne hinreichenden
sachlichen Grund erfolgt. Weiter stellte die Vorinstanz eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers fest. Die Beschwerdegegnerin habe
anlässlich des Gesprächs vom 4. April 2024 (bei dem zwei Mitglieder des
Gemeinderats anwesend gewesen seien), an welchem dem Beschwerdeführer die
Absicht der Kündigung mitgeteilt worden sei, bereits Dispositionen getroffen,
die darauf schliessen gelassen hätten, dass die Gewährung des rechtlichen
Gehörs nur noch Formsache gewesen sei oder zumindest der Kündigungsentscheid
nicht mehr ergebnisoffen habe getroffen werden können. Die Beschwerdegegnerin
habe ihn auch sogleich und noch während der Frist zum rechtlichen Gehör
freigestellt, was an eine fristlose Kündigung erinnere (und eine unzulässige
vorsorgliche Einstellung im Amt darstelle).
Bei der Bemessung der
Entschädigung berücksichtigte die Vorinstanz neben diesen Umständen namentlich
auch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin am letzten Arbeitstag des
Beschwerdeführers (anlässlich des besagten Gesprächs vom 4. April 2024).
Diesem sei ein Haus- und Kontaktverbot erteilt worden und er sei mit ein paar
persönlichen Sachen zu Bürozeiten aus dem Haus begleitet worden. Hinzu komme
die lange Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Unterhaltspflicht für zwei
Kinder, was die Vorinstanz bewog, die Entschädigung im oberen Rahmen
festzusetzen.
3.5
3.5.1
Der
Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe bei den
Bemessungsfaktoren für die Entschädigung die Schwere der Verfehlung der
Arbeitgeberin sowie die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit im
Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen ihm und dem Gemeindeschreiber nicht
angemessen gewürdigt. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich im
angefochtenen Entscheid entgegen seiner Ansicht mit diesem Sachverhaltskomplex
hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Vorinstanz ging auf den (Haupt-)Vorwurf
des unangebrachten Verhaltens des Gemeindeschreibers und dessen (angespannte) Zusammenarbeit
mit dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die (zahlreichen) Eingaben der
Parteien ein und verneinte im Ergebnis eine Fürsorgepflichtverletzung der
Beschwerdegegnerin. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der
Untersuchungspflicht ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Im Übrigen
anerkennt auch der Beschwerdeführer selbst, dass die Vorinstanz das "unverhältnismässig
hart(e)" Vorgehen der Beschwerdegegnerin bzw. des Gemeindeschreibers gegen
ihn bei der Entschädigungshöhe entsprechend gewürdigt hat. Wie die Vorinstanz
festgestellt hat, erfolgte die Kündigung der Beschwerdegegnerin ohne
hinreichenden sachlichen Grund; die wesentlichen Vorwürfe, welche die
Beschwerdegegnerin für die Kündigung anführte, konnten entweder nicht
nachgewiesen werden oder waren nicht stichhaltig. Zudem stellte die Vorinstanz
fest, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzte, indem sie ihn anlässlich des Gesprächs betreffend die
Kündigungsabsicht (mithin noch während der Frist zur Stellungnahme) sofort von
der Arbeitspflicht entband und ihm ein Haus- und Kontaktverbot erteilte, und
stufte dieses Vorgehen als unverhältnismässig ein.
3.5.2
Die Vorinstanz
hat aufgrund der dargelegten Umstände (vgl. E. 3.5.1) die Verfehlung
der Beschwerdegegnerin und den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des
Beschwerdeführers, mithin das Verschulden als schwer qualifiziert. Dies
rechtfertigt mit der Vorinstanz die Festsetzung der Entschädigung im ober(st)en
Rahmen. Die Vorinstanz berücksichtigte allerdings entschädigungsmindernd, dass
der Beschwerdeführer per 1. September 2024 und noch während der
Kündigungsfrist eine neue Arbeitsstelle habe antreten können. Dem kann nicht
gefolgt werden. Zwar ist es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Bemühungen
gelungen, noch während der Freistellung ein neues Arbeitsverhältnis bei einer
anderen Gemeinde einzugehen. Mit Blick namentlich auf das Alter des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Kündigung, seine langjährige Tätigkeit für
die Beschwerdegegnerin, die (abstrakt betrachtet) mittelmässigen Chancen auf
dem Arbeitsmarkt, die nicht mehr geringfügige Lohneinbusse sowie die
Unterhaltspflicht für seine Kinder können die wirtschaftlichen Auswirkungen der
Kündigung nicht mehr als derart gering angesehen werden, dass sich gestützt
darauf eine Reduktion der im ober(st)en Rahmen festgesetzten Entschädigung
rechtfertigen würde.
3.5.3
Indem die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von nur vier Monatslöhnen
zusprach, verletzte sie ihr Ermessen. Nach dem Gesagten ist dem
Beschwerdeführer eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen zuzusprechen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer beanstandet die von der Vorinstanz zugesprochene Abfindung
bzw. deren Höhe und verlangt die Ausrichtung einer Abfindung von sechs (statt
zwei) Monatslöhnen. Er bringt vor, die Abfindung sei eine Anerkennung für
geleistete Dienste. Die Vorinstanz habe diesbezüglich weder die diversen Boni
und Lohnerhöhungen noch die ausgezeichneten Arbeitszeugnisse berücksichtigt.
Diese sprächen für eine hohe Abfindung. Weiter sei der tiefere Lohn im Rahmen
der neuen Stelle zu berücksichtigen und der Umstand, dass er diese während der
Freistellung angetreten habe. Zudem habe er zwei schulpflichtige Kinder und sei
16 Jahre im Dienst der Beschwerdegegnerin gewesen, was ebenfalls
abfindungserhöhend zu würdigen sei.
4.2
Die
Personalverordnung der Beschwerdegegnerin enthält betreffend die Abfindung eine
eigenständige Regelung. Nach Art. 12 der Personalverordnung kann
Angestellten mit wenigstens 10 ununterbrochenen Dienstjahren, deren
Arbeitsverhältnis ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, eine Abfindung bezahlt
werden, sofern sie mindestens 35-jährig sind. Die Abfindung beträgt maximal
sechs Monatslöhne. Die Höhe der Abfindung wird individuell nach pflichtgemässem
Ermessen festgelegt, wobei die persönlichen Verhältnisse, die Dienstzeit, der
Kündigungsgrund sowie der neue Lohn berücksichtigt werden. Nach Art. 9 der
Vollzugsverordnung zur Personalverordnung der Gemeinde B vom 17. November
2020 (SR-Nr. 130.1.1) werden bei der Abfindung zudem die
Arbeitsmarktchancen sowie der Zeitpunkt des Antritts einer neuen Stelle
berücksichtigt.
4.3
Die Vorinstanz
erachtete eine Abfindung von zwei Monatslöhnen als angemessen. Sie bezog
namentlich die 16 geleisteten Dienstjahre und die Unterhaltspflicht für
die Kinder in ihre Beurteilung ein wie auch den Umstand, dass der
Beschwerdeführer bereits während der Kündigungsfrist eine neue Stelle antreten
konnte.
4.4
Es liegt kein
sachlicher Kündigungsgrund vor, weshalb die Kündigung als unverschuldet zu
betrachten ist. Auch die weiteren Erfordernisse des Alters und der Anstellungsdauer
sind erfüllt. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse fallen die
verhältnismässig lange Anstellungsdauer des Beschwerdeführers und die
Unterhaltspflicht für seine Kinder ins Gewicht. Sodann fand der
Beschwerdeführer zwar nahtlos eine vergleichbare Anstellung, wenn auch mit
einem geringeren Lohn, und hat er nach einem erneuten Stellenwechsel inzwischen
wieder eine Anstellung mit Führungsfunktion in einer anderen Gemeinde. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer rasch eine neue Stelle gefunden hat,
rechtfertigt es jedoch nicht, die Abfindungshöhe im unteren Bereich
festzusetzen. Denn dazu wird nach Art. 12 Abs. 2 der Personalverordnung
die festgesetzte Abfindung um das erzielte Erwerbseinkommen gekürzt. Namentlich
unter Berücksichtigung der konkreten persönlichen Verhältnisse und der langen
Dienstzeit rechtfertigt sich vielmehr eine Abfindung im oberen Rahmen. Soweit
der Beschwerdeführer hingegen vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe ihm
diverse Boni und Lohnerhöhungen gewährt und ausgezeichnete Arbeitszeugnisse
ausgestellt, was für eine höhere Abfindung spräche, ist ihm nicht zu folgen. Ob
hier eine solche (sehr) gute Leistungsbeurteilung vorliegt, muss nicht weiter
erörtert werden. Die Abfindung dient zwar auch der Anerkennung für die
geleisteten Dienstjahre (vgl. VGr, 17. November 2020, VB.2020.00652,
E. 3.4), was aber bereits vom Kriterium der Dauer des
Anstellungsverhältnisses (Dienstzeit) abgedeckt wird und nicht auch noch durch
eine zusätzliche Würdigung der Qualität der Leistung.
4.5
Indem die
Vorinstanz die Abfindung in der Höhe von nur zwei Monatslöhnen festlegte,
verletzte sie ihr Ermessen. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine Abfindung
in Höhe von fünf Monatslöhnen.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die verlangte Auszahlung von
Ferienguthaben im Umfang von 15 Tagen zu Unrecht verneint. Er bringt vor,
er habe im Jahr 2024 einen Ferienanspruch von insgesamt 30 Tagen gehabt,
davon zehn Tage als Dienstaltersgeschenk aus dem Jahr 2023, das er sich habe
übertragen lassen. Aufgrund des Verhaltens des Gemeindeschreibers und der Art
und Weise der Kündigung, insbesondere des "Rauswurfs" am letzten
Arbeitstag und der damit einhergehenden Demütigung, sei er schwer verletzt worden
und habe gelitten. Bereits vor dem Rauswurf habe er sich in psychiatrische
Behandlung begeben und vom Psychiater krankschreiben lassen müssen. Die
Vorinstanz habe diesbezüglich sein rechtliches Gehör verletzt, weil sie den
Psychiater nicht wie offeriert angehört und einen ärztlichen Bericht verlangt
habe. Zudem sei es gerichtsnotorisch, dass die Stellensuche und die Angst vor
längerer Arbeitslosigkeit jeden belaste und einen nicht an Ferien denken lasse.
Wenn das Dienstaltersgeschenk in Form von Ferien aufgrund des Verschuldens des
Arbeitgebers nicht bezogen werden könne, müsse es als logische Folge ausbezahlt
werden.
Mithin macht der
Beschwerdeführer geltend, er sei während der Dauer der Freistellung
ferienunfähig gewesen, sodass er von seinen Ferienanspruch von 30 Tagen
insgesamt 15 Tage Ferien nicht habe beziehen können.
5.2
Nicht bezogene
Ferien werden nicht in bar abgegolten; ausgenommen bleibt der Ferienanspruch im
Austrittsjahr, wenn das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der Kündigungsfrist
aufgelöst wurde, die Ferien jedoch aus dienstlichen oder triftigen persönlichen
Gründen nicht mehr vor Ablauf der Kündigungsfrist bezogen werden konnten (vgl.
§ 83 Abs. 1 lit. a VVO).
Kommt es nach erfolgter Kündigung
zu einer Freistellung, hat die gekündigte Person die ihr zustehenden Ferien-
und Freitage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum privaten
Arbeitsvertragsrecht aufgrund der nach wie vor bestehenden Treuepflicht grundsätzlich
auch ohne ausdrückliche Weisung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zu
beziehen; das nicht bezogene Ferienguthaben gilt mithin in dem Umfang als mit
der Freistellung kompensiert, als der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer der
Bezug während der Freistellung zumutbar und möglich gewesen wäre (BGE 128
III 271 E. 4a/cc; BGr, 22. Juli 2020, 4A_38/2020, E. 6.1).
Die Unzumutbarkeit bzw.
Unmöglichkeit des Ferienbezugs kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der
freigestellten Person (vor Ablauf der Kündigungsfrist bzw. der Anstellung)
neben der Stellensuche nicht ausreichend Zeit zur Kompensation der offenen Ferien-
und Freitage verbleibt. Eine Anrechnung bzw. Kompensation erscheint aber auch
dann als ausgeschlossen, wenn der Ferienbezug während der Freistellung aus
gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre (vgl. § 82 Abs. 2
VVO). Entscheidend ist, ob die arbeitnehmende Person durch Krankheit oder
Unfall ferienunfähig war, ob also ihr Zustand dem Erholungszweck der Ferien
entgegenstand oder nicht (vgl. VGr, 12. November 2021, VB.2021.00348,
E. 4.2 mit Hinweisen). Ob der Bezug der Ferien möglich und zumutbar war,
muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles entschieden werden (vgl.
BGr, 17. März 2020, 4A_319/2019, E. 8 6. Mai 2019, 4A_83/2019,
E. 4.1 16. Mai 2011, 4A_11/2011, E. 1.3).
Die Beweislast für das Vorliegen
einer Ferienunfähigkeit liegt bei den Arbeitnehmenden. Eine direkte
Beweisführung über den Rechtsbegriff der Ferienunfähigkeit ist jedoch
ausgeschlossen. Gemeinhin wird deshalb auf ärztliche Gutachten bzw.
Bestätigungen abgestellt, wobei jedoch zu beachten ist, dass ein ärztliches
Zeugnis praxisgemäss nur eine Parteibehauptung darstellt und auch nicht zu
einer Umkehr der Beweislast führt. Es ist vielmehr eine Frage der
Beweiswürdigung durch das Gericht, ob eine Ferienunfähigkeit als erstellt
gelten kann (zum Ganzen VGr, 29. April 2021, VB.2020.00882, E. 5.4.2
mit Hinweisen; ausführlich zum Beweiswert von Arztzeugnissen Ullin
Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich
etc. 2012, Art. 324a/b N. 12).
5.3
In der
Kündigungsverfügung vom 14. Mai 2024 ordnete die Beschwerdegegnerin den
Bezug von Mehrzeit- und Feriensaldi während der Freistellung an, soweit der
Beschwerdeführer arbeitsfähig sein sollte, wobei ein allfälliger Restsaldo bei
Austritt finanziell entschädigt werde. Der Feriensaldo im Umfang von 30 Tagen
(einschliesslich 10 Tage Dienstaltersgeschenk) im Zeitpunkt der Kündigung
ist unbestritten. Ebenfalls unbestritten geblieben ist die Darstellung der
Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer am 20. Juni 2024 die
Zusicherung der neuen Stelle hatte, die er schliesslich am 1. September
2024 antrat. Zwischen der Zustellung der Kündigungsverfügung am 21. Mai
2024 und dem Antritt der neuen Stelle lagen über 18 Wochen. Der
Beschwerdeführer hatte somit grundsätzlich ausreichend Zeit, in diesem Zeitraum
die 30 Tage bzw. sechs Wochen Ferien zu kompensieren. Der zeitliche
Aufwand für die Stellensuche verhinderte den Ferienbezug nicht, zumal er die
Stellensuche schon nach wenigen Wochen erfolgreich abschliessen konnte. Dass
die Kompensation der offenen Ferientage aufgrund seines gesundheitlichen
Zustands nicht möglich und zumutbar war, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Wie
bereits im Rekursverfahren erbringt der Beschwerdeführer keinen Nachweis für
diese Behauptung. Entgegen seiner (sinngemässen) Auffassung ist er hierfür
beweisbelastet. Es liegt somit an ihm, eine allfällige Ferienunfähigkeit
während der Zeit der Freistellung zu belegen, was ihm nicht gelingt. Er
konkretisiert denn auch nicht, welchen Zeitraum die behauptete
Ferienunfähigkeit betraf. Bei dieser Ausgangslage war die Vorinstanz nicht
gehalten, den behandelnden Psychiater anzuhören und einen ärztlichen Bericht
einzuholen, wie vom Beschwerdeführer beantragt. Dass die Vorinstanz dabei im
angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich auf die offerierten Beweisanträge
eingeht, sondern sich darauf beschränkt, den fehlenden Nachweis festzustellen,
ist insgesamt nicht zu beanstanden. Die geltend gemachte Gehörsverletzung ist
folglich unbegründet. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten,
dass es an ihm gewesen wäre, einen entsprechenden Arztbericht, welcher die
behauptete Ferienunfähigkeit belegt, ins Recht zu reichen, was ihm ohne
Weiteres möglich gewesen wäre. Das Dienstaltersgeschenk wurde dem
Beschwerdeführer unbestritten als bezahlter Urlaub im Umfang von 10 Tagen
gewährt (vgl. Art. 22 Abs. 1 der Personalverordnung, wonach
Mitarbeitenden bezahlter Urlaub als Dienstaltersgeschenk gewährt wird, dessen
Dauer von der Anzahl vollendeter Dienstjahre abhängig ist). Weil ihm der Bezug
des offenen Ferienguthabens von 30 Tagen (einschliesslich 10 Tage
Dienstaltersgeschenk) während der Zeit der Freistellung nach dem Gesagten
möglich und zumutbar war, ist die verlangte Auszahlung des
Dienstaltersgeschenks ausgeschlossen.
5.4
Demgemäss vermag
der Beschwerdeführer die behauptete Ferienunfähigkeit im Zeitraum der
Freistellung nicht hinreichend darzutun. Der Bezug der 30 Ferientage
während der Freistellung war ihm möglich und zumutbar, weshalb diese als
kompensiert gelten und er keinen Anspruch auf Vergütung des Ferienguthabens
hat.
6.
6.1
Verzugszins ist
grundsätzlich geschuldet, wenn eine Forderung fällig ist und die Schuldnerin
bzw. der Schuldner gemahnt worden ist. Auch die Schuldnerin bzw. der Schuldner
einer öffentlich-rechtlichen Forderung schuldet Verzugszins zu 5 %
(§ 29a Abs. 2 Satz 2 VRG). Als Mahnung gilt die gehörige
Geltendmachung eines Anspruchs. Sie muss die klare Willensäusserung der
Gläubigerin oder des Gläubigers ausdrücken, die geschuldete Leistung zu
bekommen (vgl. Tobias Jaag Kommentar VRG, § 29a N. 5 ff.; VGr,
9. November 2023, VB.2023.00118, E. 8.1).
6.2
Entschädigung und
Abfindung wurden vorliegend im Sinn von mit der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses fällig. Der Beschwerdeführer hatte seine
Forderungen bereits vorgängig in seiner Rekursschrift unmissverständlich
geltend gemacht. Damit schuldet die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Oktober 2024
dem auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses folgenden Tag Verzugszins
(vgl. VGr, 3. Dezember 2025, VB.2024.00659, E. 4 9. November 2023,
VB.2023.00118, E. 8 21. Juli 2010, PB.2010.00012, E. 19.1).
7.
7.1
Der
Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Bemessung der im Rekursverfahren
zugesprochenen Parteientschädigung. Er beantragt, ihm sei für das
Rekursverfahren anstelle der zugesprochenen Fr. 6'000.- das volle Honorar
seines Rechtsvertreters gemäss Honorarnote in Höhe von Fr. 24'300.- zu
ersetzen. Die gewährte Parteientschädigung decke nicht im Geringsten seine
enormen Aufwendungen. Die Beschwerdegegnerin habe das Verfahren unnötig
aufgebläht.
7.2
Gemäss § 17
Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei zu einer angemessenen
Entschädigung für die Umtriebe des Gegners verpflichtet werden. Ausgangspunkt
der Bemessung ist nicht der tatsächlich angefallene, sondern der notwendige
Aufwand, das heisst jener, der zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung
objektiv unerlässlich war (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.3
mit Hinweisen; vgl. BGr, 18. Mai 2021, 2C_816/2020, E. 4.2).
Massgebend für die Beurteilung der notwendigen Kosten sind in erster Linie die
Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses, der geltend
gemachte Zeitaufwand und die Höhe der Barauslagen (vgl. § 8 Abs. 1
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts [GebV VGr,
LS 175.252]). Unnötiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2
GebV VGr). Der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung" wird
nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel nur ein
Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als
entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine Gleichsetzung der
"angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen
Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199,
E. 4.4 und 4.5).
7.3
Die Vorinstanz
erwog, der Beschwerdeführer habe zu ungefähr drei Vierteln obsiegt, weshalb er
Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung in diesem Umfang habe, und
sprach ihm eine Entschädigung von Fr. 6'000.- zu. Entgegen der Vorinstanz
rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des konkreten Ausmasses des Obsiegens
des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren keine Reduktion, weshalb er
Anspruch auf eine volle (angemessene) Entschädigung hat, die entsprechend
hochgerechnet Fr. 8'000.- ausmacht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt,
das Verhalten der Beschwerdegegnerin habe seinen Vertretungsaufwand erhöht, könnte
dies zwar grundsätzlich bei der Beurteilung der Notwendigkeit einzelner
Aufwandpositionen mitberücksichtigt werden. Dies ist hier jedoch nicht
angebracht: Im Rekursverfahren fand ein mehrfacher Schriftenwechsel statt und
die eingereichten Rechtsschriften waren teilweise ausserordentlich umfangreich
und mitunter weitschweifig. Es ist sodann nicht ersichtlich, dass der
umfangreiche Schriftenwechsel und die zahlreichen Eingaben des
Beschwerdeführers einzig auf das Verhalten der Beschwerdegegnerin
zurückzuführen waren. Der Aufwand für die Rechtsverfolgung im Rekursverfahren
war mithin (zu) hoch. Die Vorinstanz hat den Aufwand des Rechtsvertreters
offensichtlich nicht im vollen abgerechneten Umfang als notwendig anerkannt.
Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die Parteientschädigung, wie dargestellt,
nicht kostendeckend sein muss. Mithin hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf Entschädigung der tatsächlich angefallenen Kosten seiner Rechtsvertretung
im Rekursverfahren.
8.
8.1
Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
8.2
Da der Streitwert
mehr als Fr. 30'000.- beträgt (vgl. E. 1.1), ist das Verfahren
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 Satz 1 e contrario VRG).
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und
steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
8.3
Dem nicht
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen; dass ihm ein besonderer Aufwand entstanden wäre, macht er nicht geltend
und ist auch nicht ersichtlich (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar
VRG, § 17 N. 34 ff.).
9.
Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.-
beträgt, ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Beschlusses des
Bezirksrats D vom 23. September 2025 wird die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen
und eine Abfindung von fünf Monatslöhnen zu bezahlen, je zuzüglich 5 %
Zins seit dem 1. Oktober 2024.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. VI des
Beschlusses des Bezirksrats D vom 23. September 2025 wird die
Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.--
Zustellkosten,
Fr. 5'670.--
Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat D.
Referenzen
Bestimmungsliste
- VB.2025.00710Entschädigung und Abfindung nach Kündigung