8C_599/2025

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Schädel-Hirn-Trauma)

23. Juli

Sachverhalt Der Versicherte erlitt zunächst bei einem Sturz und am 22. März 2016 bei einer seitlichen Autokollision ein Schädel-Hirn-Trauma ohne Bewusstseinsverlust. Wegen anhaltender Kopfschmerzen, Schwindel-, Seh- und neurokognitiver Beschwerden stellte Helvetia die Leistungen per 15. Juni 2016 ein; die Vorinstanz bestätigte dies. Erwägungen • Obwohl die natürliche Kausalität des postkommotionellen Syndroms zum Verkehrsunfall vom 22. März 2016 bejaht wurde, fehlte es an objektivierbaren organischen Unfallfolgen; daher war die Adäquanz nach den Kriterien für psychische Unfallfolgen zu beurteilen. • Die seitliche Kollision bei 20 bzw. 40 km/h war objektiv ein mittelschwerer Unfall im engeren Sinn; weder ein besonders eindrückliches Ereignis noch andere genügende Adäquanzkriterien lagen vor, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen war. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; der Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen über den 15. Juni 2016 hinaus besteht nicht.
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