9C_53/2026

Bundesgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Verrechnungssteuer, Steuerperiode 2020

5. August

Sachverhalt Im Jahr 2020 richtete eine in Liquidation befindliche Aktiengesellschaft an A.A.________ eine Nettodividende von 702'000 Franken aus, belastet mit 378'000 Franken Verrechnungssteuer. Sie deklarierte weder die Dividende noch die Aktien noch das entsprechende Bankkonto in ihrer Steuererklärung; die Dividende wurde jedoch später vor Eintritt der Rechtskraft von Amtes wegen in die Veranlagung einbezogen. Erwägungen • Die Deklaration der Dividende durch die in Liquidation befindliche Gesellschaft oder durch deren Vertreter gegenüber der ESTV ersetzte die persönliche Deklaration der Steuerpflichtigen gegenüber der kantonalen Steuerbehörde nicht; sie konnte daher nicht als spontane Meldung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 VStG betrachtet werden. • Das Unterlassen beruhte nicht auf blosser Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 2 VStG: Die Beschwerdeführerin verschwieg sowohl die Dividende als auch die Aktien und das neu eröffnete Konto, auf welches kurz vor der Steuererklärung 702'000 Franken überwiesen worden waren; diese Umstände belegen ihr Bewusstsein über die Unvollständigkeit der Erklärung. Dass das Unterlassen keinen steuerlichen Vorteil verschaffen konnte, sowie das geltend gemachte Alter oder die behauptete Verwirrung waren ohne Bedeutung. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Beschwerdeführerin bleibt vom Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer von 378'000 Franken ausgeschlossen.
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