5A_297/2026
Bundesgericht
vorsorgliche Massnahmen (Recht auf persönliche Beziehungen zu Kindern unverheirateter Eltern)
9. September
Sachverhalt
Nach der Trennung der unverheirateten Eltern wurde die Obhut über die beiden Kinder der Mutter zugeteilt, und der Vater erhielt ein schrittweise abgeändertes Besuchsrecht. Infolge von Berichten der OPE, welche auf eine problematische väterliche Funktionsfähigkeit und einen massiven Elternkonflikt hinwiesen, ordnete die Bezirksrichterin die Wiederaufnahme der persönlichen Beziehungen ausschliesslich im Point Rencontre an, bis zum Vorliegen eines Gutachtens; das kantonale Gericht bestätigte diese Massnahme.
Erwägungen
• Die Beschwerde gegen den vorsorglichen Entscheid ist grundsätzlich zulässig, doch sind die Anträge, die ein stufenweises Regime verlangen, dessen Häufigkeit, Dauer und Etappen nicht präzisiert sind, unzulässig.
• Untersteht die Beschwerde Art. 98 BGG, so bedarf sie einer qualifizierten verfassungsrechtlichen Begründung; der Vater stellt im Wesentlichen seine eigene Würdigung jener des kantonalen Gerichts gegenüber, ohne Willkür bei der Würdigung der Berichte der OPE, der Beweise oder der Verhältnismässigkeit der Überwachung darzutun. Seine Rügen sind daher unzulässig.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert.