4A_228/2026
Bundesgericht
internationales Schiedsverfahren im Sport
10. August
Sachverhalt
A.________ erhob Beschwerde gegen einen vom Tribunal Arbitral du Sport erlassenen Abschreibungsentscheid und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem festgestellt worden war, dass sein libyscher Rechtsvertreter die Beschwerde nicht gültig unterzeichnen konnte, setzte das Bundesgericht ihm eine Frist zur Behebung des Mangels an, die nicht eingehalten wurde.
Erwägungen
• Die ursprüngliche, von einem nicht im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BGG bevollmächtigten libyschen Rechtsvertreter unterzeichnete Rechtsschrift wurde innert der angesetzten Frist nicht verbessert: Die Unterschrift des Vereinspräsidenten ging erst nach Fristablauf beim Bundesgericht ein, weshalb die Beschwerde nach Art. 42 Abs. 5 BGG unzulässig ist.
• Unabhängig von diesem Mangel bezeichnete die Beschwerde in internationalen Schiedsangelegenheiten keinen der abschliessenden Gründe von Art. 190 Abs. 2 IPRG und genügte den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 77 Abs. 3 BGG nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, ohne Kosten und ohne Parteientschädigung.