5A_779/2026
Bundesgericht
Vaterschaft und Unterhalt
27. August
Sachverhalt
In einem Vaterschafts- und Unterhaltsverfahren ordnete das Bezirksgericht zur Abklärung der Vaterschaft ein DNA-Gutachten an und ersuchte deutsche Behörden, dieses nötigenfalls mittels nach deutschem Recht zulässiger Zwangsmassnahmen umzusetzen. Das Bezirksgericht wies das dagegen gerichtete Wiedererwägungsgesuch ab; das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein.
Erwägungen
• Der angefochtene obergerichtliche Nichteintretensentscheid ist zugleich ein Zwischenentscheid; deshalb hätte der Beschwerdeführer sowohl die besonderen Anfechtungsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG als auch die Rechtswidrigkeit des Nichteintretens darlegen müssen.
• Seine Ausführungen zur freiwilligen DNA-Abgabe in Polen sowie zu behaupteten Verletzungen von DSG und BV zielten am Anfechtungsgegenstand vorbei und substantiierten keine Rechtsverletzung des obergerichtlichen Nichteintretensentscheids.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht eingetreten; das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde gegenstandslos und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.