8C_150/2026

Bundesgericht

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung)

6. August

Sachverhalt Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis eines Hauswarts nach wiederholten herabsetzenden E-Mails und Beanstandungen gegenüber einem Kollegen sowie mehreren Gesprächen zur Verhaltensänderung. Die Arbeitslosenkasse stellte ihn deshalb ab Beginn der Arbeitslosigkeit für 32 Tage in der Anspruchsberechtigung ein; das Kantonsgericht bestätigte dies. Kernaussagen • Das über mehrere Monate trotz wiederholter Gespräche fortgesetzte, gegenüber einem hierarchisch gleichgestellten Arbeitskollegen als Mobbing beziehungsweise schweres Fehlverhalten qualifizierte Verhalten liess den Versicherten die Kündigung zumindest in Kauf nehmen und begründete schweres Selbstverschulden nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV. • Die behauptete mangelhafte Arbeitsleistung des Kollegen war für die Beurteilung des eigenen Fehlverhaltens unerheblich; mangels substanziierter Willkürrüge blieb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung verbindlich, und eine fehlende formelle Verwarnung änderte daran nichts. Entscheid Die Beschwerde und das Gesuch um Fristerstreckung wurden abgewiesen; die 32-tägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung blieb bestehen.
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