1C_339/2026

Bundesgericht

Rechtshilfe und Auslieferung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich; Herausgabe von Beweismitteln; vorsorgliche Beschlagnahme

20. Juli

Sachverhalt Frankreich ersuchte Genf um Rechtshilfe in einer Untersuchung betreffend eine illegale Zucht und den Handel mit Tieren, namentlich um die Beschlagnahme von von der Familie B.________ gehaltenen Tresoren. Die Genfer Staatsanwaltschaft ordnete die Übermittlung von Bankauskünften, des Inventars des Tresors yyy sowie von polizeilichen Daten betreffend A.________ an; die Beschwerdekammer wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Erwägungen • Der Schlussentscheid war hinsichtlich der Übermittlung des Tresorinventars und der Bankauskünfte hinreichend begründet; der Begründungsmangel betreffend Grenzübertritte und Vorstrafen wurde vor der Beschwerdekammer wirksam geheilt. • Die angeblich unleserlichen Unterlagen rechtfertigten keine Rückweisung des Ersuchens: Der Presseartikel war online zugänglich und übersetzt, während die handschriftliche Anmerkung Elemente betraf, die den Beschwerdeführer nicht betrafen und nicht übermittelt wurden; allfällige Verfahrensverstöße erreichten daher nicht die erforderliche Schwere. Entscheidung Auf die Beschwerde wird mangels eines besonders bedeutenden Falles im Sinne von Art. 84 BGG nicht eingetreten.
Auf bger.ch öffnen →