AL.2025.00206
ZH Sozialversicherungsgericht
Kettenarbeitsverträge und Taggeldanspruch
Veröffentlicht am 30. September
Entschieden am 18. Juni
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
AL.2025.00206
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil
vom
1
8.
Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse
8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
X.___
, geboren 1976, war
seit dem
3.
Januar 2024
in befristeten Arbeitsverhältnissen
bei der
Y.___
AG,
Z.___
,
tätig.
Das Arbeitsverhältnis
wurde letztmals vom
1.
bis 3
1.
Mai 2025
verlängert (
vgl.
Urk.
6/
27-40
).
Am
1
8.
Juni
202
5
meldete
sich
der Versicherte
beim Regionalen Arbeits
vermittlungszentrum (RAV)
A.___
zur Arbeitsvermittlung an (
Urk.
6/
171
) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab
dem
1.
Juni 2025
(
Urk.
6/
151-154
Ziff.
2).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
(nachfolgend: Arbeitslosenkasse)
eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1
8.
Juni 2025 bis 1
7.
Juni 2027 und richtete dem Versicherten Arbeitslosen
taggelder aus (
vgl.
Urk.
6/80-81
).
Mit Verfügung vom
4.
August 2025 setzte die Arbeitslosenkasse
den versicherten Verdienst des Versicherten
ab 1
8.
Juni 2025 auf
Fr.
9'341.-- und den Taggeld
höchstanspruch
in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1
8.
Juni 2025 bis 1
7.
Juni 2027
auf 260 fest (
Urk.
6/
75-78
).
Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom
6.
August 2025 (
Urk.
6/
17-
19
) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 2
1.
August 2025 ab (
Urk.
6/
11-14
=
Urk.
2).
2.
Der Versicherte erhob am
6.
September 2025 Beschwerde gegen den Einsprache
entscheid vom 2
1.
August 2025 (
Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und
die sieben befristeten Verträge
mit
der
Y.___
AG seien als ein
einheit
liches Arbeitsverhältnis
mit einer Dauer von
17 Monate
n
anzuerkennen. Weiter sei anzuerkennen, dass die Beitragszeit
aufgrund der missbräuchlichen Ketten
arbeitsverträge und der fehlenden Kündigungsfrist
(
Art.
335c
des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[
Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR
]
)
bis Ende Juli 2025
anzurechnen
sei
,
weshalb
die Anspruchsdauer auf rund 400 Taggelder festzusetzen sei
. Weiter sei die Rahmen
frist für den Leistungsbezug
entsprechend
zu eröffnen und
seiner Berufung sei die aufschiebende
Wirkung nach
Art.
56
des Bundesgesetzes über den All
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
zuzuerkennen
.
Es
sei
vor
sorglich anzuordnen,
dass
ihm
die Arbeitslosenkasse
bis zum rechtskräftigen Entscheid weiterhin Taggelder aus
richte
. Eventuell
sei festzustellen, dass seine effektive
Beschäftigungsdauer
die von der Beschwerdegegnerin anerkannten 260
Tage übersteige und daher eine Anspruchsdauer von mehr als 260 Taggelder (
zum Beispiel
300) anzuerkennen sei
(
Urk.
1
S.
5
Ziff.
3
).
Mit Beschwerdeantwort vom 1
8.
September 2025 beantragte die Beschwerde
gegnerin, dass keine vorsorglichen Massnahmen anzuordnen seien und auf die Beschwerde vom
6.
September 2025 nicht einzutreten sei. Eventuell sei die Beschwer
d
e vom
6.
September 2025 vollumfänglich abzuweisen (
Urk.
5
S. 2).
Am 1
7.
Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Replik (
Urk.
14) ein, und die Beschwerdegegnerin erstattete am 1
1.
November 2025 ihre Duplik (
Urk.
17), welche dem Beschwerdeführer am 1
4.
November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (
Urk.
18).
Auf Anfrage des Gerichts (
Urk.
19) teilte der Beschwerdeführer am
3.
April 2026
mit, dass kein arbeitsgerichtliches Verfahren hängig sei und diesbezüglich auch kein Urteil
vorliege
(
Urk.
21
).
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1.
1.
1
Gemäss
Art.
8
Abs.
1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen
versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:
a.
ganz oder teilweise arbeitslos ist (
Art.
10 AVIG);
b.
einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (
Art.
11 AVIG);
c.
in der Schweiz wohnt (
Art.
12 AVIG);
d.
die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und
das Referenzalter nach
Art.
21
Abs.
1
des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG)
noch nicht erreicht hat
;
e.
die
Beitragszeit
erfüllt hat oder von der Erfüllung der
Beitragszeit
befreit
ist (
Art.
13 und );
f.
vermittlungsfähig ist () und
g.
die Kontrollvorschriften erfüllt ().
1.2
Nach gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt
liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (),
und die
Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (
).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen
entschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1
lit
. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit () während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus
setzungen erfüllt ().
Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen
versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitrags
monat jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.
Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Monats) kommt zur Anwendung: Danach werden
Beitragszeiten
, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten.
1.
3
Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (
Art.
21 AVIG).
Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug () bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3; ). Gemäss hat die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungs
bezug Anspruch auf:
(a) höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann
; (b) höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit
von insgesamt 18 Monaten
nachweisen kann; (c) höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 2
2
Monaten nachweisen kann und: 1. das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder 2. eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (
Urk.
2)
,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Einwände in Bezug auf den versicherten Verdienst geltend mache. Diesbezüglich werde vollumfänglich auf die korrekt begründete Verfügung verwiesen
(S. 3
Ziff.
1)
.
Der Taggeldhöchstanspruch des Beschwerdeführers
s
ei gestützt auf die effektive Beitragszeit von 16.980 Monaten in Anwendung von
Art.
27
Abs.
2
lit
. a AVIG auf 260 Taggelder festgesetzt worden.
Er
habe
eingewendet, aufgrund der mangelnden Kündigung durch seine Arbeitgeberin an Beitragszeit verlustig gegangen zu sein
, zumal
aufgrund von Kettenarbeitsverträgen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorgelegen habe, welches hätte gekündigt werden müssen. Durch die fiktive Anrechnung der Kündigungsfrist
könne
er mehr als 18 Monate Beitragszeit
vorweisen
und
habe
demnach einen Taggeldhöchstanspruch von 400 Taggeldern.
Der Beschwerdeführer
habe
nicht substantiiert dargelegt, woraus er den Anspruch auf eine fiktive Anrechnung der Kündigungsfrist als Beitragszeit herleite.
Er habe weder seinen Lohnanspruch gegenüber der Arbeitgeberin geltend gemacht
noch eine Auszahlung von dieser erhalten
.
Vielmehr habe er in dieser Zeit Arbeitslosenentschädigung
bezogen
. Die von ihm genannte Rechtsprechung sei nicht einschlägig. Im Ergebnis sei nicht zu beanstanden, dass der Taggeld
höchstanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die effektive Beitragszeit von 16.980 Monaten in Anwendung von
Art.
2
7. Abs.
2
lit
. a AVIG auf 260 Taggelder festgesetzt worden sei (S. 3
Ziff.
2).
2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (
Urk.
1)
im Wesent
lichen
geltend,
dass er vom
3.
Januar 2024 bis 3
1.
Mai 2025 während insgesamt 17 Monaten ohne
Unterbruch im selben Projekt
bei der
Y.___
AG beschäftig gewesen sei, jedoch sieben aufeinanderfolgende befristete Verträge erhalten habe
(S
. 3 Mitte
).
Er habe nach Beendigung des letzten Vertrages seinen Arbeitgeber mehrfach um ein formelles Kündigungsschreiben gebeten
, wobei er
lediglich auf das Enddatum per 3
1.
Mai 2025 verwiesen worden
sei
(
S. 3 unten
).
Die sieben befristeten Ver
träge stellten ein klassisches Kettenarbeitsverhältnis dar (S. 4
Ziff.
2.1).
Das Projekt sei nicht nur während seiner gesamten Anstellungsdauer, sondern auch nach seinem Austritt unverändert weitergeführt und neue Consultants für dieselbe Aufgabe eingestellt worden.
Für die sieben befristeten Kettenarbeits
verträge habe kein sachlicher Befristungsgrund bestanden
, weshalb diese
rechts
missbräuchlich
seien
(S.
4
Ziff.
2.1-2
). Die meisten seiner Kollegen im Projekt seien ebenfalls über die
Y.___
AG und das RAV rekrutiert worden. Damit habe es sich nicht um echte
Temporärstellen
sondern um eine Personalstrategie zur Kostenoptimierung gehandelt, was den missbräuchlichen Charakter unterstreiche (S
. 4
Ziff.
2.3
).
Einige Teammitglieder hätten nach zwei bis drei Verlängerungen unbefristete Verträge erhalten, während er trotz identischer Tätigkeit siebenmal
befristet
angestellt worden sei (S. 4
Ziff.
2.4). Das Ganze stelle eine Umgehung von
Art.
335c OR dar.
Auch die Weigerung ein Kündigungsschreiben auszu
stellen, verstärke den rechtsmissbräuchlichen Charakter (
S. 4
Ziff.
2.5
). Selbst wenn nicht alle sieben Verträge als einheitliches Arbeitsverhältnis anerkannt würden, könne
er klar
17 Kalendermonate nachweisen
, zumal nach BGE 130 V 492 und den Weisungen des Seco die Beitragszeit nach Kalendermonaten bemessen werde und jeder Monat mit mindestens einem Tag Beschäftigung als voller Beitragsmonat zähle
(S.
4
Ziff.
2.6
, S. 5
Ziff.
3 unten
).
Dies führe zwingend zu einer Anspruchsdauer von rund 400 Taggeldern (S. 5 unten). Er beantrage die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde
und vorsorgliche Massnahmen,
zumal ihm ein erheblicher Nachteil drohe, da die zugesprochen 260 Taggelder voraus
sichtlich vor Abschluss des Verfahrens ausgeschöpft wären. Das Gesuch stütze sich auf
Art.
56 ATSG sowie
Art.
29
der Schweizerischen Bundesverfassung (BV;
S. 6
Ziff.
5
, S. 9 f.
).
2.3
In ihrer Beschwerdeantwort (
Urk.
5) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass, soweit der Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantrage, seinen Taggeldhöchstanspruch auf 400 zu erhöhen, es sich bei der angefochtenen Verfügung beziehungsweise dem Einspracheentscheid um Feststellungs
entscheide handle. Rechtmittel gegen Feststellungsentscheide hätten grundsätz
lich keine aufschiebende Wirkung
(S. 2 Begründung
Ziff.
1)
.
Erst ab einer Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten bestehe ein Anspruch auf 400 Taggelder. Selbst wenn das Gericht zu
m
Schluss käme, der
Beschwerdeführer w
e
ise
Beitrags
zeiten im Umfang von 17 Monaten vor, würde dies am Ergebnis nicht
s
ändern. Aus diesem Grund mangle es dem Beschwerdeführer an einem Rechtsschutz
interesse, weshalb auf die Beschwerde vom
6.
September 2025 nicht einzutreten sei (S. 2 Begründung
Ziff.
2). In ihrer Eventualbegründung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerde vom
6.
September 2025 keine wesentlichen neuen Elemente enthalte, die zu einem anderen Entscheid führen könnten (S. 2
Ziff.
1 Eventualbegründung).
2.4
In seiner Replik (
Urk.
14) wiederholte der Beschwerdeführer seine in der Beschwerdeschrift dargelegten Standpunkte
und führte
bezogen auf den Streit
gegenstand
ergänzend aus,
dass die Beschwerdegegnerin ihre Pflicht zur objektiven Sachverhaltsabklärung verletzt habe, indem sie einseitig auf die Dar
stellung der Arbeitgeberin vom
8.
Juli 2025 abgestellt habe (S. 3 unten f.
, S. 6
Ziff.
6
und
Ziff.
8
, S. 12, S. 15 f.
Ziff.
3.5
).
2.5
In ihrer Duplik (
Urk.
17) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest und führte aus, dass
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
für den Aus
gang des
vorliegenden Verfahrens nicht entscheidend sei, ob ein Kettenarbeits
verhältnis vorgelegen habe, zumal für die Ermittlung des Höchstanspruchs die tatsächlichen Beitragszeiten (
Art.
27
Abs.
1 AVIG) relevant seien. Der
Beschwerdeführer mache selbst nicht geltend, dass er Beitragszeiten von mindestens 18 Monaten effektiv erfüllt habe. Die Berücksichtigung der Beitrags
zeit während der (hypothetischen) Kündigungsfrist, die vorliegend aufgrund der Befristung gar nicht existiere, würde jeglicher rechtlichen Grundlage entbehren. Bei den festgesetzten tatsächlichen Beitragszeiten von 16.980 Monaten handle es sich nicht um einen Ermessensentscheid (S. 2).
2
.
6
Streitig
und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Höchstzahl der Tag
gelder zu Recht auf
260
Tage festgelegt
und einen Anspruch des Beschwerde
führers auf eine Höchstzahl der Taggelder von 400 verneint hat.
D
ie vom Beschwerdeführer in seiner Replik vorgebrachten Ausführungen im Zusammenhang mit einer Einstellungsverfügung
vom 2
7.
August 2025 (
vgl. unter anderem
Urk.
14
S. 4
Ziff.
3)
betreffen n
icht
den
Streitgegenstand
dieses Verfahrens
, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.
3.1
In ihrer Verfügung vom
4.
August 2025
, welche mit dem angefochtenen Ein
spracheentscheid vom 2
1.
August 2025 (
Urk.
2) bestätigt wurde,
bestimmte die Beschwerdegegnerin die für die Beitragszeit massgebende Rahmenfrist vom 1
8.
Juni 202
5
bis 1
7.
Juni 202
7
und errechnete gestützt auf die Anstellung des Beschwerdeführers bei der
Y.___
AG vom
3.
Januar 2024 bis 3
1.
Mai 2025 eine Beitragszeit von insgesamt 16.980 Monaten (
Urk.
6/75-
78
S. 3 unten).
Bereits im Verwaltungsverfahren vertrat der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin unter anderem den Standpunkt, dass es sich bei dem vom
3.
Januar 2024 bis 3
1.
Mai 2025 dauernden Arbeitsverhältnis, welchem ins
gesamt sieben befristete Arbeitsverträge zugrunde lagen (
nachfolgend E. 3.4.1
), um ein rechtsmissbräuchliches Kettenarbeitsverhältnis gehandelt habe, weshalb ihm die Kündigungsfrist von
Art.
335c OR von zwei Monaten anzurechnen sei, wodurch er dann die Beitragszeit von 18 Monaten erfüllt hätte (vorstehend E. 2.2 und E. 2.4, auch
Urk.
6/
17-19
).
3.2
Im Rahmen der Beurteilung der
Beitragszeit
stellt die Frage nach der Recht
mässigkeit befristeter Arbeitsverhältnisse respektive eine allenfalls anzu
rechnende Kündigungsfrist eine zu prüfende Vorfrage dar.
Nach Lehre und Rechtsprechung sind Verwaltungsbehörden und Gerichte zur selbständigen Entscheidung von Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten berechtigt, sofern das Gesetz nichts anderes besagt und die zuständige Behörde über die Vorfrage noch nicht entschieden hat (
vgl.
BGE 120 V 3
78
E. 3a mit
Hinweisen). Vorliegend fehlt es
gemäss den Angaben des Beschwerdeführers vom
3.
April 2026
an einem
arbeitsgerichtlichen
Entscheid betreffend die Rechtmässigkeit der Kettenarbeitsverträge
(
Urk.
21
)
. Die diesbezügliche arbeitsvertragliche Beurteilung obliegt im vorliegenden
Arbeitslosen
versicherungsfall
daher vorfrageweise der zuständigen Verwaltungsbehörde und dem hiesigen Gericht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts C 413/98 vom 2
3.
Oktober 2000, wo das
Bundesgericht
vorfrageweise die Rechtmässigkeit einer fristlosen Kündigung überprüfte).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1)
,
kann allein aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf allfällige Lohn
ausstände noch nicht gegen die Arbeitgeberin
vorgegangen
ist, respektive in Bezug auf die Rechtmässigkeit des
geltend gemachten
Kettenarbeitsverhältnisses kein Gerichtsurteil vorliegt, für die arbeits
losen
versicherungsrechtliche Beurteilung nicht unbesehen von
der
Rechtmässigkeit
des Arbeitsverhältnisses
ausgegangen werden. Als unzutreffend erweist sich auch die Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt habe, woraus er die Anrechnung einer fiktiven Kündigungsfrist herleite
.
Die Frage, ob dem Beschwerdeführer durch die mehrfachen Vertrags
verlängerungen (
nachfolgend E. 3.4.1)
die bei einem Einzelarbeitsvertrag zwingend einzuhaltenden Gesetzesbestimmungen wie
zum Beispiel
diejenigen zum Kündigungsschutz (Art. 335 ff., ) rechtsmissbräuchlich durch die Arbeitgeberin entzogen wurden, womit ein unerlaubter Kettenarbeitsvertrag vorgelegen hätte, dessen widerrechtlicher Vertragsinhalt im Streitfall unbeachtlich gewesen wäre, ist damit nachfolgend zu prüfen.
3.
3
Bei
einer
Befristung von Arbeitsverhältnissen besteht die Gefahr einer
Umgehung
des gesetzlichen Kündigungsschutzes oder der gesetzlichen Sozialleistungen. Ins
besondere mit sog
enannte
n
Kettenverträgen
könn
en
Art.
3
35c
OR
(Kündigungs
frist) und Art. 336c
OR
(Kündigung zur Unzeit) umgangen werden. In diesen Fällen ist die Befristung unbeachtlich, wenn ihr kein
sachliches Motiv
zugrunde liegt. Demnach sind die einzelnen Verträge trotz gelegentlicher oder regel
mässiger Unterbrüche wie ein einheitlicher unbefristeter Vertrag zu behandeln. Eine Kündigung ist aber gemäss dem Parteiwillen frühestens auf den Zeitpunkt möglich, in dem der letzte befristete Vertrag hätte enden sollen. Bei vier auf
einanderfolgenden Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber und über die gleiche Arbeit in knapp zwei Jahren lassen sich kaum objektive Gründe finden, welche die Kettenverträge zu rechtfertigen vermögen (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 334 N 8
mit Hinweisen
)
.
3.
4
3.4.1
Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der
Beschwerdeführer
für die Dauer
vom
3.
Januar 2024 bis 3
1.
Mai 2025
mittels mehrerer befristeten Arbeitsverträge
bei der
Y.___
AG angestellt
war
.
Konkret
wurde er mit
Arbeitsvertrag vom 1
9.
Dezember 2023 (
Urk.
6/27-28) befristet vom
3.
Januar bis 3
1.
März 2024
,
mit
Arbeitsvertrag vom
8.
März 2024 (
Urk.
6/29-30) befristet vom
1.
April bis 3
1.
Mai 2024
und
weiter mit Arbeits
vertrag vom 2
2.
Mai 2024 (
Urk.
6/31-32)
befristet
vom
1.
Juni bis 3
0.
September 2024 angestellt
. Weiter folgte mit Arbeitsvertrag vom 2
3.
September 2024 (
Urk.
6/33-34) eine vom
1.
Oktober bis 3
1.
Dezember 2024 befristete Anstellung, mit Arbeitsvertrag vom
7.
Dezember 2024 (
Urk.
6/35-36) eine vom
1.
Januar bis 3
1.
März 2025 befristete Anstellung, mit Arbeitsvertrag vom 2
4.
März 2025 (
Urk.
6/
39-40) eine für den Monat April 2025
befristete Anstellung
und zuletzt
mit Arbeitsvertrag vom
3
0.
April 2025 (
Urk.
6/37-38) eine befristete Anstellung
für den Monat
Mai 202
5.
Beim
letzten Arbeitsvertag vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 3
0.
April 2025 (
Urk.
6/37-38)
handelt es sich
klar um ein auf lediglich einen Monat (Monat Mai 2025) befristetes Arbeitsverhältnis, ohne dass eine Kündigungsfrist vorgesehen war. Dies bestätigte auch der ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers auf
dessen
entsprechende Anfrage hin in seiner E-Mail
6.
Juni 2025 (
Urk.
6/24).
3.4.2
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin
vom
1.
Juli 2025
(
Urk.
6/
111
) führte die ehemalige Arbeitgeberin
des Beschwerdeführers
in ihrem
Schreiben vom
8.
Juli
2025 (
Urk.
6/107
-108
) zur Frage, ob es einen sachlichen Grund dafür gegeben habe, dass im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer jeweils befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen worden seien, aus, dass dem tat
sächlich so gewesen sei.
So sei die Auftraggeberin ihrer Firma betreffend die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers eine Bank in Liquidation gewesen
.
Diese habe jeweils kurzfristig und für einen klar definierten Zeitraum (von meist rund drei Monaten) Bedarf für gewisse Arbeitseinsätze im Rahmen von Teilprojekten (mit unterschiedlichen Leistungsinhalten) gehabt, welche auf Seiten der Auftrag
geberin wieder abhängig gewesen seien von spezifischen Behördenanfragen des amerikanischen Departement
of
Justice (DoJ), die diese zu beantworten gehabt h
abe (S. 1 Mitte)
. Die ehemalige Arbeitgeberin führte weiter aus, dass die jeweilige Beauftragung ihrer Firma und somit auch die Möglichkeit, entsprechende Arbeitsverträge anzubieten und abschliessen zu können, von der Auftraggeberin (Bank) meist nur sehr kurz im Voraus bekannt gegeben worden sei und immer nur einen klar beschränkten Zeitraum umfasst
habe. Die letzten beiden Arbeitsverträge mit dem Beschwerdeführer (April und Mai 2025) hätten jedoch lediglich noch für einen Monat abgeschlossen werden können, da die Auftrag
geberin aufgrund verschiedener Vorkommnisse im Rahmen des Einsatzes des Beschwerdeführers nicht mehr gewillt gewesen sei, ihn in einem neuen Teilprojekt einzusetzen (S. 1 unten f.). Es sei aufgrund der konkreten Sachlage gar nicht möglich gewesen, unbefristete Arbeitsverträge oder solche mit längerer Laufzeit ab
zu
schliessen, da die jeweiligen Projekte mit unterschiedlichem Inhalt, bei denen der Beschwerdeführer zum Einsatz gekommen sei, seitens der Auf
t
raggeberin klar befristet gewesen seien (S. 2
oben
).
3.
5
Die
ehemalige
Arbeitgeberin deklarierte das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer i
n der Arbeitgeberbescheinigung
vom
6.
Juni 2025
(
Urk.
3/4
Ziff.
1)
als eine reguläre
befristete Vollzeitanstellung.
Diese wurde, wie aus den
verschiedenen
Arbeit
s
verträgen
(
Urk.
6/
27-40
)
und dem Schreiben der Arbeit
geberin vom
8.
Juli 2025
(vorstehend E. 3.
4.2
)
hervorgeht,
jedoch
vollständig von der Auftragsstellung durch eine dritte Partei (Bank) abhängig gemacht.
Das Arbeitsverhältnis enthält vorliegend klar Komponenten
der Arbeitsvermittlung respektive des Personalverleihs.
Wie das Arbeitsverhältnis genau zu qualifizieren ist und ob diesbezüglich sämtliche Bewilligungspflichten seitens der Arbeit
geberin eingehalten wurden oder nicht, braucht vorliegend nicht weiter geklärt zu werden.
So hat das Bundesgericht in seinem Urteil 4A_428/2016 vom 1
5.
Februar 2017 in E. 1.1.2
im Zusammenhang der
Rechtsmissbräuchlichkeit
von Kettenarbeitsverträgen
festgehalten, dass das Verbot der Gesetzesumgehung auch im Bereich der Arbeitsvermittlung seine Gültigkeit hat, ebenso wie bei einem Arbeitsvertrag, der nach dem OR zu beurteilen ist.
Festgehalten wurde weiter, dass die Beurteilung, ob ein Rechtsmissbrauch respektive eine Gesetzesumgehung vorliegt, eine Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles erfordert. Als relevante Kriterien wurden die Dauer der aufeinanderfolgenden Einsätze, de
r
Grund und d
ie
Dauer der Beschäftigungslücken zwischen zwei aufeinander
folgenden Engagements sowie die Identität des oder der entleihenden Unter
nehmen genannt und ob die Absicht des Arbeitgebers darin bestanden habe, die Bestimmungen über den Kündigungsschutz oder die Entstehung von Rechts
ansprüchen, die von der Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses abhängen, zu umgehen.
3.
6
Soweit die Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Aktennotiz vom 1
0.
Juli 2025 (
Urk.
6/106) gestützt auf
das
Schreiben
der Arbeitgeberin
vom
8.
Juli 2025 (vor
stehend E. 3.
4.2
) einen
sachlichen
Grund für die Aneinanderreihung der sieben Arbeitsverträge als gegeben betrachtete, kann ihr nicht gefolgt werden.
So reihen sich im
Falle des Beschwerdeführers insgesamt sieben Arbeitsverträge
ohne Unterbruch aneinander. Wie aus
dem Schreiben der Arbeitgeberin vom
8.
Juli 2025 (
vorstehend E. 3.4.2
)
hervorgeht, best
and
auch Parteienidentität betreffend die genannte Auftraggeberin und
der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers wurde
in den
einzelnen
Arbeitsv
erträgen
jeweils identisch formuliert, nämlich
als
B.___
-Mitarbeiter für die Unterstützung
von
B.___
Aufgaben bei einer im Finanzbereich tätigen Gesellschaft (Auftrag
geberin
;
Urk.
6/27-28,
Urk.
6/29-30,
Urk.
6/31-32,
Urk.
6/33-34,
Urk.
6/35-36,
Urk.
6/37-38,
Urk.
6/39-40 jeweils Ziffer 1)
.
Die von Seiten der Arbeitgeberin vorgebrachte Begründung
(vorstehend E. 3.4.2)
, wonach jede sich für die
Auftraggeberin im Zusammenhang mit der Klärung von
B.___
-Sachverhalten
stellende Frage
als «neues Projekt» deklariert w
e
rd
e
,
vermag
die vielfach erfolgte Begründung eines neuen befristeten Arbeits
verhältnisses nicht zu rechtfertigen
.
Überdies machte der Beschwerdeführer auch
glaubhaft
geltend, dass es sich um ein kontinuierliches Projekt
bei der Auftrag
geberin
gehandelt habe
(
Urk.
14
S. 3
Ziff.
1
,
S. 12
Mitte
)
.
Dieser Aussage entsprechen auch die
Ausführungen der Arbeitgeberin im Arbeits
zeugnis vom
4.
Juni 2025 (
Urk.
3/5)
,
worin diese ausführte, dass der Beschwerdeführer als
B.___
-Mitarbeiter für ein
zeitlich befristetes
Projekt bei einer Bank in
C
.___
tätig gewesen sei.
Es ist nicht die
R
ede von vielen kurz
fristigen unvorhersehbaren Projekten.
Vorliegend ist kein Grund dafür ersichtlich,
weshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Zeit bis zum Ablauf der massgebenden Kündigungs
frist als
Beitragszeit
anzurechnen ist, wenn der Arbeitnehmer zu Unrecht fristlos entlassen worden ist
(
BGE 119 V 494 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2010 vom 1
2.
Januar 2011 E. 3.3.1
)
, nicht auch (analog) auf jene Fälle angewendet werden sollte, in welchen dem Arbeitnehmer
infolge rechts
missbräuchliche
r
Kettenarbeitsverträge keine Kündigungsfrist im Sinne von
Art.
335c OR zugestanden
wurde
.
Eine
entsprechende Anrechnung
erweist sich als
gerechtfertigt, insbesondere
da sich der Beschwerdeführer mit der Nicht
gewährung der Kündigungsfrist nicht einverstanden erklärt hat (vgl.
Urk.
6/23
).
Wie ausgeführt (vorstehend E. 3.
3
), ist davon auszugehen, dass das
Arbeits
verhältnis frühestens am festgelegten Ablaufdatum
(3
1.
Mai 2025)
hätte
gekündigt werden k
önnen
.
Da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt im zweiten Dienstjahr befunden hat, sind ihm gemäss
Art.
335c OR zwei Monate an Kündigungsfrist anzurechnen.
Entsprechend ist
an
die
infolge der sieben befristeten Arbeitsverträge geleistete Beitragszeit vom
3.
Januar 2024 bis 3
1.
Mai 2025 von 16.980 Monaten (
Urk.
6/27-40) zusätz
lich
die
im
2.
Beschäftigungsjahr nach
Art.
335c OR bestehende Kündigungsfrist von zwei Monaten als Beitragszeit anzurechnen.
3.
7
Aufgrund des Gesagten vermag
der Beschwerdeführer insgesamt
18.980
Monate (1
6.980 + 2 Monate
)
an
Beitragszeit
nach
zu
weisen, weshalb er gestützt auf
Art.
27
Abs.
2
lit
.
b
AVIG innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (
Art.
9
Abs.
2 AVIG) Anspruch auf höchsten
s
400
Taggelder hat
.
Dies hat jedoch in der Konsequenz zur Folge, dass der Beschwerdeführer, hätte er seine Rechte gegenüber der Arbeitgeberin geltend gemacht, erst ab dem
1.
August
2025 arbeitslos geworden wäre und damit die Anspruchsvoraus
setzungen
zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (vorstehend E. 1.1)
erst ab diesem Zeit
punkt hätte erfüllen können
. Mithin ist der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den
1.
August 2025 zu korrigieren.
Der
Einspracheentscheid vom
2
1.
August 2025 (
Urk.
2) ist daher
in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom
1.
August 20
25
bis 3
1.
Juli 20
27
Anspruch auf höchstens
400
Taggelder hat.
Das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung vorsorglicher Massnahmen
während des Beschwerdeverfahrens
(vorstehend E. 2.2) erweist sich mit vor
liegendem Entscheid als gegenstandslos.
4.
Entgegen seinem Antrag (
Urk.
14
S. 4
Ziff.
5
)
ist
dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zuzusprechen, da
der im vorliegenden Verfahren tatsächlich notwendig gewesene Arbeitsaufwand
und
die erforderlichen
Umtriebe nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne
zumutbarerweise
nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4
m.w.H
.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).
Dass
der Beschwerde
führer
sich in seinen Eingaben mehrfach wiederholt und teilweise weitschweifig auch nicht zum Streitgegenstand geäussert hat (
Urk.
1 und
Urk.
14)
,
löst keine Entschädigungsverpflichtung der Beschwerdegegnerin aus.
Das Gericht erkennt:
1.
In Gutheissung der Beschwerde
wird
d
er
Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom
2
1.
August 2025
aufgehoben
, und e
s wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom
1.
August 20
25
bis 3
1.
Juli 20
27
Anspruch auf höchstens
400
Taggelder hat.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Dem Beschwerdeführer
wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
-
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
, unter Beilage einer Kopie von
Urk.
21
-
seco
- Direktion für Arbeit
-
Amt für Arbeit (AFA)
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; d
er angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art.
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerSchucan
Referenzen
Bestimmungsliste
- AL.2025.00206Kettenarbeitsverträge und Taggeldanspruch