13Y_1/2026

Bundesgericht

Verwaltungsverfahren

Kosteneinzug; Erlassgesuch

21. August

Sachverhalt Nach zwei kostenpflichtigen bundesgerichtlichen Verfahren ersuchte A.________ den Finanzdienst um Erlass beziehungsweise administrative Abschreibung der Gerichtskosten und verlangte eine anfechtbare Verfügung. Der Finanzdienst senkte lediglich die monatlichen Raten auf Fr. 100.–; dagegen gelangte A.________ direkt an die Rekurskommission. Erwägungen • Die Rekurskommission ist nach Art. 55 Bst. a BGerR nur für Beschwerden gegen Verfügungen des Generalsekretariats zuständig, nicht unmittelbar für Schreiben oder Verfügungen des ihm unterstellten Finanzdienstes. • Eine abweichende Zuständigkeit lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Ordnung von Art. 55 BGerR ableiten; die Eingabe ist deshalb an das Generalsekretariat weiterzuleiten. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Eingabe wurde dem Generalsekretariat weitergeleitet.
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