13Y_1/2026
Bundesgericht
Kosteneinzug; Erlassgesuch
21. August
Sachverhalt
Nach zwei kostenpflichtigen bundesgerichtlichen Verfahren ersuchte A.________ den Finanzdienst um Erlass beziehungsweise administrative Abschreibung der Gerichtskosten und verlangte eine anfechtbare Verfügung. Der Finanzdienst senkte lediglich die monatlichen Raten auf Fr. 100.–; dagegen gelangte A.________ direkt an die Rekurskommission.
Erwägungen
• Die Rekurskommission ist nach Art. 55 Bst. a BGerR nur für Beschwerden gegen Verfügungen des Generalsekretariats zuständig, nicht unmittelbar für Schreiben oder Verfügungen des ihm unterstellten Finanzdienstes.
• Eine abweichende Zuständigkeit lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Ordnung von Art. 55 BGerR ableiten; die Eingabe ist deshalb an das Generalsekretariat weiterzuleiten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Eingabe wurde dem Generalsekretariat weitergeleitet.